1006 · Reis
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 10.
Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 1006.20
Geschälter Reis (Braunreis, Cargo-Reis)
Nicht allein anmeldbar: eine der 4 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Einfuhr: EU
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
| 1006 20 98 13 | der Sorten Basmati 217 (Indien), Basmati 370, Basmati 386 (Indien), Kernel (Basmati) (Pakistan), Pusa Basmati, Ranbir Basmati (Indien), Super Basmati, Taraori Basmati (HBC-19) (Indien), Type-3 (Dehradun) (Indien) |
| 1006 20 98 18 | anderer |
| 1006 20 98 91 | anderer |
| 1006 20 98 99 | anderer |
| Laufende Nummer | Ursprung | Kontingentszollsatz | Zeitraum | Menge | Restmenge | Gültigkeit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 09.0141 | Bangladesh | 16,91 EUR / t · 28,16 EUR / t | 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 | 4.000.000 kg | 4.000.000 kg | Offen |
| 09.0878 | Mercosur | Frei | 1. Mai 2026 – 31. Dezember 2026 | 6.666.667 kg | 0 kg | Ausgeschöpft |
| 09.7303 | Central America | Frei | 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 | 33.000.000 kg | 33.000.000 kg | Offen |
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 30. Oktober 2026.
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
TEDB · 4. November 2026
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 65 €/t |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 37 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Kongo-Kinshasa, Laos, Liberia, Malawi, Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ZentralamerikaKontingent | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| MercosurKontingent | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | Frei |
| Abkommen EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–EcuadorKontingent | Ecuador | Frei |
| Abkommen EU–ÄgyptenKontingent | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen EU–Island | Island | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Montenegro | Montenegro | Frei |
| Abkommen EU–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen EU–PeruKontingent | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen EU–Salomonen | Salomonen | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | 0 EUR / t |
| Abkommen EU–VietnamKontingent | Vietnam | 0 EUR / t |
Statistische TARIC-Codes: siehe Anhang 10.
WTO-Zollkontingent.
Der Zollsatz für geschälten Reis der Unterpositionen 10062011 bis 10062099 unterliegt möglicherweise einer Ermäßigung gemäß den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.
Der Zollsatz für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis der Unterpositionen 10063021 bis 10063099 unterliegt möglicherweise einer Ermäßigung gemäß den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 173,9 Mio. € | 35,1 % | -2,7 % | |
| 116,4 Mio. € | 23,5 % | -23,9 % | |
| 69,8 Mio. € | 14,1 % | -37,5 % | |
| 54,5 Mio. € | 11 % | -28,2 % | |
| 25,6 Mio. € | 5,2 % | -41,6 % | |
| 23,5 Mio. € | 4,7 % | +254,7 % | |
| 8,2 Mio. € | 1,6 % | -4,5 % | |
| 6,7 Mio. € | 1,4 % | +92 % |
1006.20 geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
1.
A) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.
B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.
2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).
1. Es gelten als:
a) „rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 10061030, 10062011, 10062092, 10063021, 10063042, 10063061 und 10063092: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;
b) „mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 10061050, 10062013, 10062094, 10063023, 10063044, 10063063 und 10063094: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;
c) „langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 10061071, 10061079, 10062015, 10062017, 10062096, 10062098, 10063025, 10063027, 10063046, 10063048, 10063065, 10063067, 10063096 und 10063098: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben;
d) „Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 10061030, 10061050, 10061071, 10061079 und 10061090: Reis in der Strohhülse, gedroschen;
e) „geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 10062011, 10062013, 10062015, 10062017, 10062019, 10062092, 10062094, 10062096, 10062098 und 10062099: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist;
f) „halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 10063021, 10063023, 10063025, 10063027, 10063029, 10063042, 10063044, 10063046, 10063048 und 10063049: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;
g) „vollständig geschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 10063061, 10063063, 10063065, 10063067, 10063069, 10063092, 10063094, 10063096, 10063098 und 10063099: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;
h) „Bruchreis“ im Sinne der Unterposition 100640 gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.
2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:
a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;
b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 10.
Allgemeines
Es wird darauf hingewiesen, dass getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind, zu Unterposition 0604 90 99 gehören.
Getreide wird auch dann in dieses Kapitel eingereiht, wenn es zwecks Haltbarmachung einer thermischen Behandlung unterzogen worden ist, die zu einer teilweisen Verkleisterung der Stärke und bisweilen zum Aufplatzen der Getreidekörner geführt hat. Die teilweise Verkleisterung (Vorverkleisterung) erfolgt während des Trocknens und betrifft nur eine kleine Menge Getreidekörner. Diese Umwandlung von Stärke wird mit der thermischen Behandlung nicht beabsichtigt und ist lediglich ein Nebeneffekt. Diese Behandlung ist nicht als „anders bearbeitet“ im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 10.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr | 65 €/t | — |
| 2025 | unverändert | 65 €/t | — |
| 2024 | unverändert | 65 €/t | — |
| 2023 | unverändert | 65 €/t | — |
| 2022 | unverändert | 65 €/t | — |
| 2021 | unverändert | 65 €/t | — |
| 2020 | unverändert | 65 €/t | — |
| 2019 | mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr | 65 €/t | — |
KN-Code 1006 20 98 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 1006.20 („geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)“).
Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 65 €/t.
Waren aus 106 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 65 €/t.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 1006.20 in die EU auf 495,6 Mio. € (−18 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Indien mit einem Anteil von 35 %, gefolgt von Pakistan.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 36 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 20 %, Brasilien 9 %, Argentinien 10 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 35 % und Nigeria 10 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 1006.20 im Wert von 839 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Pakistan.
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 65 €/t; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Für 108 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 106 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und Zentralamerika). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Für die Unterposition 1006.20 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Pakistan (260 Mio. $), gefolgt von Uruguay.