Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 2402.90

2402 90 00

2402 90 00: Zigarren: andere

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:
  2. 2402 90 00 andere

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 57,6 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 3 zusätzliche Maßnahmen + Verbrauchsteuern in den EU-Mitgliedstaaten Einfuhrvoraussetzungen: 3
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 5

  • ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
    Unterlagen
    • Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
  • ZusatzzollZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 4

  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 2062/17
    Unterlagen
    • Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
    • Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Ausfuhrmaßnahmen 3

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 1. Juli 2024
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 2062/17 28. Juni 2018

TARIC-Daten vom 29. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 29. Oktober 2026

Verbrauchsteuern in den EU-Mitgliedstaaten

Alkohol, Tabakwaren und Energieerzeugnisse unterliegen zusätzlich zu Zoll und Mehrwertsteuer der Verbrauchsteuer des Mitgliedstaats, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Unten stehen die der Europäischen Kommission gemeldeten nationalen Regelsätze; welche Kategorie gilt, hängt vom Erzeugnis ab (Alkoholgehalt, schäumend oder nicht schäumend, Verwendung).

Zigaretten

MitgliedstaatSteuersatz
Belgien 189,78 € je 1.000 Stück + 31,5 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 383,50 €
Bulgarien 72,09 € je 1.000 Stück + 21,5 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 113,51 €
Dänemark 259,23 € je 1.000 Stück + 1 % des Kleinverkaufspreises
Deutschland 122,80 € je 1.000 Stück + 19,84 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 193,87 €
Estland 123,50 € je 1.000 Stück + 30 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 209,95 €
Finnland 115,90 € je 1.000 Stück + 52 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 425,60 €
Frankreich 73,30 € je 1.000 Stück + 55 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 381,90 €
Griechenland 82,50 € je 1.000 Stück + 26 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 117,50 €
Irland 483,50 € je 1.000 Stück + 8,78 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 533,99 €
Italien 32,00 € je 1.000 Stück + 49,23 % des Kleinverkaufspreises
Kroatien 59,10 € je 1.000 Stück + 34 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 130,60 €
Lettland 151,30 € je 1.000 Stück + 15 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 197,70 €
Litauen 100,50 € je 1.000 Stück + 25 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 162,40 €
Luxemburg 23,39 € je 1.000 Stück + 48,14 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 152,80 €
Malta 107,00 € je 1.000 Stück + 23,4 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 165,00 €
Niederlande 362,12 € je 1.000 Stück + 5 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 390,42 €
Österreich 85,50 € je 1.000 Stück + 32 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 181,82 €
Polen 97,22 € je 1.000 Stück + 32,05 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 184,09 €
Portugal 151,88 € je 1.000 Stück + 1 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 154,52 €
Rumänien 114,92 € je 1.000 Stück + 10 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 141,47 €
Schweden 188,48 € je 1.000 Stück + 1 % des Kleinverkaufspreises
Slowakei 102,50 € je 1.000 Stück + 25 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 166,20 €
Slowenien 97,09 € je 1.000 Stück + 21,6 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 150,00 €
Spanien 33,50 € je 1.000 Stück + 48,5 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 150,00 €
Tschechien 98,46 € je 1.000 Stück + 30 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 191,97 €
Ungarn 86,67 € je 1.000 Stück + 24 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 121,28 €
Zypern 55,00 € je 1.000 Stück + 34 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 121,50 €

Zigarren und Zigarillos

MitgliedstaatSteuersatz
Belgien 0,00 € je 1.000 Stück + 11,5 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 127,00 €
Bulgarien 212,70 € je 1.000 Stück
Dänemark 158,74 € je 1.000 Stück + 10 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 305,25 €
Deutschland 14,00 € je 1.000 Stück + 1,47 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 75,04 €
Estland 151,00 € je 1.000 Stück + 10 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 268,40 €
Finnland 167,40 € je 1.000 Stück + 34 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 425,60 €
Frankreich 56,20 € je 1.000 Stück + 36,3 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 305,00 €
Griechenland 35 % des Kleinverkaufspreises
Irland 541,76 € je 1.000 Stück
Italien 23,5 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 175,00 €
Kroatien 126,90 € je 1.000 Stück
Lettland 240,00 € je 1.000 Stück
Litauen 126,70 € je 1.000 Stück
Luxemburg 10 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 23,50 €
Malta 25,24 € je 1.000 Stück
Niederlande 11 % des Kleinverkaufspreises
Österreich 13 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 120,00 €
Polen 184,58 € je 1.000 Stück
Portugal 25 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 451,92 €
Rumänien 124,75 € je 1.000 Stück
Schweden 165,83 € je 1.000 Stück
Slowakei 139,00 € je 1.000 Stück
Slowenien 6,4 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 59,00 €
Spanien 15,8 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 47,00 €
Tschechien 114,52 € je 1.000 Stück
Ungarn 14 % des Kleinverkaufspreises · Mindestbetrag: 14,02 €
Zypern 90,00 € je 1.000 Stück

Ein KN-Code kann auch Waren erfassen, die in einer anderen Kategorie besteuert werden, und die Mitgliedstaaten wenden ermäßigte Sätze und Befreiungen an (kleine Hersteller, Verwendungen). Quelle: TEDB · 26. Oktober 2026 · © European Union, CC BY 4.0

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—57,6 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Abkommen EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Chile Chile Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Algerien Algerien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Europäischer Wirtschaftsraum - Island Island Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Mexiko Mexiko Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Syrien Syrien Frei
Abkommen EU–Tunesien Tunesien Frei
Zollunion EU–Türkei Türkei Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
Abkommen EU–Südafrika Südafrika Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam 7,2 %
Europäischer Wirtschaftsraum Norwegen 27,95 %
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 5 weitere

Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Tadschikistan, Vanuatu

40,3 %
Mercosur Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 50,4 %

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 2402.90

letzte 12 Monate108.673 €-42,4 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis22,65 € je kg
Präferenzzollsatz15 %
Jan. 2024: 1291 €Feb. 2024: 18.168 €März 2024: 6477 €Apr. 2024: 4367 €Mai 2024: 4045 €Juni 2024: 384 €Juli 2024: 1358 €Aug. 2024: 1851 €Sept. 2024: 4227 €Okt. 2024: 39.337 €Nov. 2024: 675 €Dez. 2024: 35.068 €Jan. 2025: 3295 €Feb. 2025: 26.714 €März 2025: 4633 €Apr. 2025: 40.728 €Mai 2025: 20.823 €Juni 2025: 6397 €Juli 2025: 1204 €Aug. 2025: 5505 €Sept. 2025: 15.480 €Okt. 2025: 15.690 €Nov. 2025: 30.622 €Dez. 2025: 8988 €Jan. 2026: 2552 €Feb. 2026: 1037 €März 2026: 12.015 €Apr. 2026: 2231 €Mai 2026: 3433 €Juni 2026: 566 €Juli 2026: 14.479 €Aug. 2026: 1580 € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Vereinigte Staaten 71.411 € 65,7 % -24 %
Vereinigtes Königreich 19.419 € 17,9 % -60 %
Norwegen 4254 € 3,9 % +141.700 %
China 2535 € 2,3 % +321,1 %
Schweiz 2487 € 2,3 % -93,2 %
Dominikanische Republik 1045 € 1 % +160,6 %
Japan 990 € 0,9 % +12.275 %
Südkorea 347 € 0,3 % +88,6 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

2402.90 Zigarren: andere

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 24 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

2402 90 00 · andere

Hierher gehören Zigarren, Zigarillos und Zigaretten, ganz aus Tabakersatzstoffen, z. B. Zigaretten, die unter Verwendung von besonders zubereiteten Blättern einer Kopfsalatsorte hergestellt werden und weder Tabak noch Nikotin enthalten.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

ANHANG A — RAUCHTEST FÜR TABAK UND TABAKWAREN

Ziel

Mit dem Rauchtest soll ein harmonisiertes Verfahren zur Unterscheidung von verarbeitetem Tabak (ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeignetem Tabak) der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 festgelegt werden. Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. Der Siebtest wird nur dann durchgeführt, wenn es nicht möglich ist, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.

Einleitung

Im Sinne der Unterposition 2403 19 bedeutet die Formulierung „zum Rauchen geeignet“, dass die Ware in Zigarettenform gedreht oder in eine Zigarettenhülse oder Pfeife gefüllt und anschließend mit mehreren Zügen verbrannt werden kann.

Testprinzip

Ob sich eine Tabakprobe zum Rauchen eignet, wird auf verschiedene Arten beurteilt: Sie wird in Zigarettenpapier gerollt, um eine „selbst gedrehte Zigarette“ herzustellen, und in eine Zigarettenhülse gefüllt oder in eine Pfeife gestopft. Die Pfeife und die vorbereiteten Zigaretten werden angezündet und geraucht. Anzünde- und Rauchvorgang werden bewertet.

Anwendungsbereich

Der Test kann bei allen Arten von Tabak und Tabakwaren, einschließlich Teilen von Tabakwaren wie Zigarreneinlage, angewendet werden. Der Test kann gefährlich sein, wenn die Probe mit Schimmel kontaminiert ist.

Ausrüstung

Kasten zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung für die Probenkonditionierung (Temperatur 22 ± 1 °C und Luftfeuchtigkeit 60 ± 3 %)

Zigarettenstopfer

Zigarettenpapier (Länge 70 mm, Breite 37 mm)

Zigarettenhülsen (Durchmesser 7,3 mm, Länge 85 mm einschließlich Filter)

Feuerzeug

Pinsel zur Reinigung des Zigarettenstopfers

Pfeife

Pfeifenstopfer

Instrumente zur Reinigung der Pfeife

Rauchmaschine (ISO-3308-konform)

Probenvorbereitung

Die Probe wird gründlich gemischt und gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt. Ist die Probe trocken (mit einem Wassergehalt von weniger als 8 GHT), sollte sie mindestens 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % konditioniert werden.

Die Probe darf in keiner Weise zerschnitten, zerbrochen, zerstoßen, zermahlen oder anderweitig zerkleinert werden.

Testverfahren

Der Zigarettenstopfer und die Pfeife werden gereinigt.

Pfeife:

  • Eine geeignete Menge der Probe (mindestens 5 g) wird bis zum Pfeifenrand in die Pfeife gefüllt.
  • Der Tabak in der Pfeife wird mit einem Feuerzeug angezündet und mit dem Pfeifenstopfer leicht angedrückt. An der Pfeife wird in regelmäßigen Abständen von etwa einer Minute gezogen.

Zigaretten:

  • Zigarettenpapier: Eine geeignete Menge der Probe wird auf das Zigarettenpapier gelegt und das Papier mit der Probe in eine zylindrische Form gerollt.
  • Zigarettenstopfer: Eine geeignete Menge der Probe (mindestens 0,5 g) wird in den Zigarettenstopfer gelegt und die Zigarette gemäß der Gebrauchsanweisung für den Zigarettenstopfer hergestellt.
  • Die vorbereiteten Zigaretten werden mit dem Feuerzeug angezündet und glimmen, ohne dass an ihnen gezogen wird (zum Verbrennen von überschüssigem Papier). An der Zigarette wird in regelmäßigen Abständen von etwa 30 bis 60 Sekunden in Abhängigkeit von der Qualität des Tabaks jeweils etwa zwei Sekunden lang gezogen.

Auswertung (typische Beispiele)

Ist einer der Rauchtests positiv, kann der Tabak geraucht werden (Unterposition 2403 19).

Auswertung des Rauchtests mit PfeifeAuswertung des Rauchtests mit gedrehter ZigaretteAuswertung des Rauchtests mit gestopfter ZigaretteAbschließende BewertungBemerkung
Es ist nicht möglich, die Probe in die Pfeife zu füllen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.)Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.)Es ist nicht möglich, die Zigarette zu stopfen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.)Es ist nicht möglich, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchenTypisch für die Unterpositionen 2401 10, 2401 20, 2401 30
Es ist nicht möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen (die Füllung ist nicht oder kaum durchlässig und die Pfeife erlischt beinahe unmittelbar nach dem Anzünden)Es ist nicht möglich, die Probe zu einer Zigarette zu drehen; die Probe enthält keine Tabakfasern, die sich zu einer Rolle drehen lassen (aneinander haften); die Füllung fällt aus dem ZigarettenpapierDie Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette gerauchtDie Probe ist zum Rauchen geeignetTypisch für Tabakabfälle (kleine Teile von Blattmaterial) — Unterposition 2403 19
Es ist möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchenDie Probe wurde in das Zigarettenpapier eingerollt und die hergestellte Zigarette gerauchtDie Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette gerauchtDie Probe ist zum Rauchen geeignetTypisch für Schnitttabak — Unterposition 2403 19
Es ist nicht möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen (die Füllung verbrennt sehr schnell und unter großer Wärmefreisetzung — die Pfeife könnte beschädigt werden)Die Probe wurde in das Zigarettenpapier eingerollt und die hergestellte Zigarette gerauchtDie Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette gerauchtDie Probe ist zum Rauchen geeignetTypisch für Feinschnitttabak — Unterposition 2403 19
Es ist nicht möglich, die Probe in die Pfeife zu füllen (Probenpartikel sind sehr hart)Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen (harte Partikel beschädigen das Zigarettenpapier)Es ist nicht möglich, die Zigarettenhülse zu befüllen (harte Partikel beschädigen das Zigarettenpapier)Es ist nicht möglich, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchenTypisch für Rippenschnitt — Unterposition 2401 30

Aus einem Teil der Proben (insbesondere Tabakabfällen) lassen sich unförmige Rollen drehen. Wenn solche Rollen noch vor dem Anzünden zerfallen oder wenn die Tabakpartikel nach dem ersten Zug aus der angezündeten Rolle fallen, wird als Ergebnis notiert: „Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen“.

Literatur

ISO 3402 Tabak und Tabakerzeugnisse — Klima zum Konditionieren und Prüfen.

ANHANG B — VERFAHREN DER PARTIKELGRÖSSENBESTIMMUNG DURCH SIEBUNG DER PROBE

Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. Der Siebtest wird nur dann durchgeführt, wenn es nicht möglich sein sollte, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.

Verfahrensprinzip

Grundlage des Verfahrens ist die Bestimmung der in Sieben mit unterschiedlicher Maschenweite zurückbleibenden Massenanteile der Probe, um zwischen Waren der Unterposition 2401 20 und Waren der Unterposition 2401 30 zu unterscheiden.

Sind mindestens 50 GHT der Partikel in der Probe größer als 3,15 mm (vgl. CORESTA-Verfahren Nr. 16), handelt es sich bei der Probe um teilweise oder ganz entrippten Tabak (Unterposition 2401 20).

Sind mindestens 50 GHT der Partikel in der Probe kleiner als 3,15 mm (in einer der drei Dimensionen), handelt es sich bei der Probe um Tabakabfälle (Unterposition 2401 30).

Anwendbarkeit

Die Ergebnisse können durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Probe und mehrere andere Faktoren beeinflusst sein:

  • Spezifisches Gewicht und Größe der Probe — betrifft die Dauer des Siebens und ist von Bedeutung für die Bestimmung der zu analysierenden Teilprobe;
  • Fragilität der Probe — beeinflusst das Zerkrümeln der Probe während der Vorbereitung und während des Siebens;
  • Elektrostatische und magnetische Eigenschaften — Anfälligkeit der Probe für Zerfall oder Verklebung;
  • Hygroskopizität der Probe — beeinflusst das Gewicht der Probe und die Partikelgröße.

Ausrüstung

Kasten zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung für die Probenkonditionierung (Temperatur 22 ± 1 °C und Luftfeuchtigkeit 60 ± 3 %)

Analysewaage — Mindestgenauigkeit: 0,01 g

Satz kreisförmiger Siebe mit Spezifikation nach ISO 3310-1 (Metalldrahtgewebe — quadratische Maschenöffnung), Durchmesser des Siebs: 200 mm, Höhe des Siebs: 50 mm, Durchmesser der Maschenöffnungen: 0,4 mm, 3,15 mm und 6,3 mm

Ultraschallbad zur Reinigung der Siebe

Vibrationssiebabscheider, der eine Vibration mit 50 Hz und 3 mm Amplitude erzeugen kann

Boden und Abdeckung für den Siebsatz

Bürste zum Entfernen von Probepartikeln aus den Sieben

Probenvorbereitung

Die Probe wird gründlich gemischt, gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt und in zwei Analyseportionen aufgeteilt.

Die Probe wird gewogen (50 g bis 150 g) und bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % mindestens 48 Stunden lang konditioniert.

Jede nachfolgende Behandlung der Probe sollte in kontrollierter Atmosphäre mit einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 5 % erfolgen. Während der Analyse sollten Temperatur und Luftfeuchtigkeit gemessen und im Analysebericht angegeben werden. Ebenso sollte der Luftdruck gemessen werden; er sollte im Analysebericht angegeben werden, wenn er sich außerhalb des Bereichs von 86 kPa bis 106 kPa bewegt.

Verfahren

Die Siebe sollten sauber und unbeschädigt sein. Jedes Sieb wird exakt gewogen (0,01 g). Die Apparatur ist von unten nach oben wie folgt aufgebaut — Boden (Auffangbehälter für Staub), Sieb mit dem kleinsten Maschenöffnungsdurchmesser, die übrigen Siebe in aufsteigender Reihenfolge des Maschenöffnungsdurchmessers, Abdeckung.

Die konditionierte Probe wird mit absoluter Präzision (0,01 g) gewogen und gleichmäßig auf das obere Sieb aufgetragen, das anschließend mit der Abdeckung verschlossen wird.

Der Siebsatz wird in den Vibrationssiebabscheider eingeführt und für 5 bis 15 Minuten (je nach Gewicht der Probe) einer Vibration mit 50 Hz und 3 mm Amplitude ausgesetzt.

Nach Beendigung des Siebens wird der Siebsatz dem Abscheider entnommen.

Die Abdeckung und das obere Sieb werden entfernt. Staubpartikel, die am Rand des oberen Siebs haften, werden in das Sieb hineingebürstet, und dann werden diese Partikel durch fünfmaliges Schlagen per Hand dazu gebracht, in das darunterliegende Sieb (mit kleinerem Maschenöffnungsdurchmesser) zu fallen.

Der Staub wird schrittweise aus allen Sieben entfernt. Jedes Sieb mit den Probepartikeln wird ebenso wie der Boden mit dem Staub exakt gewogen (0,01 g).

Die Analyse wird parallel mit einer weiteren Teilprobe durchgeführt.

Berechnungen

Die Ergebnisse werden als in den jeweiligen Sieben zurückbleibende Massenanteile der Probe (Rückstand) berechnet. Für jedes Sieb wird der Massenanteil der Probe Z X nach folgender Formel berechnet:

in GHT, wobei

m R das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs mit dem Rückstand, m x das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs und m s das Gewicht der Probe (in g) ist.

Der Siebeertrag Y s wird nach folgender Formel berechnet:

in %, wobei

m R das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs mit dem Rückstand, m X das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs und m S das Gewicht der Probe (in g) ist.

Bewertung und Darstellung der Ergebnisse

Der Siebertrag sollte über 99 % liegen. Ist dies nicht der Fall, sollte die Analyse mit einer anderen Teilprobe wiederholt werden. Die Konditionierung der Probe wird gemäß ISO 3402 überprüft.

Die Ergebnisse werden als Massenanteile der Probe (Rückstand in den jeweiligen Sieben) in GHT, gerundet auf eine Dezimalstelle, angegeben. Im Analysebericht sollten zudem die Maschenöffnungsdurchmesser der Siebe, die Dauer des Siebens, die Frequenz und Amplitude der Vibration, das Gewicht der Probe sowie die Temperatur und Feuchtigkeit der Analyseatmosphäre angegeben werden.

Messtechnische Parameter

Die Quantifizierungsgrenze liegt bei 5 GHT.

Die Wiederholgrenze liegt bei 1,5 GHT für Massenanteile der Probe zwischen 5 und 20 GHT. Für Massenanteile über 20 GHT liegt die Wiederholgrenze beir = 0.06 x Zx.

Die Messunsicherheit liegt bei 2 GHT für Massenanteile der Probe zwischen 5 und 20 GHT. Für Massenanteile der Probe über 20 GHT liegt die Messunsicherheit beiU = 0,1 x Zx.

Literatur

CORESTA Recommended Method No 16: Lamina strip particle size determination ISO 2395 Test sieves and test sieving — Vocabulary.

ISO 3310-1 Analysensiebe — Technische Anforderungen und Prüfung — Teil 1: Analysensiebe mit Metalldrahtgewebe.

ISO 3402 Tabak und Tabakerzeugnisse — Klima zum Konditionieren und Prüfen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 andere 57,6 % —
2025 unverändert 57,6 % —
2024 unverändert 57,6 % —
2023 unverändert 57,6 % —
2022 unverändert 57,6 % —
2021 unverändert 57,6 % —
2020 unverändert 57,6 % —
2019 andere 57,6 % —

KN-Code 2402 90 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 2402.90 („Zigarren: andere“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 57,6 %; die Menge wird in — angemeldet.

Für Waren mit Ursprung in 149 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 57,6 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 134 davon entfällt der Zoll ganz.

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 2402.90 im Wert von 108.673 € ein (−42 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 22,65 € je kg; wichtigstes Lieferland waren die USA mit einem Anteil von 66 %, gefolgt von dem Vereinigten Königreich.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 57,6 %, UK 50 %, Kanada 6,5 %, Mexiko 67 %, Brasilien 18 %, Argentinien 20 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 3,4 %, Taiwan 20 %–27 %, GCC 100 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 60 % und Nigeria 20 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 2402.90 im Wert von 303 Mio. $.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 2402 90 00 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 57,6 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 2402 90 00 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 149 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 134 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Gelten für 2402 90 00 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.

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