Unterlagencodierungen

Y-257 Waren, die von Einrichtungen oder Personen eingeführt werden, die nicht in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind

Die Unterlagencodierung Y-257 steht für „Waren, die von Einrichtungen oder Personen eingeführt werden, die nicht in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind“. Maßnahmen zu 28 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Einfuhrkontrolle 28

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