Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 3105.90
3105 90 20
3105 90 20: Andere Düngemittel: mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff
Andere Düngemittel
Nicht allein anmeldbar: eine der 6 Unterteilungen verwendenDaten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 12
AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll31,73 EUR / t
Nur für
3105 90 20 30 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a potassium content evaluated as K@2O of less than 3% by weight
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Rechtsakt
Regulation 2100/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (2)
Unternehmen
Satz
For goods produced by Open Joint Stock Company (OJSC) Azot, Novomoskovsk, Russia or by Open Joint Stock Company (OJSC) Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russia A522
31,73 EUR / t
KCKK Branch of Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk A959
Frei
AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll30,75 EUR / t
Nur für
3105 90 20 40 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a potassium content evaluated as K@2O of 3% by weight or more but less than 6% by weight
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Rechtsakt
Regulation 2100/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (2)
Unternehmen
Satz
For goods produced by Open Joint Stock Company (OJSC) Azot, Novomoskovsk, Russia or by Open Joint Stock Company (OJSC) Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russia A522
30,75 EUR / t
KCKK Branch of Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk A959
Frei
AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll29,76 EUR / t
Nur für
3105 90 20 50 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a potassium content evaluated as K@2O of 6% by weight or more but less than 9% by weight
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Rechtsakt
Regulation 2100/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (2)
Unternehmen
Satz
For goods produced by Open Joint Stock Company (OJSC) Azot, Novomoskovsk, Russia or by Open Joint Stock Company (OJSC) Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russia A522
29,76 EUR / t
KCKK Branch of Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk A959
Frei
AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll28,78 EUR / t
Nur für
3105 90 20 60 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a potassium content evaluated as K@2O of 9% by weight or more but not exceeding 12% by weight
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Rechtsakt
Regulation 2100/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (2)
Unternehmen
Satz
For goods produced by Open Joint Stock Company (OJSC) Azot, Novomoskovsk, Russia or by Open Joint Stock Company (OJSC) Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russia A522
28,78 EUR / t
KCKK Branch of Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk A959
3105 90 20 30 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a potassium content evaluated as K@2O of less than 3% by weight
3105 90 20 40 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a potassium content evaluated as K@2O of 3% by weight or more but less than 6% by weight
3105 90 20 50 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a potassium content evaluated as K@2O of 6% by weight or more but less than 9% by weight
3105 90 20 60 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a potassium content evaluated as K@2O of 9% by weight or more but not exceeding 12% by weight
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Rechtsakt
Information 6682/25
ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent6,5 % + 70 EUR / t
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Gültigkeit
bis 30. Juni 2027
Rechtsakt
Regulation 1227/25
Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert3 EUR
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Gültigkeit
bis 31. Oktober 2026
Rechtsakt
Regulation 0382/26
Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert3 EUR
allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
Rechtsakt
Regulation 0632/21
Unterlagen
N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y930 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Färöer, Grönland
Rechtsakt
Regulation 0632/21
Unterlagen
N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y930 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Gültigkeit
bis 31. Dezember 2027
Rechtsakt
Regulation 0833/14
Unterlagen
K022 Zollkontingent - laufende Nummer 09.8251 beantragt und nicht erschöpft
L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
Y835 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen
Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Nur für
3105 90 20 10 Natural Chilean potassic sodium nitrate, consisting of a natural mixture of sodium nitrate and potassium nitrate (the proportion of potassium nitrate may be as high as 44|%), of a total nitrogen content not exceeding 16,3|% by weight on the dry anhydrous product
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
3105 90 20 10
natürliches Kaliumnatriumnitrat aus Chile, bestehend aus natürlichen Mischungen von Natriumnitrat und Kaliumnitrat (mit einem Anteil an Kaliumnitrat von 44 GHT oder weniger), mit einem Gesamtgehalt an Stickstoff von 16,3 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff
3105 90 20 30
feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K@2O, von weniger als 3 GHT
3105 90 20 40
feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K@2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT
3105 90 20 50
feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K@2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT
3105 90 20 60
feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Kalium, berechnet als K@2O, von 9 GHT bis 12 GHT
3105 90 20 90
andere
Zollkontingente
Laufende Nummer
Ursprung
Kontingentszollsatz
Zeitraum
Menge
Restmenge
Gültigkeit
09.8251
Russian Federation
3,2 % · 6,5 % + 70 EUR / t
10. Juli 2026 – 9. Juli 2027
1.577.807.000 kg
1.571.065.225 kg
Offen
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 30. Oktober 2026.
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien6 % ermäßigter Satz
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland24 %
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland6 % ermäßigter Satz
Irland23 %
Italien4 % ermäßigter Satz
Kroatien5 % ermäßigter Satz
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg3 % ermäßigter Satz
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal6 % ermäßigter Satz
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien9,5 % ermäßigter Satz
Spanien10 % ermäßigter Satz
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern5 % ermäßigter Satz
TEDB · 7. November 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
6,5 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Zollsatz für „natürliches Kaliumnatriumnitrat aus Chile, bestehend aus natürlichen Mischungen von Natriumnitrat und Kaliumnitrat (mit einem Anteil an Kaliumnitrat von 44 GHT oder weniger), mit einem Gesamtgehalt an Stickstoff von 16,3 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff“ (TARIC- Code 3105902010 und 3105908010): frei. Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F erfüllt sind.
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 3105.90
letzte 12 Monate75,1 Mio. €+0,7 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis1,46 € je kg
Präferenzzollsatz68 %
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
The tariff classification of potassium nitrate, magnesium sulfate heptahydrate, ammonium dihydrogenorthophosphate, potassium dihydrogenorthophosphate, and potassium sulfate from Japan
b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnisse;
c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).
2. Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:
a) folgende Erzeugnisse:
1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein;
2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;
3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;
4) Ammoniumsulfat, auch rein;
5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter);
6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter);
7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt;
8) Harnstoff, auch rein;
b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen;
c) Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen;
d) flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.
3. Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:
a) folgende Erzeugnisse:
1) Dephosphorationsschlacken;
2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich;
3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);
4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr;
b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt;
c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.
4. Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:
a) folgende Erzeugnisse:
1) natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit);
2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c);
3) Kaliumsulfat, auch rein;
4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;
b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.
5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.
6. Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.
CBAM-Sektor: Düngemittel. Für Waren dieses Sektors sind bei der Einfuhr in die EU die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen zu bezahlen. Liegen keine geprüften tatsächlichen Emissionen vor, meldet der Einführer die unten stehenden Standardwerte (Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Ware).
3105 90 20Mineral or chemical fertilisers containing the two fertilising elements nitrogen and potassium, or one principal fertilising substance only, incl. mixtures of animal or vegetable fertilisers with chemical or mineral fertilisers, containing > 10% nitrogen by weight (excl. in tablets or similar forms, or in packages with a gross weight of <= 10 kg)
Herstellungsland
Direkt
Indirekt
Gesamt
Ägypten
1,31
0,05
1,36
Albanien
1,43
0,06
1,49
Algerien
1,31
0,07
1,38
Argentinien
1,13
0,05
1,18
Armenien
1,46
0,03
1,48
Aserbaidschan
1,42
0,05
1,47
Äthiopien
1,17
0,07
1,23
Australien
0,84
0,09
0,93
Bangladesch
1,1
0,08
1,19
Belarus
1,43
0,05
1,47
Bosnien und Herzegowina
1,42
0,1
1,53
Brasilien
1,31
0,03
1,34
Chile
1,1
0,09
1,2
China
1,86
0,1
1,96
Costa Rica
1,1
0,05
1,15
Côte d’Ivoire
1,06
0,06
1,13
Dominikanische Republik
1,08
0,08
1,17
Ecuador
1,12
0,04
1,16
El Salvador
1,09
0,08
1,16
Georgien
1,47
0,03
1,5
Ghana
1,1
0,06
1,16
Guatemala
1,09
0,12
1,21
Honduras
1,09
0,07
1,16
Indien
1,27
0,11
1,38
Indonesien
1,16
0,12
1,28
Irak
1,31
0,09
1,4
Iran
1,31
0,07
1,38
Israel
1,34
0,06
1,39
Japan
1,19
0,08
1,27
Jemen
1,4
0,04
1,44
Jordanien
1,33
0,06
1,39
Kambodscha
1,29
0,08
1,37
Kamerun
1,1
0,07
1,17
Kanada
0,92
0,04
0,96
Kasachstan
1,45
0,07
1,52
Katar
1,31
0,06
1,38
Kenia
1,01
0,06
1,07
Kirgisistan
1,47
0,06
1,52
Kolumbien
1,13
0,03
1,16
Kuba
1,09
0,09
1,18
Kuwait
1,31
0,09
1,39
Libanon
1,39
0,1
1,48
Libyen
1
0,09
1,09
Madagaskar
1,05
0,04
1,09
Malaysia
1,2
0,09
1,29
Mali
1
0,04
1,04
Marokko
1,33
0,1
1,42
Mauritius
1,02
0,08
1,11
Mexiko
1,12
0,07
1,18
Mongolei
1,18
0,08
1,25
Myanmar
1,2
0,06
1,26
Nepal
1,08
0,08
1,17
Neuseeland
0,93
0,03
0,96
Nicaragua
1,09
0,12
1,21
Nigeria
0,98
0,05
1,03
Nordkorea
1,16
0,08
1,24
Nordmazedonien
1,43
0,09
1,52
Pakistan
1,08
0,06
1,14
Panama
1,04
0,03
1,07
Paraguay
1,08
0,02
1,1
Peru
1,13
0,03
1,16
Philippinen
1,22
0,11
1,33
Republik Moldau
1,46
0,07
1,53
Russland
1,43
0,05
1,48
Sambia
0,98
0,08
1,07
Saudi-Arabien
1,31
0,08
1,39
Senegal
1,01
0,09
1,1
Serbien
1,43
0,05
1,48
Simbabwe
0,99
0,08
1,08
Sri Lanka
1,19
0,1
1,29
Südafrika
1,34
0,14
1,48
Sudan
1,1
0,05
1,15
Südkorea
1,19
0,08
1,28
Suriname
1,03
0,04
1,07
Syrien
1,31
0,1
1,41
Tadschikistan
1,43
0,04
1,47
Taiwan
1,16
0,08
1,25
Tansania
0,98
0,06
1,04
Thailand
1,17
0,1
1,26
Trinidad und Tobago
1,09
0,08
1,17
Tunesien
1,36
0,06
1,42
Türkei
1,43
0,05
1,48
Turkmenistan
1,43
0,11
1,54
Ukraine
1,43
0,05
1,48
Uruguay
1,08
0,05
1,13
Usbekistan
1,45
0,07
1,52
Venezuela
1,09
0,04
1,13
Vereinigte Staaten
1,28
0,05
1,34
Vereinigtes Königreich
0,59
0,04
0,63
Vietnam
1,52
0,08
1,6
Andere Länder (Standard)
1,5
0,08
1,57
mit Aufschlag für 2026: 1,586 · mit Aufschlag für 2027: 1,586 · mit Aufschlag für 2028: 1,586
Referenzwert (kostenlose Zuteilung): 0,476
t CO2e je t Ware · endgültiger Zeitraum seit 1. Januar 2026; erste jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September 2027 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, berichtigt durch 2026/1740 (Daten der Europäischen Kommission, nicht rechtsverbindlich)
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
3105 · Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
Wegen des Begriffs „andere Düngemittel“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 31.
3105 90 20 und 3105 90 80 · andere
Hierher gehören:
1. alle Düngemittel, die die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Kalium enthalten. Nicht hierher gehört jedoch chemisch einheitliches Kaliumnitrat, auch wenn es als Düngemittel verwendet werden kann (Unterposition 2834 21 00);
2. alle anderen Düngemittel mit nur einem hauptsächlichen düngenden Stoff, andere als die der Positionen 3102 bis 3104.
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff
6,5 %
—
2025
unverändert
6,5 %
—
2024
unverändert
6,5 %
—
2023
unverändert
6,5 %
—
2022
unverändert
6,5 %
—
2021
unverändert
6,5 %
—
2020
unverändert
6,5 %
—
2019
mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff
6,5 %
—
KN-Code 3105 90 20 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 3105.90 („Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei: andere“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %; die Menge wird in — angemeldet.
Waren aus 137 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 31,73 EUR / t.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 30,75 EUR / t.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 3105.90 in die EU auf 75,1 Mio. € (+1 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 37 %, gefolgt von Chile.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 3,2 %–6,5 %, USA zollfrei, UK 0 %–6,5 %, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 0 %–3,6 %, Argentinien 0 %–3,6 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 3105.90 im Wert von 399 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Israel.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 3105 90 20 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 6,5 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 3105 90 20 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 141 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 137 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 3105 90 20 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 31,73 EUR / t. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 30,75 EUR / t. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 29,76 EUR / t. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 28,78 EUR / t. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 3105.90 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Israel (30 Mio. $), gefolgt von Chile.
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