Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 1601.00
1601 00 91
1601 00 91: Rohwürste, getrocknet oder streichfähig
Würste und ähnliche Fleischerzeugnisse
Nicht allein anmeldbar: eine der 2 Unterteilungen verwendenDaten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:
andere:
1601 00 91 Rohwürste, getrocknet oder streichfähig
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zoll149,4 €/100 kg/net Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
Rechtsakt
Regulation 0632/21
Unterlagen
N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Färöer, Grönland
Rechtsakt
Regulation 0632/21
Unterlagen
N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - CITES
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 0966/23
Unterlagen
C400 Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
Y900 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)
allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
Rechtsakt
Regulation 2306/21
Unterlagen
C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
TARIC-Unterpositionen
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
1601 00 91 05
getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber
1601 00 91 10
von Tieren der Positionen 0101 bis 0104, ausgenommen Wildschweine
1601 00 91 90
andere
Zollkontingente
Laufende Nummer
Ursprung
Kontingentszollsatz
Zeitraum
Menge
Restmenge
Gültigkeit
09.0120
All third countries
502 EUR / t · 747 EUR / t
1. Juli 2026 – 30. Juni 2027
164.000 kg
159.885 kg
Offen
09.0832
Iceland
Frei
1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026
100.000 kg
99.526 kg
Offen
09.0919
Switzerland
Frei
1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026
1.900.000 kg
1.735.124 kg
Offen
09.1945
Chile
Frei
1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026
21.200.000 kg
18.004.586 kg
Offen
09.7951
Singapore
Frei · 0 EUR / 100 kg
1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026
500.000 kg
500.000 kg
Offen
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 30. Oktober 2026.
Ausfuhrmaßnahmen 1
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
Ausfuhrmaßnahmen
Bestimmungsland
Rechtsakt
Gültigkeit
Ausfuhrkontrolle – CITES
All third countries
Regulation 0966/23
20. Mai 2023
TARIC-Daten vom 1. November 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien6 % ermäßigter Satz
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland7 % ermäßigter Satz
Estland24 %
Finnland13,5 % ermäßigter Satz
Frankreich5,5 % ermäßigter Satz
Griechenland13 % ermäßigter Satz
Irland23 %
Italien10 % ermäßigter Satz
Kroatien5 % ermäßigter Satz
Lettland12 % ermäßigter Satz
Litauen21 %
Luxemburg3 % ermäßigter Satz
Malta18 %
Niederlande9 % ermäßigter Satz
Österreich10 % ermäßigter Satz
Polen5 % ermäßigter Satz
Portugal23 %
Rumänien11 % ermäßigter Satz
Schweden6 % ermäßigter Satz
Slowakei19 % ermäßigter Satz
Slowenien9,5 % ermäßigter Satz
Spanien10 % ermäßigter Satz
Tschechien12 % ermäßigter Satz
Ungarn27 %
Zypern19 %
TEDB · 1. November 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
149,4 €/100 kg/net
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Bei der Anwendung des Zolls auf Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird nur das Gewicht der Würstchen zugrunde gelegt.
WTO-Zollkontingent.
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 1601.00
letzte 12 Monate36,6 Mio. €+8,7 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis4,74 € je kg
Präferenzzollsatz47 %
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
The tariff classification of Turkey Sausage and Cheese Sticks from Canada
600013658HMRC2. September 2025 – 1. September 2028 · 1601 00 99 11
Frozen Pork Sausages made with 72% Pork, rusk and seasoning Packed in blue poly liner and packed in cardboard boxes
600011772HMRC26. November 2024 – 25. November 2027 · 1601 00 91 10
Meat and cheese platter Product is a ready to eat platter with a selection of Italian charcuterie and cheese (Antipasti). The platter contains – 1/3 Provola (cheese), 1/3 Milano (salami), 1/3 coppa (air dried Pork neck). Milano Salami 66.7G - Lightly seasoned Italian dry cured pork salami, Coppa…
600010515HMRC20. Mai 2024 – 19. Mai 2027 · 1601 00 99 91
2 Sausages made with chicken meat in a soft white roll with a sachet of mustard and tomato ketchup. Packaging: plastic Weight: 218g
600010516HMRC20. Mai 2024 – 19. Mai 2027 · 1601 00 99 91
2 Sausages made with chicken meat in a soft white roll with a sachet of mustard and tomato ketchup. Packaging: plastic Weight: 218g
insgesamt 8 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind.
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.
Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
1601 00 · Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
Für die Einreihung von Erzeugnissen in diese Position ist es nicht entscheidend, dass sie durch die Verkehrsanschauung als „Würste und ähnliche Erzeugnisse“ angesehen werden.
Zubereitungen aus grob bis fein zerkleinertem Fleisch, die in Dosen oder andere starre Behältnisse, auch in zylindrischer Form abgefüllt sind, gelten nicht als Würste im Sinne dieser Position.
1601 00 91 · Rohwürste, getrocknet oder streichfähig
Hierher gehören Würste, nicht gekocht, sofern sie einen Reifeprozess erfahren haben (z. B. durch Lufttrocknung) und unmittelbar genießbar sind.
Die Würste können auch geräuchert sein; ihr Eiweiß darf jedoch durch Hitzeeinwirkung (z. B. durch Heißräuchern) nicht vollständig koaguliert sein.
Hierher gehören sowohl schnittfeste Würste (z. B. Salami, Saucisson d'Arles und Plockwurst) als auch streichbare Würste (z. B. Teewurst).
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN
Allgemeines
Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter Absatz vor den Ausnahmen hingewiesen.
Der zweite Satz von Absatz 1 der Anmerkung 2 (Einreihung in die Position, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht) gilt auch für die Bestimmung von Unterpositionen. Dies gilt nicht für Lebern enthaltende Zubereitungen der Positionen 1601 00 und 1602 (siehe Absatz 2 der Anmerkung).
Zusätzliche Anmerkung 2
In der Regel können Teile von Teilstücken nur bestimmt werden, wenn sie ca. 100 × 80 × 2 mm groß sind.
Der Begriff „Teile“ bezieht sich nur auf Teile, bei denen positiv und nicht durch Ausschluss anderer Möglichkeiten bestimmt werden kann, von welchem Teilstück (z. B. Schinken) sie stammen.
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
Rohwürste, getrocknet oder streichfähig
149,4 €/100 kg/net
—
2025
unverändert
149,4 €/100 kg/net
—
2024
unverändert
149,4 €/100 kg/net
—
2023
unverändert
149,4 €/100 kg/net
—
2022
unverändert
149,4 €/100 kg/net
—
2021
unverändert
149,4 €/100 kg/net
—
2020
unverändert
149,4 €/100 kg/net
—
2019
Rohwürste, getrocknet oder streichfähig
149,4 €/100 kg/net
—
Geschichte der Nummer
Seit 2022; vorher wurden diese Waren unter 2106 90 92 eingereiht.
KN-Code 1601 00 91 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 1601.00 („Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut…“).
Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 149,4 €/100 kg/net.
Waren aus 116 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 149,4 €/100 kg/net.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 1601.00 in die EU auf 36,6 Mio. € (+9 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 75 %, gefolgt von Norwegen.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 96,3 %, USA 3,2 %–3,4 %, UK 14 %, Kanada 0 %–238 %, Mexiko 15 %, Brasilien 14,4 %, Argentinien 16 %, Peru 0 %–6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 9 %–10 %, Taiwan 20 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei und Nigeria 35 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 1601.00 im Wert von 4,2 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus dem Vereinigten Königreich.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 1601 00 91 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 149,4 €/100 kg/net; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 1601 00 91 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 121 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 116 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 1601 00 91 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 1601.00 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus dem Vereinigten Königreich (12 Mio. $), gefolgt von der Türkei.
Tarifbase verwendet Cookies von Google Analytics und Yandex Metrica, um zu sehen, wie die Website genutzt wird, und sie zu verbessern. Wählen Sie „Ablehnen“, um sie abzuschalten. Datenschutzerklärung