Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 9406.90

9406 90 31

9406 90 31: Andere vorgefertigte Gebäude: Aus Eisen oder Stahl: Gewächshäuser

Andere vorgefertigte Gebäude

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 9406 Vorgefertigte Gebäude:
  2. 9406 90 andere:
  3. andere:
  4. aus Eisen oder Stahl:
  5. 9406 90 31 Gewächshäuser

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 2,7 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 2 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 4
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 3

  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 5

  • EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Irak, Syrien
    Rechtsakt
    Regulation 1210/03, Regulation 1332/13
  • EinfuhrkontrolleKontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0573/24
    Unterlagen
    • Y152 Ausnahme vom Einfuhrverbot für die Reparatur oder Wartung bestehender Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
    • Y986 Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573
    • Y160 Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
    • Y169 Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die keinem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer Militärausrüstung und Ausnahmen für Reparatur und Wartung) und Anhang IV unterliegen (VO 2024/573)
    • Y123 Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-Portal registriert ist
    • C057 Abschrift der Konformitätserklärung – Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • C079 Abschrift der Konformitätserklärung – Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • C082 Abschrift der Konformitätserklärung – Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • Y120 Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe einführen, sind von den Bestimmungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen (Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573)
    • Y179 Mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen, für die Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht gilt (weil sie z. B. keine HFKW enthalten)
    • Y054 Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind
    • Y163 Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in Erzeugnissen und Einrichtungen
    • Y121 Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als Massengut und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, und Teile davon
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Ausfuhrmaßnahmen 6

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq All third countries Regulation 1210/03 1. Januar 2007
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria All third countries Regulation 1332/13 15. Dezember 2013
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 26. Juni 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern All third countries Regulation 0116/09 2. März 2009
Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen All third countries Regulation 0573/24 31. Januar 2025

TARIC-Daten vom 27. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 13 % ermäßigter Satz
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 12 % ermäßigter Satz
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 27. Oktober 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—2,7 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indien, Indonesien, Kenia und 7 weitere

Cookinseln, Indien, Indonesien, Kenia, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Syrien, Tadschikistan, Vanuatu

Frei
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
Mercosur Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Europäischer Wirtschaftsraum Island, Liechtenstein, Norwegen Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Zollunion EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Schweiz Schweiz Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Chile Chile Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Algerien Algerien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Färöer Färöer Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Mexiko Mexiko Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Tunesien Tunesien Frei
Zollunion EU–Türkei Türkei Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
Abkommen EU–Südafrika Südafrika Frei

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 9406.90

letzte 12 Monate880,4 Mio. €+22,5 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis2,79 € je kg
Präferenzzollsatz37 %
Jan. 2024: 45 Mio. €Feb. 2024: 55 Mio. €März 2024: 57,8 Mio. €Apr. 2024: 58,3 Mio. €Mai 2024: 58 Mio. €Juni 2024: 50,2 Mio. €Juli 2024: 55,5 Mio. €Aug. 2024: 54,6 Mio. €Sept. 2024: 59,3 Mio. €Okt. 2024: 44,6 Mio. €Nov. 2024: 42,6 Mio. €Dez. 2024: 52,5 Mio. €Jan. 2025: 58,8 Mio. €Feb. 2025: 61,1 Mio. €März 2025: 68,8 Mio. €Apr. 2025: 68,7 Mio. €Mai 2025: 64,5 Mio. €Juni 2025: 63,5 Mio. €Juli 2025: 82,4 Mio. €Aug. 2025: 52,1 Mio. €Sept. 2025: 62,5 Mio. €Okt. 2025: 66,3 Mio. €Nov. 2025: 55,7 Mio. €Dez. 2025: 64,6 Mio. €Jan. 2026: 73,6 Mio. €Feb. 2026: 69,3 Mio. €März 2026: 87,4 Mio. €Apr. 2026: 74,8 Mio. €Mai 2026: 75,5 Mio. €Juni 2026: 88,4 Mio. €Juli 2026: 86,3 Mio. €Aug. 2026: 75,9 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
China 465,3 Mio. € 52,9 % +53,3 %
Vereinigtes Königreich 168 Mio. € 19,1 % +22,2 %
Türkei 87 Mio. € 9,9 % +9,4 %
Israel 72,7 Mio. € 8,3 % -4 %
Vereinigte Staaten 12,1 Mio. € 1,4 % -42,8 %
Malaysia 11,4 Mio. € 1,3 % -62,4 %
Serbien 11,2 Mio. € 1,3 % +23,2 %
Bosnien und Herzegowina 11,2 Mio. € 1,3 % -22,9 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

9406.90 Vorgefertigte Gebäude, andere

Tarifpositionen (EU): 9406.90

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • N360914 U.S. CBP 20. Mai 2026 · 9406.90.01.30

    The tariff classification prefabricated structure from China

  • N360709 U.S. CBP 7. Mai 2026 · 9406.90.01.30

    The tariff classification and country of origin of a prefabricated building structure

  • N360308 U.S. CBP 23. April 2026 · 9406.90.01.30

    The classification of portable storage units from Turkey

  • N360282 U.S. CBP 22. April 2026 · 9406.90.01.30

    The classification of portable storage units from China

  • 600015128 HMRC 30. März 2026 – 29. März 2029 · 9406 90 90 00

    A pre-assembled communications equipment shelter, designed to house and protect RF and antenna control equipment. The main structure is made from a prefabricated glass reinforced plastic (GRP) and incorporates the doors, walls and roof. The shelter includes a ceiling framework for overhead mounted…

  • 600011272 HMRC 4. Oktober 2024 – 3. Oktober 2027 · 9406 90 38 00

    Horticultural greenhouse tunnels comprising prefabricated steel frame components, advanced technology, and polyethene covers, that are presented complete and ready for assembly on site. The greenhouse tunnel environment promotes optimum horticultural growing conditions for a variety of crops and…

  • 600010429 HMRC 29. Mai 2024 – 28. Mai 2027 · 9406 90 90 00

    A portable 'sanitary container' contains a mini bathroom with toilet, shower, sink and water boiler. The container is made of a layer panel with a polyurethane core. All panels are attached to a solid metal frame. It is specifically designed to be outside and is weatherproof. All elements are…

  • 600010072 HMRC 18. März 2024 – 17. März 2027 · 9406 90 38 00

    A steel container converted to a control van with windows and a door, it is insulated and has an AC unit for heating and cooling, it contains a desk and two chairs. It is to protect the operators against the elements.

insgesamt 25 Entscheidungen zu dieser Nummer

Anmerkungen

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 94 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

9406 · Vorgefertigte Gebäude

Hierher gehören sogenannte Folientunnel, bestehend aus Konstruktionsteilen (üblicherweise Stahl- oder Aluminiumrohre), Wänden und einem Dach (üblicherweise aus Kunststoff oder Glas), die im Gartenbau eingesetzt werden und den Anbau von Pflanzen unter einer Abdeckung ermöglichen. Sie sind für den langfristigen Einsatz im Freien bestimmt, weisen eine stabile Bauweise auf und sind wetterfest. Die Tunnel müssen groß genug sein, um einer Person das Betreten zu ermöglichen. Sie können auch so beschaffen sein, dass die Möglichkeit einer zusätzlichen Ausstattung, z. B. mit Heizung oder Klimaanlage, besteht.

Im Gartenbau verwendete Folientunnel, die nicht den Charakter eines vorgefertigten Gebäudes haben (d. h., die eine instabile Bauweise aufweisen, zur kurzfristigen Nutzung bestimmt sind und leicht demontiert und versetzt werden können), sind nach der stofflichen Beschaffenheit ihrer Konstruktionsteile (üblicherweise Stahl- oder Aluminiumrohre) einzureihen, die der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleihen.

Beispiele für Waren der Position 9406:

Beispiele für Waren, die nach der stofflichen Beschaffenheit ihrer Konstruktionsteile (Rohre) einzureihen sind:

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

Allgemeines

Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck „Möbel“ Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks „Möbel“ in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A.

Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z. B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken.

Beispiele für einige dieser aufblasbaren Waren:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 Gewächshäuser 2,7 % —
2025 unverändert 2,7 % —
2024 unverändert 2,7 % —
2023 unverändert 2,7 % —
2022 unverändert 2,7 % —
2021 unverändert 2,7 % —
2020 unverändert 2,7 % —
2019 Gewächshäuser 2,7 % —

Geschichte der Nummer

Seit 2017; vorher wurden diese Waren unter 9406 00 31 eingereiht.

KN-Code 9406 90 31 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 9406.90 („Vorgefertigte Gebäude, andere“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %; die Menge wird in — angemeldet.

Waren aus 153 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 9406.90 in die EU auf 880,4 Mio. € (+23 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 53 %, gefolgt von dem Vereinigten Königreich.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 2,7 %, USA 2,9 %, UK 2 %, Kanada 0 %–15,5 %, Mexiko 10 %, Brasilien 16,2 %–20 %, Argentinien 12,6 %–18 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan zollfrei, Taiwan 5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 10 % und Nigeria 20 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 9406.90 im Wert von 2,6 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 9406 90 31 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 2,7 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 9406 90 31 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 153 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 153 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 9406.90 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (357 Mio. $), gefolgt von dem Vereinigten Königreich.

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