Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 0304.95
0304 95 40: vom Köhler (Pollachius virens)
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
- andere, gefroren:
- 0304 95 von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma):
- anderes:
- 0304 95 40 vom Köhler (Pollachius virens)
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 3
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Oktober 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 7
- Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 1548/17
- EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
- Rechtsakt
- Regulation 0632/21
- Unterlagen
- N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
- Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
- Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y172 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Färöern stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y173 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Grönland stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
- EinfuhrkontrolleKontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Kamerun, Kambodscha, Komoren, Trinidad und Tobago, St. Vincent und die Grenadinen
- Rechtsakt
- Regulation 1005/08
- EinfuhrkontrolleKontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Kambodscha, Kamerun, Komoren, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago
- Gültigkeit
- bis 9. Januar 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1005/08
- Unterlagen
- Y927 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 2306/21
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Zollkontingente
| Laufende Nummer | Ursprung | Kontingentszollsatz | Zeitraum | Menge | Restmenge | Gültigkeit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 09.0722 | Norway | Frei | 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 | 500.000 kg | 172.761 kg | Offen |
| 09.0794 | Iceland | Frei | 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 | 250.000 kg | 0 kg | Ausgeschöpft |
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 30. Oktober 2026.
Ausfuhrmaßnahmen 2
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
| Ausfuhrmaßnahmen | Bestimmungsland | Rechtsakt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Kontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei | ERGA OMNES (außer Kamerun, Kambodscha, Komoren, Trinidad und Tobago, St. Vincent und die Grenadinen) | Regulation 1005/08 | 10. Januar 2026 |
| Kontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei | Kamerun, Kambodscha, Komoren, Trinidad und Tobago, St. Vincent und die Grenadinen | Regulation 1005/08 | 11. Dezember 2013 – 9. Januar 2027 |
TARIC-Daten vom 31. Oktober 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
-
Belgien 6 % ermäßigter Satz
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Bulgarien 20 %
-
Dänemark 25 %
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Deutschland 7 % ermäßigter Satz
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Estland 24 %
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Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
-
Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
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Griechenland 13 % ermäßigter Satz
-
Irland 0 % ermäßigter Satz
-
Italien 10 % ermäßigter Satz
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Kroatien 5 % ermäßigter Satz
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Lettland 21 %
-
Litauen 21 %
-
Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
-
Malta 0 % ermäßigter Satz
-
Niederlande 9 % ermäßigter Satz
-
Österreich 10 % ermäßigter Satz
-
Polen 5 % ermäßigter Satz
-
Portugal 6 % ermäßigter Satz
-
Rumänien 11 % ermäßigter Satz
-
Schweden 6 % ermäßigter Satz
-
Slowakei 5 % / 19 % ermäßigter Satz
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Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
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Spanien 10 % ermäßigter Satz
-
Tschechien 12 % ermäßigter Satz
-
Ungarn 5 % ermäßigter Satz
-
Zypern 5 % ermäßigter Satz
TEDB · 31. Oktober 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 7,5 % |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitereBolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| Mercosur | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Abkommen EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen EU–Algerien | Algerien | Frei |
| Abkommen EU–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Färöer | Färöer | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Montenegro | Montenegro | Frei |
| Abkommen EU–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen EU–Mexiko | Mexiko | Frei |
| Abkommen EU–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen EU–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–Tunesien | Tunesien | Frei |
| Abkommen EU–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen EU–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen EU–Südafrika | Südafrika | Frei |
| Abkommen EU–Island | Island | 1,1 % |
| Europäischer Wirtschaftsraum | Liechtenstein, Norwegen | 2,2 % |
| APS - Allgemeine Regelung | Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 6 weitereCookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Syrien, Tadschikistan, Vanuatu | 2,6 % |
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 0304.95
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 57,1 Mio. € | 37,6 % | -4,1 % | |
| 36 Mio. € | 23,8 % | +10,7 % | |
| 25,8 Mio. € | 17 % | +27,8 % | |
| 8,2 Mio. € | 5,4 % | +74,3 % | |
| 5,8 Mio. € | 3,8 % | -28,8 % | |
| 4,1 Mio. € | 2,7 % | +134,3 % | |
| 3,5 Mio. € | 2,3 % | +212,5 % | |
| 2,7 Mio. € | 1,8 % | +93,8 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
Tarifpositionen (EU): 0304.95
- 0304 95 10Von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae: Surimi
- 0304 95 21der Art Gadus macrocephalus
- 0304 95 25der Art Gadus morhua
- 0304 95 29Vom Kabeljau: anderes
- 0304 95 30vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
- 0304 95 40vom Köhler (Pollachius virens)
- 0304 95 50von Seehechten der Gattung Merluccius
- 0304 95 60vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou)
- 0304 95 90Von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae: anderes, andere
Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Zwecke der Unterpositionen 03053211 und 03053219 gelten Kabeljaufilets (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) mit einem Gesamtsalzgehalt von 12 GHT oder mehr, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geeignet sind, als gesalzener Fisch.
Gefrorene Kabeljaufilets mit einem Gesamtsalzgehalt von weniger als 12 GHT sind in die Unterpositionen 03047110 und 03047190 einzureihen, insofern als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt.
2. Für die Zwecke der im dritten Absatz genannten Unterpositionen umfasst der Begriff „Filets“ auch „Loins“, d. h. die Fleischstreifen an der oberen oder unteren, rechten oder linken Seite des Fischs, sofern sie von Kopf, Eingeweiden, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind.
Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen.
Die Bestimmungen der ersten beiden Absätze gelten für die folgenden Fischarten:
a) Thunfisch der Gattung Thunnus der Unterpositionen 03044990 und 03048700;
b) Schwertfisch (Xiphias gladius) der Unterpositionen 03044500 und 03048400;
c) Marlin, Segelfisch und Fächerfisch, der Familie Istiophoridae der Unterpositionen 03044990 und 03048990;
d) Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, oder der Familien Alopiidae, Carcharhinidae, Sphyrnidae und Lamnidae) der Unterpositionen 03044720, 03044790, 03048815, 03048822 und 03048829.
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE
Allgemeines
1. Es wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühlte Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, wie gefrorene Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere einzureihen sind.
2. Blanchieren durch leichte Wärmebehandlung, aber ohne eigentliches Kochen, ändert die Einreihung der Erzeugnisse dieses Kapitels nicht. Blanchiert wird häufig, vor dem Einfrieren, insbesondere Fleisch von Thunfischen, Krebsen und Weichtieren.
3. Von Kapitel 3 sind ausgenommen:
a) Fischblasen, roh, getrocknet oder gesalzen, für die menschliche Ernährung nicht geeignet (Position 0511);
b) leicht gesalzene, getrocknete oder geräucherte Fische, zur vorläufigen Haltbarmachung mit geringen Mengen pflanzlichen Öls eingelegt (verpackt) — so genannte „Halbkonserven“ — (Position 1604);
c) nur in Öl oder Essig eingelegte Fische, auch ohne andere Zubereitung (Position 1604);
d) Weichtiere, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, die ausreichte, um die Proteine zu koagulieren (Position 1605).
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | vom Köhler (Pollachius virens) | 7,5 % | — |
| 2025 | unverändert | 7,5 % | — |
| 2024 | unverändert | 7,5 % | — |
| 2023 | unverändert | 7,5 % | — |
| 2022 | unverändert | 7,5 % | — |
| 2021 | unverändert | 7,5 % | — |
| 2020 | unverändert | 7,5 % | — |
| 2019 | vom Köhler (Pollachius virens) | 7,5 % | — |
In der Kombinierten Nomenklatur ist 0304 95 40 eine von 9 Tarifpositionen unter der Unterposition 0304.95 („von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae…“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 7,5 %; die Menge wird in — angemeldet.
Für Waren mit Ursprung in 150 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 7,5 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 137 davon entfällt der Zoll ganz.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 0304.95 im Wert von 151,6 Mio. € ein (+8 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 3,38 € je kg; wichtigstes Lieferland war Namibia mit einem Anteil von 38 %, gefolgt von den USA.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 30 %, USA 0 %–6 %, UK 6 %–14 %, Kanada zollfrei, Mexiko 15 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan 3,5 %–6 %, Taiwan 10 %–24 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0304.95 im Wert von 147 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus den USA.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 0304 95 40 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 7,5 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 0304 95 40 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 150 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 137 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 0304.95 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus den USA (19 Mio. $), gefolgt von Island.