0202 · Fleisch von Rindern, gefroren
Hierher gehört nur gefrorenes Fleisch von den in Position 0102 erfassten Tieren.
Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 0202.10
Nicht allein anmeldbar: eine der 4 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Einfuhr: EU
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
| 0202 10 00 11 | von Bisons |
| 0202 10 00 15 | anderes |
| 0202 10 00 91 | von Bisons |
| 0202 10 00 99 | anderes |
| Laufende Nummer | Ursprung | Kontingentszollsatz | Zeitraum | Menge | Restmenge | Gültigkeit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 09.2202 | Argentina, Australia, Canada, New Zealand, Uruguay | Frei | 1. Oktober 2026 – 30. Juni 2027 | — | — | Nicht im Wochenbericht |
| 09.2203 | United States | Frei | 1. Oktober 2026 – 30. Juni 2027 | — | — | Nicht im Wochenbericht |
| 09.4002 | Canada, United States | Frei · 20 % | 1. Juli 2021 – | — | — | Verwaltung über Einfuhrlizenzen |
| 09.4181 | Chile | Frei | 1. Februar 2025 – | — | — | Verwaltung über Einfuhrlizenzen |
| 09.4281 | Canada | Frei | 1. Januar 2021 – | — | — | Verwaltung über Einfuhrlizenzen |
| 09.4925 | Mercosur | 7,5 % | 1. Mai 2026 – 31. Dezember 2026 | — | — | Verwaltung über Einfuhrlizenzen |
| 09.8400 | Canada | Frei | 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 | 3.000.000 kg | 2.813.481 kg | Offen |
| 09.9002 | United States | Frei | 1. Juli 2026 – 30. Juni 2027 | 3.000.000 kg | 3.000.000 kg | Kritisch |
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026. Über Lizenzen verwaltete Kontingente werden mit Einfuhrlizenzen zugeteilt; ihre Restmenge wird im Wochenbericht nicht veröffentlicht.
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
| Ausfuhrmaßnahmen | Bestimmungsland | Rechtsakt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Ausfuhrkontrolle – CITES | All third countries | Regulation 0966/23 | 20. Mai 2023 |
TARIC-Daten vom 29. Oktober 2026
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
TEDB · 29. Oktober 2026
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 12,8 + 176,8 €/100 kg/net |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 38 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Kongo-Kinshasa, Laos, Liberia, Malawi, Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| ZentralamerikaKontingent | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Abkommen EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–ChileKontingent | Chile | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–PeruKontingent | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–UkraineKontingent | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| MercosurKontingent | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | 7,5 % |
| Abkommen EU–NeuseelandKontingent | Neuseeland | 7,5 % |
| Abkommen EU–Türkei | Türkei | 0 % + 176,8 EUR / 100 kg |
WTO-Zollkontingent.
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 165.435 € | 95 % | -23,3 % | |
| 8784 € | 5 % | — | |
| 8 € | 0 % | — | |
| 1 € | 0 % | — |
0202.10 ganze oder halbe Tierkörper
1.
A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als:
a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 020110 und 020210 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;
b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 020110 und 020210 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;
c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 02012020 und 02022010 Warensendungen, die bestehen aus:
den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen,
oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.
Die die „quartiers compensés“ bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);
d) „Vorderviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 02012030 und 02022030 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;
e) „Vorderviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 02012030 und 02022030 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;
f) „Hinterviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 02012050 und 02022050 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;
g) „Hinterviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 02012050 und 02022050 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;
h)
1. „crops“ und „chucks and blades“ bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 02023050 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;
2. „briskets“ bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 02023050 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.
B. Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a bis g genannten Erzeugnisse können mit oder ohne Wirbelsäule gestellt werden.
C. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. Wenn die Wirbelsäule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt, die sonst mit der Wirbelsäule verbunden wären.
2.
A. Es gelten als:
a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 02031110 und 02032110 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;
b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 02031211, 02032211, 02101111 und 02101131 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;
c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 02031911, 02032911, 02101930 und 02101960 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.
Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;
d) „Schultern“ im Sinne der Unterpositionen 02031219, 02032219, 02101119 und 02101139 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;
e) „Kotelettstränge“ im Sinne der Unterpositionen 02031913, 02032913, 02101940 und 02101970 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.
Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;
f) „Bäuche“ im Sinne der Unterpositionen 02031915, 02032915, 02101211 und 02101219 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;
g) „bacon“-Hälften im Sinne der Unterposition 02101910 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;
h) „spencers“ im Sinne der Unterposition 02101910 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;
ij) „3/4-sides“ im Sinne der Unterposition 02101920 die „bacon“-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;
k) „middles“ im Sinne der Unterposition 02101920 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.
Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von „middles“, die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen „middles“ enthalten.
B. Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten.
Werden die zu den Unterpositionen 02101111, 02101119, 02101131, 02101139, 02101930 und 02101960 gehörenden Teilstücke von „bacon“-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b, c und d beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.
C. Zu den Unterpositionen 02064900 und 02109949 gehören auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.
Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt:
durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder
durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt.
Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen), gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu der Unterposition 02031955, 02032955, 02101950 oder 02101981.
D. Als „Schweinespeck“ im Sinne der Unterpositionen 02091011 und 02091019 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.
Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.
E. Als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 02101131, 02101139, 02101219 und 02101960 bis 02101989 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.
3.
A. Es gelten als:
a) „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 020410, 020421, 020430, 020441, 02045011 und 02045051 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;
b) „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 020410, 020421, 020430, 020441, 02045011 und 02045051 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;
c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 02042210, 02044210, 02045013 und 02045053 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;
d) „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 02042210, 02044210, 02045013 und 02045053 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;
e) „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 02042230, 02044230, 02045015 und 02045055 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;
f) halbe „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 02042230, 02044230, 02045015 und 02045055 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;
g) „Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 02042250, 02044250, 02045019 und 02045059 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten;
h) „halbe Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 02042250, 02044250, 02045019 und 02045059 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten.
B. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.
4. Es gelten als:
a) „Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 02071320 bis 02071360, 02071420 bis 02071460, 02072620 bis 02072670, 02072720 bis 02072770, 02074421 bis 02074461, 02074521 bis 02074561, 02075421 bis 02075461, 02075521 bis 02075561 und 02076021 bis 02076061: die dort genannten Teile mit allen Knochen.
Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 02071370, 02071470, 02072680, 02072780, 02074471, 02074481, 02074571, 02074581, 02075471, 02075481, 02075571, 02075581 und 02076081;
b) „Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 02071320, 02071420, 02072620, 02072720, 02074421, 02074521, 02075421, 02075521 und 02076021: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt;
c) „Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 02071320, 02071420, 02072620, 02072720, 02074421, 02074521, 02075421, 02075521 und 02076021: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte;
d) „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 02071330, 02071430, 02072630, 02072730, 02074431, 02074531, 02075431, 02075531 und 02076031: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
e) „Brüste“ im Sinne der Unterpositionen 02071350, 02071450, 02072650, 02072750, 02074451, 02074551, 02075451, 02075551 und 02076051: Teile von Geflügel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch;
f) „Schenkel“ im Sinne der Unterpositionen 02071360, 02071460, 02074461, 02074561, 02075461, 02075561 und 02076061: Teile von Geflügel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
g) „Unterschenkel von Truthühnern“ im Sinne der Unterpositionen 02072660 und 02072760: Teile von Truthühnern, bestehend aus Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
h) „Schenkel von Truthühnern, andere als Unterschenkel“ im Sinne der Unterpositionen 02072670 und 02072770: Teile von Truthühnern, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
ij) „Entenrümpfe oder Gänserümpfe“ im Sinne der Unterpositionen 02074471, 02074571, 02075471 und 02075571: Enten oder Gänse, gerupft und vollständig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein), jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flügelknochen).
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:
a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;
b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
6.
a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.
b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.
7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 021011 bis 021093, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 021099, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.
Erzeugnisse aus diesen Rohstoffen dürfen nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt sind und eine Sorgfaltserklärung für sie vorliegt.
Meat of cattle, frozen
Verordnung (EU) 2023/1115, Anhang I (konsolidierte Fassung)
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Hierher gehört nur gefrorenes Fleisch von den in Position 0102 erfassten Tieren.
Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt.
Allgemeines
1. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind, bleiben auch dann in Kapitel 2, wenn sie zum Herstellen von Tierfutter bestimmt sind.
2. Wegen der Begriffe „Fleisch“ und „Schlachtnebenerzeugnisse“ im Sinne dieses Kapitels wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen.
3. Wegen der verschiedenen Arten der Beschaffenheit, die Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse dieses Kapitels haben können (frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert), wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühltes Fleisch wie gefrorenes Fleisch einzureihen ist; dies gilt ebenso für ganz oder teilweise aufgetautes Fleisch. Der Begriff „gefroren“ umfasst nicht nur Fleisch, das im frischen Zustand gefroren, sondern auch Fleisch, das zunächst leicht getrocknet und sodann gefroren worden ist, sofern seine Haltbarmachung im Wesentlichen durch das Einfrieren herbeigeführt wird.
4. Wegen der Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen dieses Kapitels und Erzeugnissen des Kapitels 16, wird ebenfalls auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, roh, grob oder feinzerkleinert, jedoch nicht anders zubereitet, die lediglich zur besseren Handhabung und zu Transportzwecken in eine Kunststoff-Folie (auch in Form einer Wurst) abgefüllt sind, verbleiben im Kapitel 2.
5. Zu Zwecken der Unterscheidung zwischen Teilen ohne Knochen und Teilen mit Knochen gelten Knorpel und Sehnen nicht als Knochen.
6. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die Konservierungsstoffe, Stabilisatoren oder Antioxidantien enthalten, die zugefügt wurden, um den Verderb dieser Erzeugnisse aufzuhalten, bleiben in diesem Kapitel.
Zusätzliche Anmerkung 1 A Buchstabe d) und Zusätzliche Anmerkung 1 A Buchstabe e)
Im Sinne der Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu diesem Kapitel (in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 C zu diesem Kapitel) werden bei der Feststellung, ob die Bedingungen in Bezug auf die Mindest- und die Höchstzahl der Rippen erfüllt sind, nur die unmittelbar mit der Wirbelsäule verbundenen ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt.
Entsprechend dieser Erläuterung zeigt das nachstehende Schaubild beispielhaft ein Rindervorderviertel, das die Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 C zu diesem Kapitel erfüllt.
VORDERVIERTEL HINTERVIERTEL
Zusätzliche Anmerkung 2 C
Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 C zu Kapitel 2 gelten für die beiden unterschiedlichen Schnitttechniken und die Begriffe „Brustspitze“, „Fettbacke“ und „Fettbacke und Brustspitze zusammen“ die nachstehenden Schaubilder:
Zusätzliche Anmerkung 6 a)
Salz wird nicht als Würzstoff im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung angesehen.
Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | ganze oder halbe Tierkörper | 12,8 + 176,8 €/100 kg/net | — |
| 2025 | unverändert | 12,8 + 176,8 €/100 kg/net | — |
| 2024 | unverändert | 12,8 + 176,8 €/100 kg/net | — |
| 2023 | unverändert | 12,8 + 176,8 €/100 kg/net | — |
| 2022 | unverändert | 12,8 + 176,8 €/100 kg/net | — |
| 2021 | unverändert | 12,8 + 176,8 €/100 kg/net | — |
| 2020 | unverändert | 12,8 + 176,8 €/100 kg/net | — |
| 2019 | ganze oder halbe Tierkörper | 12,8 + 176,8 €/100 kg/net | — |
KN-Code 0202 10 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 0202.10 („ganze oder halbe Tierkörper“).
Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 12,8 + 176,8 €/100 kg/net.
Für Waren mit Ursprung in 116 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 12,8 + 176,8 €/100 kg/net ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 110 davon entfällt der Zoll ganz.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 0202.10 im Wert von 174.230 € ein (−19 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 10,21 € je kg; wichtigstes Lieferland war das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 95 %, gefolgt von der Schweiz.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 40 %, USA 26,4 %, Kanada 0 %–26,5 %, Mexiko 25 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru 11 %, Neuseeland zollfrei, Japan 38,5 %, GCC 5 % und Nigeria 35 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0202.10 im Wert von 44 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Neuseeland.
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 12,8 + 176,8 €/100 kg/net; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Für 116 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 110 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Für die Unterposition 0202.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Neuseeland (847.900 $).