Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 0210.99

0210 99 90

0210 99 90: genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Nicht allein anmeldbar: eine der 1 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:
  2. andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:
  3. 0210 99 andere:
  4. 0210 99 90 genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 15,4 + 303,4 €/100 kg/net Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 3 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 5
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 5

  • ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
    Unterlagen
    • Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
  • ZusatzzollZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 6

  • EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
    Rechtsakt
    Regulation 0632/21
    Unterlagen
    • N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
  • EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Färöer, Grönland
    Rechtsakt
    Regulation 0632/21
    Unterlagen
    • N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
    • Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 2306/21
    Unterlagen
    • C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
    • Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - CITES
    Nur für
    0210 99 90 90 Other
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0966/23
    Unterlagen
    • C400 Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
    • Y900 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)

TARIC-Unterpositionen

Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.

0210 99 90 10von Hausschweinen und Rindern
0210 99 90 90andere

Zollkontingente

Laufende NummerUrsprungKontingentszollsatzZeitraumMengeRestmengeGültigkeit
09.4925 Mercosur 7,5 % 1. Mai 2026 – 31. Dezember 2026 — — Verwaltung über Einfuhrlizenzen
09.7210 Peru Frei 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 — — Nicht im Wochenbericht

Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 30. Oktober 2026. Über Lizenzen verwaltete Kontingente werden mit Einfuhrlizenzen zugeteilt; ihre Restmenge wird im Wochenbericht nicht veröffentlicht.

Ausfuhrmaßnahmen 1

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
Ausfuhrkontrolle – CITES All third countries Regulation 0966/23 20. Mai 2023

TARIC-Daten vom 2. November 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 6 % ermäßigter Satz
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 7 % ermäßigter Satz
  • Estland 24 %
  • Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
  • Frankreich 5,5 % / 10 % ermäßigter Satz
  • Griechenland 13 % ermäßigter Satz
  • Irland 23 %
  • Italien 10 % ermäßigter Satz
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
  • Malta 0 % ermäßigter Satz
  • Niederlande 9 % ermäßigter Satz
  • Österreich 10 % ermäßigter Satz
  • Polen 5 % ermäßigter Satz
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 11 % ermäßigter Satz
  • Schweden 6 % ermäßigter Satz
  • Slowakei 19 % ermäßigter Satz
  • Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
  • Spanien 10 % ermäßigter Satz
  • Tschechien 12 % ermäßigter Satz
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 5 % ermäßigter Satz

TEDB · 2. November 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—15,4 + 303,4 €/100 kg/net
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Abkommen EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–NorwegenKontingent Norwegen Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–PeruKontingent Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
MercosurKontingent Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 7,5 %
Abkommen EU–Chile Chile 11,5 % + 227,55 EUR / 100 kg
Abkommen EU–Türkei Türkei 0 % + 303,4 EUR / 100 kg

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 0210.99

letzte 12 Monate616,3 Mio. €+15,2 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis3,19 € je kg
Präferenzzollsatz1 %
Jan. 2024: 46,1 Mio. €Feb. 2024: 28,4 Mio. €März 2024: 33,2 Mio. €Apr. 2024: 35,3 Mio. €Mai 2024: 43,8 Mio. €Juni 2024: 41,6 Mio. €Juli 2024: 26,6 Mio. €Aug. 2024: 28,9 Mio. €Sept. 2024: 27,8 Mio. €Okt. 2024: 56,7 Mio. €Nov. 2024: 52,4 Mio. €Dez. 2024: 30,4 Mio. €Jan. 2025: 62,9 Mio. €Feb. 2025: 41,5 Mio. €März 2025: 54 Mio. €Apr. 2025: 47,6 Mio. €Mai 2025: 55,4 Mio. €Juni 2025: 61,6 Mio. €Juli 2025: 20,7 Mio. €Aug. 2025: 23,9 Mio. €Sept. 2025: 18,5 Mio. €Okt. 2025: 26,7 Mio. €Nov. 2025: 48,9 Mio. €Dez. 2025: 66,7 Mio. €Jan. 2026: 67,9 Mio. €Feb. 2026: 41,5 Mio. €März 2026: 63,5 Mio. €Apr. 2026: 56,4 Mio. €Mai 2026: 48,9 Mio. €Juni 2026: 121,1 Mio. €Juli 2026: 19 Mio. €Aug. 2026: 37,2 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Brasilien 389,3 Mio. € 63,2 % +24,4 %
Thailand 223,2 Mio. € 36,2 % +1,7 %
Vereinigtes Königreich 1,9 Mio. € 0,3 % +72,9 %
Ukraine 1,3 Mio. € 0,2 % +76,9 %
Neuseeland 275.546 € 0 % -20,8 %
Norwegen 82.126 € 0 % +193,3 %
Island 40.369 € 0 % +26,5 %
Bosnien und Herzegowina 29.015 € 0 % +32 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

0210.99 Andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder: andere

Tarifpositionen (EU): 0210.99

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • 600012655 HMRC 11. April 2025 – 10. April 2028 · 0210 99 39 10

    Frozen boneless skinless salted chicken breast. Packed into 7.5kg bag block frozen

Anmerkungen

Anmerkung
Zusätzliche Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 02 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

0210 · Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Hierher gehören, ausgenommen Speck und Fett der Position 0209, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von allen in den Positionen 0101 bis 0106 erfassten Tieren.

Für die Begriffe „getrocknet oder geräuchert“ und „gesalzen oder in Salzlake“ siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 2 E und 7 zu Kapitel 2.

0210 99 90 · genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Hierher gehören auch Pellets aus diesem Mehl.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

FLEISCH UND GENIEẞBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

Allgemeines

1. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind, bleiben auch dann in Kapitel 2, wenn sie zum Herstellen von Tierfutter bestimmt sind.

2. Wegen der Begriffe „Fleisch“ und „Schlachtnebenerzeugnisse“ im Sinne dieses Kapitels wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen.

3. Wegen der verschiedenen Arten der Beschaffenheit, die Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse dieses Kapitels haben können (frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert), wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühltes Fleisch wie gefrorenes Fleisch einzureihen ist; dies gilt ebenso für ganz oder teilweise aufgetautes Fleisch. Der Begriff „gefroren“ umfasst nicht nur Fleisch, das im frischen Zustand gefroren, sondern auch Fleisch, das zunächst leicht getrocknet und sodann gefroren worden ist, sofern seine Haltbarmachung im Wesentlichen durch das Einfrieren herbeigeführt wird.

4. Wegen der Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen dieses Kapitels und Erzeugnissen des Kapitels 16, wird ebenfalls auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ hingewiesen. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, roh, grob oder feinzerkleinert, jedoch nicht anders zubereitet, die lediglich zur besseren Handhabung und zu Transportzwecken in eine Kunststoff-Folie (auch in Form einer Wurst) abgefüllt sind, verbleiben im Kapitel 2.

5. Zu Zwecken der Unterscheidung zwischen Teilen ohne Knochen und Teilen mit Knochen gelten Knorpel und Sehnen nicht als Knochen.

6. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die Konservierungsstoffe, Stabilisatoren oder Antioxidantien enthalten, die zugefügt wurden, um den Verderb dieser Erzeugnisse aufzuhalten, bleiben in diesem Kapitel.

Zusätzliche Anmerkung 1 A Buchstabe d) und Zusätzliche Anmerkung 1 A Buchstabe e)

Im Sinne der Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu diesem Kapitel (in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 C zu diesem Kapitel) werden bei der Feststellung, ob die Bedingungen in Bezug auf die Mindest- und die Höchstzahl der Rippen erfüllt sind, nur die unmittelbar mit der Wirbelsäule verbundenen ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt.

Entsprechend dieser Erläuterung zeigt das nachstehende Schaubild beispielhaft ein Rindervorderviertel, das die Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 C zu diesem Kapitel erfüllt.

VORDERVIERTEL HINTERVIERTEL

Zusätzliche Anmerkung 2 C

Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 C zu Kapitel 2 gelten für die beiden unterschiedlichen Schnitttechniken und die Begriffe „Brustspitze“, „Fettbacke“ und „Fettbacke und Brustspitze zusammen“ die nachstehenden Schaubilder:

Zusätzliche Anmerkung 6 a)

Salz wird nicht als Würzstoff im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung angesehen.

Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen 15,4 + 303,4 €/100 kg/net —
2025 unverändert 15,4 + 303,4 €/100 kg/net —
2024 unverändert 15,4 + 303,4 €/100 kg/net —
2023 unverändert 15,4 + 303,4 €/100 kg/net —
2022 unverändert 15,4 + 303,4 €/100 kg/net —
2021 unverändert 15,4 + 303,4 €/100 kg/net —
2020 unverändert 15,4 + 303,4 €/100 kg/net —
2019 genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen 15,4 + 303,4 €/100 kg/net —

KN-Code 0210 99 90 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 0210.99 („Andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder: andere“).

Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 15,4 + 303,4 €/100 kg/net.

Waren aus 118 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 15,4 + 303,4 €/100 kg/net.

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 0210.99 in die EU auf 616,3 Mio. € (+15 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Brasilien mit einem Anteil von 63 %, gefolgt von Thailand.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 27 %–114,3 %, USA 2,3 %, UK 0 %–14 %, Kanada 0 %–2,5 %, Mexiko 10 %–15 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru 11 %, Neuseeland 0 %–5 %, Japan 4,2 %–8,5 %, Taiwan 2,5 %–30 %, GCC 5 %, Nordmazedonien 5 % und Nigeria 20 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0210.99 im Wert von 861 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Brasilien.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 0210 99 90 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 15,4 + 303,4 €/100 kg/net; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 0210 99 90 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 124 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 118 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Gelten für 0210 99 90 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 0210.99 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Brasilien (343 Mio. $), gefolgt von Thailand.

Als CSV herunterladen Änderungen folgen (RSS)