Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 8542.31

8542 31 11

8542 31 11: Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs)

Prozessoren und Controller (integrierte Schaltung)

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 8542 Elektronische integrierte Schaltungen:
  2. elektronische integrierte Schaltungen:
  3. 8542 31 Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen:
  4. in Anmerkung 12 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren:
  5. 8542 31 11 Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs)

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 3 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 6
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 4

  • ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 2658/87
    Unterlagen
    • C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 8

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 0285/18
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran, Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12, Regulation 1509/17
    Unterlagen
    • Y966 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang III der Verordnung (EU) 267/2012)
    • Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Iran
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12
    Unterlagen
    • Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
    • C067 Einfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die Einschränkungen unterliegen (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
    • Y069 Nicht aus Iran versandte Güter
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12
    Unterlagen
    • Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12
    Unterlagen
    • Y750 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 23. April 2031
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • Y683 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3i)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • L129 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Ausfuhrmaßnahmen 15

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 0285/18 28. Februar 2018
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 30. September 2025
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 23. Oktober 2017
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol Ukraine Regulation 0692/14 25. Februar 2025
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 16. Dezember 2017
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 11. April 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 30. September 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine Ukraine Regulation 0263/22 25. August 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran (UAV and missiles) Iran Regulation 1529/23 31. Januar 2026
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 30. September 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia All third countries (außer Australien, Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Russland, Vereinigte Staaten) Regulation 0833/14 2. Januar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus All third countries (außer Australien, Belarus, Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Vereinigte Staaten) Regulation 0765/06 21. Oktober 2024
Ausfuhrgenehmigung (Dual use) All third countries Regulation 2003/25 15. November 2025

TARIC-Daten vom 2. November 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 3 % ermäßigter Satz

TEDB · 2. November 2026

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 8542.31

letzte 12 Monate25,1 Mrd. €+16,4 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis2.452,46 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Jan. 2024: 2 Mrd. €Feb. 2024: 1,6 Mrd. €März 2024: 1,8 Mrd. €Apr. 2024: 1,8 Mrd. €Mai 2024: 1,6 Mrd. €Juni 2024: 1,7 Mrd. €Juli 2024: 1,8 Mrd. €Aug. 2024: 1,5 Mrd. €Sept. 2024: 2 Mrd. €Okt. 2024: 1,7 Mrd. €Nov. 2024: 1,8 Mrd. €Dez. 2024: 2 Mrd. €Jan. 2025: 1,7 Mrd. €Feb. 2025: 1,7 Mrd. €März 2025: 2,1 Mrd. €Apr. 2025: 1,6 Mrd. €Mai 2025: 1,7 Mrd. €Juni 2025: 1,8 Mrd. €Juli 2025: 1,8 Mrd. €Aug. 2025: 1,7 Mrd. €Sept. 2025: 2 Mrd. €Okt. 2025: 2 Mrd. €Nov. 2025: 1,9 Mrd. €Dez. 2025: 2,2 Mrd. €Jan. 2026: 2 Mrd. €Feb. 2026: 1,6 Mrd. €März 2026: 2 Mrd. €Apr. 2026: 2,1 Mrd. €Mai 2026: 2,2 Mrd. €Juni 2026: 2,5 Mrd. €Juli 2026: 2,4 Mrd. €Aug. 2026: 2,2 Mrd. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Taiwan 6,1 Mrd. € 24,2 % +91,2 %
Malaysia 4,9 Mrd. € 19,5 % +2,9 %
Israel 3,4 Mrd. € 13,5 % -2,6 %
China 2,6 Mrd. € 10,2 % -4,4 %
Vietnam 1,9 Mrd. € 7,5 % +45,5 %
Südkorea 1,7 Mrd. € 6,8 % +27,3 %
Vereinigte Staaten 1,1 Mrd. € 4,5 % +38,6 %
Costa Rica 895,6 Mio. € 3,6 % -42,1 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

8542.31 Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

Tarifpositionen (EU): 8542.31

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • N281202 U.S. CBP 6. Dezember 2016 · 8542.31.00.00

    The tariff classification of integrated circuits from China and Indonesia

Anmerkungen

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 85 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

8542 · Elektronische integrierte Schaltungen

Hierher gehören auch auswechselbare vorprogrammierte Speicherbausteine in Form monolithischer integrierter Schaltungen für elektronische Übersetzungsgeräte der Unterpositionen 8470 10 00 und 8543 70 10.

Nicht hierher gehören Scheiben, die gelegentlich als Wafers bezeichnet werden und im Hinblick auf ihre Verwendung in der Elektronik aus dotierten chemischen Elementen bestehen, auch poliert, auch vollständig mit einer epitaxialen Schicht überzogen, vorausgesetzt, dass sie nicht selektiv dotiert oder beschichtet wurden, um diskrete (getrennte) Zonen zu erhalten (Position 3818 00)

8542 31 11 bis 8542 31 90 · Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, Logikschaltungen, Verstärkern, Uhren- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

Hierher gehören z. B.:

1. Mikroprozessoren, auch als Zentralprozessoreinheiten (MPU) bezeichnet, das sind integrierte Schaltungen, die die primären Befehlsverarbeitungs- und Systemsteuerfunktionen ausführen. Sie bestehen aus folgenden Grundeinheiten:

  • Arithmetik-Logik-Einheit (ALU),
  • Befehlsdecoder und Programmzähler,
  • Steuerwerk,
  • Ein-Ausgabe (I/O)-Einheit zur Kommunikation mit anderen Elementen.

Ein Mikroprozessor ist nur dann funktionsfähig, wenn neben dem internen Speicher auch externe Speicher oder andere Elemente verwendet werden.

Sie können einen oder mehrere Mikroprogrammspeicher (RAM oder ROM) enthalten, die dazu dienen, Mikrobefehle zu laden oder zu speichern, um so die Anzahl der primären Befehle der Steuereinheit zu erhöhen.

Das in einem Mikroprozessor unter Umständen enthaltene mikroprogrammierbare RAM dient zur Speicherung binärer Grundbefehle und ist nicht als echter Programmspeicher zur Speicherung der auszuführenden Befehle anzusehen.

Diese Produkte verfügen unter Umständen über einen Cache-Befehlsspeicher oder über mikroperiphere Funktionen.

Hierher gehören auch Mikroprozessoren, die ausschließlich für eine bestimmte Anwendung hergestellt werden, und zwar mit einer Konstruktion als „anwendungsspezifische Schaltung“, „Gate Array“ oder „Standard-Zelle“.

Unter der Verarbeitungskapazität von Mikroprozessoren versteht man die Länge jedes Wortes, die das Akkumulatorregister der arithmetisch-logischen Einheit in einem einzigen elementaren Befehlszyklus verarbeiten kann.

2. Mikrocontroller und Mikrocomputer, das sind integrierte Schaltungen, die aus folgenden Grundeinheiten bestehen:

  • einem Mikroprozessor, auch als Mikroprozessoreinheit (MPU) bezeichnet,
  • einem Programmspeicher (insbesondere vom Typ RAM, ROM, PROM, EPROM, E2ROM, Flash E2PROM), der mit dem Befehlsdecoder verbunden ist und ein Programm enthält, das eine Befehlsfolge festlegt,
  • einem Datenspeicher (insbesondere vom Typ RAM oder E2PROM), auf den der Zugriff anders als bei Mikroprozessoren von außerhalb des Chips nicht möglich ist,
  • Datenbus, Adressbus und Steuerbus.

Mikrocontroller sind für spezifische Funktionen und nur für bestimmte Einsatzbereiche (z. B. Fernsehempfangsgeräte, Videoaufnahme- und -wiedergabegeräte oder Mikrowellenherde) programmiert oder können noch programmiert werden.

Mikrocomputer sind für sich allein funktionsfähig (stand-alone) und können für einen großen Bereich automatischer Datenverarbeitungsmaschinen eingesetzt werden (z. B. für so genannte Mainframes, Minicomputer oder PCs). Mikrocomputer sind den Zwecken des Anwenders entsprechend frei programmierbar.

Hierher gehören auch Mikrocontroller, die ausschließlich für eine bestimmte Anwendung hergestellt werden, und zwar mit einer Konstruktion als „anwendungsspezifische Schaltung“, „Gate Array“ oder „Standard-Zelle“.

Unter der Verarbeitungskapazität von Mikrocontrollern versteht man die Länge jedes Wortes, die das Akkumulatorregister der arithmetisch-logischen Einheit in einem einzigen elementaren Befehlszyklus verarbeiten kann.

3. Steuer- und Kontrollbausteine, das sind integrierte Schaltungen, die auf Prozesse oder die Funktion und Leistung einer Maschine (z. B. einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine) einwirken. Steuer- und Kontrollbausteine (z. B. für Plattenspeichereinheiten, Speicher, Elektromotoren oder Kathodenstrahlröhren) sind in der Lage, Signale zu interpretieren und nach dieser Interpretation Dauer, Zeitlänge und Reihenfolge des Ablaufs bestimmter Funktionen zu bestimmen (z. B. Eingabe, Verarbeitung, Speichern und Ausgabe in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine).

8542 31 11 und 8542 31 19 · in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren

Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs) Frei —
2025 unverändert Frei —
2024 unverändert Frei —
2023 unverändert Frei —
2022 unverändert Frei —
2021 unverändert Frei —
2020 unverändert Frei —
2019 Multikomponente Integrierte Schaltungen (MCOs) Frei —

Geschichte der Nummer

Seit 2017; vorher wurden diese Waren unter 8422 90 10, 8422 90 90, 8431 20 00, 8443 91 10, 8450 90 00, 8466 10 31, 8466 10 38, 8466 20 20, 8466 20 91, 8466 20 98, 8466 91 20, 8466 91 95, 8466 92 20, 8466 92 80, 8466 93 30, 8466 93 70, 8466 94 00, 8476 90 00, 8504 90 11, 8504 90 18, 8504 90 99, 8518 90 00, 8522 90 49, 8522 90 80, 8529 10 11, 8529 10 31, 8529 10 39, 8529 10 65, 8529 10 80, 8529 90 65, 8529 90 92, 8529 90 97, 8530 90 00, 8535 10 00, 8535 21 00, 8535 29 00, 8535 30 10, 8535 30 90, 8535 40 00, 8535 90 00, 8536 10 10, 8536 10 50, 8536 10 90, 8536 20 10, 8536 20 90, 8536 30 10, 8536 30 30, 8536 30 90, 8536 41 10, 8536 41 90, 8536 49 00, 8536 50 11, 8536 50 15, 8536 50 19, 8536 50 80, 8536 61 10, 8536 61 90, 8536 69 90, 8536 70 00, 8536 90 01, 8536 90 85, 8537 10 10, 8537 10 91, 8537 10 99, 8537 20 91, 8537 20 99, 8538 10 00, 8538 90 11, 8538 90 19, 8538 90 91, 8538 90 99, 8548 90 90, 9025 90 00, 9027 90 10, 9027 90 80, 9030 90 85, 9032 10 20, 9032 10 81, 9032 10 89, 9032 20 00, 9032 89 00, 9032 90 00, 9033 00 00, 9305 10 00, 9305 20 00, 9305 99 00, 9306 21 00, 9306 29 00, 9306 30 10, 9306 30 30, 9306 30 90, 9306 90 10, 9306 90 90 eingereiht.

In der Kombinierten Nomenklatur ist 8542 31 11 eine von 3 Tarifpositionen unter der Unterposition 8542.31 („Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 8542.31 im Wert von 25,1 Mrd. € ein (+16 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 2.452,46 € je kg; wichtigstes Lieferland war Taiwan mit einem Anteil von 24 %, gefolgt von Malaysia.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien zollfrei, Argentinien zollfrei, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 10 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8542.31 im Wert von 28,7 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Israel.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 8542 31 11 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 8542.31 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Israel (3,6 Mrd. $), gefolgt von China.

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