0909 31 00 und 0909 32 00 · Kreuzkümmelfrüchte
Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.
Kreuzkümmelfrüchte sind eiförmig und riefig.
Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 0909.32
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Einfuhr: EU
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
TEDB · 26. Oktober 2026
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 13 Mio. € | 85,1 % | -31,9 % | |
| 521.111 € | 3,4 % | -46,6 % | |
| 513.660 € | 3,4 % | +1,3 % | |
| 285.684 € | 1,9 % | -74 % | |
| 267.339 € | 1,7 % | -66,6 % | |
| 162.294 € | 1,1 % | +9,5 % | |
| 140.092 € | 0,9 % | +10,3 % | |
| 91.172 € | 0,6 % | -68,9 % |
0909.32 gemahlen oder sonst zerkleinert
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.
Kreuzkümmelfrüchte sind eiförmig und riefig.
Allgemeines
Die Einreihung von Gewürzen, die miteinander gemischt sind oder denen andere Stoffe zugefügt wurden, richtet sich nach Anmerkung 1 zu Kapitel 9.
Entsprechend dieser Anmerkung sind Gemische aus Gewürzen und anderen Stoffen, die den Charakter von Gewürzen verloren haben, von Kapitel 9 ausgeschlossen. Sie gehören zu Position 2103, wenn es sich um zusammengesetzte Würzmittel handelt. Wegen der Gemische, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden und die aus Gewürzen und aus Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, zerschnitten, zerkleinert oder gemahlen) anderer Kapitel (7, 11, 12 usw.) bestehen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 9 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, sechster und siebter Absatz.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bruch und Abfälle von Gewürzen, die bei der Ernte, der anschließenden Aufbereitung (z. B. Sortieren, Trocknen), beim Lagern oder Transport üblicherweise anfallen, als „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“ einzureihen sind. Dies gilt nicht, wenn (z. B. aufgrund ihrer gleichmäßigen Beschaffenheit) erkennbar ist, dass derartige Waren durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden sind.
Der in den verschiedenen Positionen dieses Kapitels verwendete Ausdruck „gemahlen oder sonst zerkleinert“ umfasst nicht in Stücke geschnittene Erzeugnisse.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | gemahlen oder sonst zerkleinert | Frei | — |
| 2025 | unverändert | Frei | — |
| 2024 | unverändert | Frei | — |
| 2023 | unverändert | Frei | — |
| 2022 | unverändert | Frei | — |
| 2021 | unverändert | Frei | — |
| 2020 | unverändert | Frei | — |
| 2019 | gemahlen oder sonst zerkleinert | Frei | — |
KN-Code 0909 32 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 0909.32 („gemahlen oder sonst zerkleinert“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 0909.32 im Wert von 15,3 Mio. € ein (−35 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 4,19 € je kg; wichtigstes Lieferland war Indien mit einem Anteil von 85 %, gefolgt von der Türkei.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 30 %, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 10 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan 3 %–6 %, Taiwan 2,5 %, GCC 5 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0909.32 im Wert von 48 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Indien.
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Für die Unterposition 0909.32 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Indien (16 Mio. $), gefolgt von Vietnam.