EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Gilt für Waren mit Ursprung in
Irak, Syrien
Rechtsakt
Regulation 1210/03, Regulation 1332/13
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
Gilt für Waren mit Ursprung in
Nordkorea
Rechtsakt
Regulation 1509/17
Unterlagen
Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 0590/24
Unterlagen
L100 Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt
Y792 Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
Y791 Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
Y789 Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion von Halonen abhängt (siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
Y790 Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) oder für Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
Y797 Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590
Y798 Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind
Y799 Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes, multipliziert mit dem ODP des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
Gilt für Waren mit Ursprung in
Nordkorea
Rechtsakt
Regulation 2062/17
Unterlagen
Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
Y948 Güter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Ausfuhrmaßnahmen 15
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
Ausfuhrmaßnahmen
Bestimmungsland
Rechtsakt
Gültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 0285/18
28. Februar 2018
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq
All third countries
Regulation 1210/03
1. Januar 2007
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria
All third countries
Regulation 1332/13
15. Dezember 2013
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol
Ukraine
Regulation 0692/14
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
27. September 2024
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
1. September 2017
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
24. Juni 2023
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 2062/17
28. Juni 2018
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine
Ukraine
Regulation 0263/22
25. August 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
Ausfuhrkontrolle für ozonabbauende Stoffe
All third countries
Regulation 0590/24
11. März 2024
Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern
All third countries
Regulation 0116/09
2. März 2009
TARIC-Daten vom 8. November 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien21 %
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland24 %
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland24 %
Irland23 %
Italien22 %
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg17 %
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal23 %
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien22 %
Spanien21 %
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern19 %
TEDB · 8. November 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
1,7 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
a) Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Position 4406 oder 6810);
b) Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, der Position 7302;
c) elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte der Position 8530.
a) Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile;
b) Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle;
c) Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art;
d) Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge;
e) Wagenkästen und andere Aufbauten.
3. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 86 gehören zu Position 8608 insbesondere:
a) zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke und Lademaße;
b) bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen (Handstellböcke), Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, auch mit elektrischer Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet, für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
8607 21 10 bis 8607 29 00 · Bremsvorrichtungen und Teile davon
Nicht hierher gehören z. B. Gleisbremsen (Position 8608 00 00).
Ferner gehören nicht hierher bestimmte Teile von Bremsvorrichtungen, z. B. Armaturen, wie Führerbremsventile usw. (Unterposition 8481 20 90).
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
aus Eisen oder Stahl, gegossen
1,7 %
—
2025
unverändert
1,7 %
—
2024
unverändert
1,7 %
—
2023
unverändert
1,7 %
—
2022
unverändert
1,7 %
—
2021
unverändert
1,7 %
—
2020
unverändert
1,7 %
—
2019
aus Eisen oder Stahl, gegossen
1,7 %
—
In der Kombinierten Nomenklatur ist 8607 21 10 eine von 2 Tarifpositionen unter der Unterposition 8607.21 („Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %; die Menge wird in — angemeldet.
Für Waren mit Ursprung in 152 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 1,7 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 151 davon entfällt der Zoll ganz.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 8607.21 im Wert von 68,9 Mio. € ein (−2 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 7,23 € je kg; wichtigstes Lieferland war Nordmazedonien mit einem Anteil von 29 %, gefolgt von der Türkei.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 1,7 %, USA 3,6 %–3,9 %, UK zollfrei, Kanada 0 %–10 %, Mexiko zollfrei, Brasilien 20 %, Argentinien 12,6 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan zollfrei, Taiwan 5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 6 %–10 % und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8607.21 im Wert von 801 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Nordmazedonien.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 8607 21 10 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 1,7 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 8607 21 10 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 152 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 151 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 8607.21 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Nordmazedonien (25 Mio. $), gefolgt von der Türkei.
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