Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 1006.20

1006 20 98

1006 20 98: Geschälter Reis (Braunreis, Cargo-Reis): mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

Geschälter Reis (Braunreis, Cargo-Reis)

Nicht allein anmeldbar: eine der 4 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 1006 Reis:
  2. 1006 20 geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“):
  3. anderer:
  4. langkörniger:
  5. 1006 20 98 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 65 €/t Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 4 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 7
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 10

  • ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
    Unterlagen
    • Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
  • ZusatzzollZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent 15 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Belarus, Vereinigtes Königreich, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 0761/20
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent 28,16 EUR / t
    Nur für
    1006 20 98 13 Of the varieties Basmati 217 (India), Basmati 370, Basmati 386 (India), Kernel (Basmati) (Pakistan), Pusa Basmati, Ranbir Basmati (India), Super Basmati, Taraori Basmati (HBC-19) (India), Type-3 (Dehradun) (India)
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Bangladesch
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 1988/20
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent 16,91 EUR / t
    Nur für
    1006 20 98 18 Other
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Bangladesch
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 1988/20
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent 16,91 EUR / t
    Nur für
    1006 20 98 91 Other
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Bangladesch
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 1988/20
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent 16,91 EUR / t
    Nur für
    1006 20 98 99 Other
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Bangladesch
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 1988/20
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 8

  • EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1237/16
    Unterlagen
    • L001 Einfuhrlizenz AGRIM
    • Y036 Die angemeldeten Waren sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e und Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission von der Vorlage der betreffenden Lizenz freigestellt (ABl. L 206)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer China
    Rechtsakt
    Decision 0884/11
    Unterlagen
    • C678 GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y063 Waren, deren Herkunft nicht China ist
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    China
    Rechtsakt
    Decision 0884/11
    Unterlagen
    • C678 GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Indien, Pakistan
    Rechtsakt
    Regulation 1793/19
    Unterlagen
    • C678 GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y978 Befreiung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1793
    • Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 2306/21
    Unterlagen
    • C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
    • Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    Nur für
    1006 20 98 13 Of the varieties Basmati 217 (India), Basmati 370, Basmati 386 (India), Kernel (Basmati) (Pakistan), Pusa Basmati, Ranbir Basmati (India), Super Basmati, Taraori Basmati (HBC-19) (India), Type-3 (Dehradun) (India)
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 2834/23
    Unterlagen
    • A022 Duplikat eines Echtheitszeugnisses: Certificate of authenticity Basmati Rice for export to the European Union

TARIC-Unterpositionen

Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.

1006 20 98 13der Sorten Basmati 217 (Indien), Basmati 370, Basmati 386 (Indien), Kernel (Basmati) (Pakistan), Pusa Basmati, Ranbir Basmati (Indien), Super Basmati, Taraori Basmati (HBC-19) (Indien), Type-3 (Dehradun) (Indien)
1006 20 98 18anderer
1006 20 98 91anderer
1006 20 98 99anderer

Zollkontingente

Laufende NummerUrsprungKontingentszollsatzZeitraumMengeRestmengeGültigkeit
09.0141 Bangladesh 16,91 EUR / t · 28,16 EUR / t 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 4.000.000 kg 4.000.000 kg Offen
09.0878 Mercosur Frei 1. Mai 2026 – 31. Dezember 2026 6.666.667 kg 0 kg Ausgeschöpft
09.7303 Central America Frei 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 33.000.000 kg 33.000.000 kg Offen

Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 30. Oktober 2026.

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 6 % ermäßigter Satz
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 7 % ermäßigter Satz
  • Estland 24 %
  • Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
  • Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
  • Griechenland 13 % ermäßigter Satz
  • Irland 23 %
  • Italien 4 % / 10 % ermäßigter Satz
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
  • Malta 0 % ermäßigter Satz
  • Niederlande 9 % ermäßigter Satz
  • Österreich 4,9 % / 10 % ermäßigter Satz
  • Polen 5 % ermäßigter Satz
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 11 % ermäßigter Satz
  • Schweden 6 % ermäßigter Satz
  • Slowakei 19 % ermäßigter Satz
  • Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 12 % ermäßigter Satz
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 5 % ermäßigter Satz

TEDB · 4. November 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—65 €/t
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 37 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Kongo-Kinshasa, Laos, Liberia, Malawi, Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ZentralamerikaKontingent Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
MercosurKontingent Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay Frei
Abkommen EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–EcuadorKontingent Ecuador Frei
Abkommen EU–ÄgyptenKontingent Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Island Island Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–PeruKontingent Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Salomonen Salomonen Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur 0 EUR / t
Abkommen EU–VietnamKontingent Vietnam 0 EUR / t

Fußnoten

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 1006.20

letzte 12 Monate495,6 Mio. €-18 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis0,66 € je kg
Präferenzzollsatz54 %
Jan. 2024: 20,3 Mio. €Feb. 2024: 26,8 Mio. €März 2024: 40,1 Mio. €Apr. 2024: 60,9 Mio. €Mai 2024: 78,4 Mio. €Juni 2024: 62 Mio. €Juli 2024: 75,6 Mio. €Aug. 2024: 52,3 Mio. €Sept. 2024: 47,7 Mio. €Okt. 2024: 51,1 Mio. €Nov. 2024: 46,5 Mio. €Dez. 2024: 42,7 Mio. €Jan. 2025: 28,5 Mio. €Feb. 2025: 29,3 Mio. €März 2025: 55,4 Mio. €Apr. 2025: 57 Mio. €Mai 2025: 62 Mio. €Juni 2025: 63,2 Mio. €Juli 2025: 53,4 Mio. €Aug. 2025: 67,6 Mio. €Sept. 2025: 57,4 Mio. €Okt. 2025: 26,1 Mio. €Nov. 2025: 38,8 Mio. €Dez. 2025: 41,2 Mio. €Jan. 2026: 23,8 Mio. €Feb. 2026: 21,1 Mio. €März 2026: 47,2 Mio. €Apr. 2026: 43,7 Mio. €Mai 2026: 48,3 Mio. €Juni 2026: 53,5 Mio. €Juli 2026: 42,6 Mio. €Aug. 2026: 52 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Indien 173,9 Mio. € 35,1 % -2,7 %
Pakistan 116,4 Mio. € 23,5 % -23,9 %
Uruguay 69,8 Mio. € 14,1 % -37,5 %
Argentinien 54,5 Mio. € 11 % -28,2 %
Guyana 25,6 Mio. € 5,2 % -41,6 %
China 23,5 Mio. € 4,7 % +254,7 %
Thailand 8,2 Mio. € 1,6 % -4,5 %
Paraguay 6,7 Mio. € 1,4 % +92 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

1006.20 geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

Tarifpositionen (EU): 1006.20

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • N286823 U.S. CBP 6. Juni 2017 · 1006.20.20.00

    The tariff classification of Rice Blends from India and Italy. Correction to Ruling Number N279625

  • N279625 U.S. CBP 21. Oktober 2016 · 1006.20.40.40

    The tariff classification of Rice Blends from India and Italy

Anmerkungen

Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 10 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

1006 · Reis

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 10.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

GETREIDE

Allgemeines

Es wird darauf hingewiesen, dass getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind, zu Unterposition 0604 90 99 gehören.

Getreide wird auch dann in dieses Kapitel eingereiht, wenn es zwecks Haltbarmachung einer thermischen Behandlung unterzogen worden ist, die zu einer teilweisen Verkleisterung der Stärke und bisweilen zum Aufplatzen der Getreidekörner geführt hat. Die teilweise Verkleisterung (Vorverkleisterung) erfolgt während des Trocknens und betrifft nur eine kleine Menge Getreidekörner. Diese Umwandlung von Stärke wird mit der thermischen Behandlung nicht beabsichtigt und ist lediglich ein Nebeneffekt. Diese Behandlung ist nicht als „anders bearbeitet“ im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 10.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 65 €/t —
2025 unverändert 65 €/t —
2024 unverändert 65 €/t —
2023 unverändert 65 €/t —
2022 unverändert 65 €/t —
2021 unverändert 65 €/t —
2020 unverändert 65 €/t —
2019 mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 65 €/t —

KN-Code 1006 20 98 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 1006.20 („geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)“).

Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 65 €/t.

Waren aus 106 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 65 €/t.

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 1006.20 in die EU auf 495,6 Mio. € (−18 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Indien mit einem Anteil von 35 %, gefolgt von Pakistan.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 36 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 20 %, Brasilien 9 %, Argentinien 10 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 35 % und Nigeria 10 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 1006.20 im Wert von 839 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Pakistan.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 1006 20 98 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 65 €/t; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 1006 20 98 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 108 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 106 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und Zentralamerika). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Gelten für 1006 20 98 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 1006.20 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Pakistan (260 Mio. $), gefolgt von Uruguay.

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