Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 2009.41

2009 41 92

2009 41 92: Mit einem Brixwert von 20 oder weniger: zugesetzten Zucker enthaltend

Nicht allein anmeldbar: eine der 4 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
  2. Ananassaft:
  3. 2009 41 mit einem Brixwert von 20 oder weniger:
  4. 2009 41 92 zugesetzten Zucker enthaltend

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 15,2 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 3 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 3
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 5

  • ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
    Unterlagen
    • Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
  • ZusatzzollZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 3

  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 2306/21
    Unterlagen
    • C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
    • Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

TARIC-Unterpositionen

Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.

2009 41 92 10in Pulverform
2009 41 92 20Ananassaft - nicht aus Konzentrat - der Gattung Ananas - mit einem Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie
2009 41 92 30anderer
2009 41 92 60in Pulverform
2009 41 92 90anderer

Zollkontingente

Laufende NummerUrsprungKontingentszollsatzZeitraumMengeRestmengeGültigkeit
09.1867 Mexico 14,2 % · 15 % + 10,3 EUR / 100 kg · 5,8 % · 5,8 % + 10,3 EUR / 100 kg · 6,2 % 1. Juli 2026 – 30. Juni 2027 2.500.000 kg 2.500.000 kg Offen

Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026.

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 6 % ermäßigter Satz
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
  • Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
  • Griechenland 13 % ermäßigter Satz
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 5 % ermäßigter Satz
  • Lettland 12 % ermäßigter Satz
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
  • Malta 0 % / 5 % ermäßigter Satz
  • Niederlande 9 % ermäßigter Satz
  • Österreich 20 %
  • Polen 5 % ermäßigter Satz
  • Portugal 6 % ermäßigter Satz
  • Rumänien 11 % ermäßigter Satz
  • Schweden 6 % ermäßigter Satz
  • Slowakei 5 % / 19 % ermäßigter Satz
  • Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
  • Spanien 10 % ermäßigter Satz
  • Tschechien 12 % ermäßigter Satz
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 26. Oktober 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—15,2 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Abkommen EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Chile Chile Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Island Island Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Norwegen Norwegen Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Türkei Türkei Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 6 weitere

Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Syrien, Tadschikistan, Vanuatu

11,7 %
Mercosur Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 13,8 %

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 2009.41

letzte 12 Monate151,3 Mio. €+29 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis1,06 € je kg
Präferenzzollsatz96 %
Jan. 2024: 6 Mio. €Feb. 2024: 5,4 Mio. €März 2024: 5,8 Mio. €Apr. 2024: 6,3 Mio. €Mai 2024: 5,6 Mio. €Juni 2024: 7,3 Mio. €Juli 2024: 6,4 Mio. €Aug. 2024: 5,7 Mio. €Sept. 2024: 7 Mio. €Okt. 2024: 7 Mio. €Nov. 2024: 6,8 Mio. €Dez. 2024: 5,2 Mio. €Jan. 2025: 9,4 Mio. €Feb. 2025: 7,8 Mio. €März 2025: 10 Mio. €Apr. 2025: 7,1 Mio. €Mai 2025: 10,6 Mio. €Juni 2025: 12 Mio. €Juli 2025: 19,4 Mio. €Aug. 2025: 15 Mio. €Sept. 2025: 9 Mio. €Okt. 2025: 8,8 Mio. €Nov. 2025: 9 Mio. €Dez. 2025: 11,3 Mio. €Jan. 2026: 11,1 Mio. €Feb. 2026: 7,5 Mio. €März 2026: 16,8 Mio. €Apr. 2026: 14,5 Mio. €Mai 2026: 12,1 Mio. €Juni 2026: 18,6 Mio. €Juli 2026: 18,2 Mio. €Aug. 2026: 14,5 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Costa Rica 127,2 Mio. € 84,1 % +31 %
Philippinen 11 Mio. € 7,3 % +48,3 %
Togo 4 Mio. € 2,7 % +12,3 %
Côte d’Ivoire 2,1 Mio. € 1,4 % +30,2 %
Indien 1,6 Mio. € 1,1 % +319 %
Thailand 1,1 Mio. € 0,8 % +539,7 %
Kenia 851.933 € 0,6 % -2,2 %
Madagaskar 782.596 € 0,5 % -5,6 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

2009.41 mit einem Brixwert von 20 oder weniger

Tarifpositionen (EU): 2009.41

Anmerkungen

Anmerkungen
Unterpositions-Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 20 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

2009 · Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Wegen des Begriffs „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 20.

Wegen des Begriffs „Brix-Wert“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

Wegen des Begriffs „Gehalt an zugesetztem Zucker“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20.

Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 haben Erzeugnisse den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsaftes der Position 2009 verloren, wenn ihnen Zucker in einer solchen Menge zugesetzt wurde, dass sie weniger als 50 GHT Fruchtsaft enthalten.

Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse durch den Zusatz von Zucker ihren ursprünglichen Charakter verloren haben, sind allein die Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 5 zu Kapitel 20 heranzuziehen. Der Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose, wird gemäß der vorgenannten Zusätzlichen Anmerkung 2 bestimmt. Liegt der unter Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 5 a) zu Kapitel 20 berechnete Gehalt an zugesetztem Zucker bei mehr als 50 GHT, so beträgt der berechnete Gehalt an Fruchtsaft weniger als 50 GHT, so dass das Erzeugnis nicht in Position 2009 eingereiht werden kann.

Die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 ist nicht auf konzentrierte natürliche Fruchtsäfte anzuwenden.

Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.

Hinsichtlich des Zusatzes anderer Stoffe zu Erzeugnissen der Position 2009 siehe die Erläuterungen zu Position 2009 des HS.

BEISPIEL

Die Analyse einer Probe Orangensaft ergibt Folgendes:

  • refraktometrisch ermittelter Wert bei 20 °C: 65,3,
  • berechneter Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 20): 62,0 (65,3 × 0,95),
  • berechneter Gehalt an zugesetztem Zucker (Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20): 49 GHT (62,0–13),
  • berechneter Gehalt an Fruchtsaft: 51 GHT (100–49).

Schlussfolgerung: Die Probe ist so zu beurteilen, dass sie ihren ursprünglichen Charakter im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 nicht verloren hat, weil der berechnete Gehalt an Fruchtsaft nicht weniger als 50 GHT beträgt.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

Allgemeines

Hierher gehören verzehrfertige Knabberartikel in Form von z. B. getrockneten Erbsen oder Erdnüssen, die lediglich teilweise mit einem Teig umhüllt sind und bei denen der wesentliche Charakter des Erzeugnisses folglich durch Gemüse, Früchte, Nüsse oder andere Pflanzenteile geprägt wird.

Zu diesem Kapitel gehören auch vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons, die zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake eingelegt sind, unter Unterposition 0711 40 00 eingestuft werden, wenn sie zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse enthalten im allgemeinen mindestens 10 GHT Salz.

Anmerkung 4

Zur Bestimmung des Trockenmassegehalts von Tomatensaft ist die im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1979/82 der Kommission (ABI. L 214 vom 22.7.1982, S. 12) beschriebene Analysenmethode anzuwenden.

Zusätzliche Anmerkung 1

Für die Ermittlung des Säuregehalts sind aliquote Anteile der Ware an Flüssigkeit und Festbestandteilen zu homogenisieren.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 % —
2025 unverändert 15,2 % —
2024 unverändert 15,2 % —
2023 unverändert 15,2 % —
2022 unverändert 15,2 % —
2021 unverändert 15,2 % —
2020 unverändert 15,2 % —
2019 zugesetzten Zucker enthaltend 15,2 % —

In der Kombinierten Nomenklatur ist 2009 41 92 eine von 2 Tarifpositionen unter der Unterposition 2009.41 („mit einem Brixwert von 20 oder weniger“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 15,2 %; die Menge wird in — angemeldet.

Für Waren mit Ursprung in 145 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 15,2 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 131 davon entfällt der Zoll ganz.

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 2009.41 im Wert von 151,3 Mio. € ein (+29 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 1,06 € je kg; wichtigstes Lieferland war Costa Rica mit einem Anteil von 84 %, gefolgt von den Philippinen.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 58,5 %, UK 14 %–16 %, Kanada zollfrei, Mexiko 20 %, Brasilien 12,6 %, Argentinien 12,6 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 19,1 %–25,5 %, Taiwan 20 %–30 %, GCC 5 %, Norwegen zollfrei und Nigeria 10 %–20 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 2009.41 im Wert von 155 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Costa Rica.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 2009 41 92 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 15,2 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 2009 41 92 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 145 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 131 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Gelten für 2009 41 92 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 2009.41 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Costa Rica (64 Mio. $), gefolgt von den Philippinen.

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