Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 4601.22
4601 22 10
4601 22 10: aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbarDaten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
4601 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte):
Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen:
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien21 %
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland24 %
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland24 %
Irland23 %
Italien22 %
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg17 %
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal23 %
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien22 %
Spanien21 %
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern19 %
TEDB · 31. Oktober 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
3,7 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
1. Als „Flechtstoffe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54.
b) Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Position 5607);
c) Schuhe und Kopfbedeckungen oder Teile davon des Kapitels 64 oder 65;
d) Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87);
e) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper).
3. „Parallel aneinander gefügte Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen“ im Sinne der Position 4601 sind Waren aus Flechtstoffen, Geflechten und ähnlichen Waren, bei denen diese nebeneinander gelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
4601 21 10 bis 4601 29 90 · Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen
Hierher gehören:
1. grobe Matten aus flächenförmig gewebtem oder parallel aneinander gefügtem Stroh, wie z. B. die im Gartenbau verwendeten Schutzmatten;
2. Chinamatten sowie auf die gleiche Weise gefertigte und für die gleichen Zwecke verwendete Matten.
Chinamatten sind Matten, die unmittelbar aus den Stängeln oder Streifen von Pflanzen der Gattung der großen Simsen (Teichsimsen: Lepironia mucronata) gefertigt sind. Sie können roh oder gefärbt (meistens rot) sein. Diese Matten werden gewebt; die Kette, welche die Pflanzenstängel oder -streifen verbindet, besteht aus Schnüren oder Garnen mit großen Zwischenräumen untereinander. Die Matten werden gewöhnlich stückweise gefertigt und können mit einem Band aus Spinnstoffen eingefasst sein; sie werden aus dem Ursprungsland häufig in Rollen versandt, die aus mehreren aneinander genähten Matten bestehen;
3. grobe Matten wie z. B. die für den Gartenbau;
4. Gittergeflechte (z. B. aus Stroh oder Schilf), die für die gleichen Zwecke wie die vorstehend erwähnten groben Matten, jedoch auch beim Bau von Zäunen oder Straßen verwendet werden können.
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen
3,7 %
—
2025
unverändert
3,7 %
—
2024
unverändert
3,7 %
—
2023
unverändert
3,7 %
—
2022
unverändert
3,7 %
—
2021
unverändert
3,7 %
—
2020
unverändert
3,7 %
—
2019
aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen
3,7 %
—
KN-Code 4601 22 10 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 4601.22 („Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen: aus Rattan“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %; die Menge wird in — angemeldet.
Waren aus 153 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 4601.22 in die EU auf 2,7 Mio. € (+3 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 64 %, gefolgt von Indonesien.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 2,2 %–3,7 %, USA 0 %–8 %, UK zollfrei, Kanada 3 %, Mexiko 15 %, Brasilien 10,8 %, Argentinien 10,8 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 3,3 %, Taiwan 0 %–5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 15 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 4601.22 im Wert von 4 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 4601 22 10 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 3,7 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 4601 22 10 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 153 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 153 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 4601.22 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (1 Mio. $), gefolgt von Indonesien.
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