Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 7110.31

7110 31 00

7110 31 00: in Rohform oder als Pulver

Rhodium in Rohform oder Pulver

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:
  2. Rhodium:
  3. 7110 31 00 in Rohform oder als Pulver

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 2 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 6
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 3

  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 7

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1509/17
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 2062/17
    Unterlagen
    • Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
    • Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12
    Unterlagen
    • Y257 Waren, die von Einrichtungen oder Personen eingeführt werden, die nicht in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - Abfällen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1157/24
    Unterlagen
    • C672 Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
    • C669 Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
    • Y923 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
    • C670 Begleitformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IB
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Ausfuhrmaßnahmen 8

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 28. Juni 2018
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol Ukraine Regulation 0692/14 25. Februar 2025
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 2062/17 28. Juni 2018
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 30. September 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine Ukraine Regulation 0263/22 25. August 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 30. September 2025
Ausfuhrkontrolle – Abfällen All third countries Regulation 1157/24 21. Mai 2026

TARIC-Daten vom 27. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 27. Oktober 2026

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 7110.31

letzte 12 Monate1,3 Mrd. €+66,7 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis245.643,61 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Jan. 2024: 75 Mio. €Feb. 2024: 59,7 Mio. €März 2024: 74,9 Mio. €Apr. 2024: 66,2 Mio. €Mai 2024: 55,1 Mio. €Juni 2024: 53,7 Mio. €Juli 2024: 76,7 Mio. €Aug. 2024: 52,9 Mio. €Sept. 2024: 55,7 Mio. €Okt. 2024: 50,1 Mio. €Nov. 2024: 46,9 Mio. €Dez. 2024: 49 Mio. €Jan. 2025: 77,7 Mio. €Feb. 2025: 52,2 Mio. €März 2025: 86,8 Mio. €Apr. 2025: 63,2 Mio. €Mai 2025: 66,9 Mio. €Juni 2025: 84,2 Mio. €Juli 2025: 64,8 Mio. €Aug. 2025: 77 Mio. €Sept. 2025: 142,5 Mio. €Okt. 2025: 62,9 Mio. €Nov. 2025: 93 Mio. €Dez. 2025: 77,9 Mio. €Jan. 2026: 132,4 Mio. €Feb. 2026: 109,3 Mio. €März 2026: 150,9 Mio. €Apr. 2026: 101,2 Mio. €Mai 2026: 123 Mio. €Juni 2026: 124,3 Mio. €Juli 2026: 80,2 Mio. €Aug. 2026: 94,1 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Südafrika 966,6 Mio. € 74,8 % +76,3 %
Vereinigte Staaten 153 Mio. € 11,8 % +32,3 %
Vereinigtes Königreich 139,2 Mio. € 10,8 % +75,8 %
Südkorea 21,5 Mio. € 1,7 % +17,8 %
Japan 9,7 Mio. € 0,8 % +83,7 %
Sonderverwaltungsregion Hongkong 920.218 € 0,1 % -80,6 %
Schweiz 226.954 € 0 % -55,7 %
Thailand 224.251 € 0 % -41,4 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

7110.31 in Rohform oder als Pulver

Anmerkungen

Unterpositions-Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 71 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

7110 · Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

Wegen der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 71.

7110 31 00 · in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 in Rohform oder als Pulver Frei g
2025 unverändert Frei g
2024 unverändert Frei g
2023 unverändert Frei g
2022 unverändert Frei g
2021 unverändert Frei g
2020 unverändert Frei g
2019 in Rohform oder als Pulver Frei g

KN-Code 7110 31 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 7110.31 („in Rohform oder als Pulver“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in g angemeldet.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 7110.31 im Wert von 1,3 Mrd. € ein (+67 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 245.643,61 € je kg; wichtigstes Lieferland war Südafrika mit einem Anteil von 75 %, gefolgt von den USA.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien zollfrei, Argentinien zollfrei, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 7110.31 im Wert von 1,4 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Südafrika.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 7110 31 00 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: g. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 7110.31 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Südafrika (357 Mio. $), gefolgt von den USA.

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