Unterlagencodierungen

Y-036 Die angemeldeten Waren sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e und Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission von der Vorlage der betreffenden Lizenz freigestellt (ABl. L 206)

Die Unterlagencodierung Y-036 steht für „Die angemeldeten Waren sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e und Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission von der Vorlage der betreffenden Lizenz freigestellt (ABl. L 206)“. Maßnahmen zu 38 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

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