Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 2208.90

2208 90 91

2208 90 91: Andere Spirituosen (z. B. Tequila, Obstbrand): 2 l oder weniger

Andere Spirituosen (z. B. Tequila, Obstbrand)

Nicht allein anmeldbar: eine der 2 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:
  2. 2208 90 andere:
  3. Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:
  4. 2208 90 91 2 l oder weniger

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 3 zusätzliche Maßnahmen + Verbrauchsteuern in den EU-Mitgliedstaaten Einfuhrvoraussetzungen: 5
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 5

  • ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
    Unterlagen
    • Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
  • ZusatzzollZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 6

  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 2062/17
    Unterlagen
    • Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
    • Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 2306/21
    Unterlagen
    • C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
    • Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    Nur für
    2208 90 91 10 Goods obtained from agricultural products listed in Annex I to the Treaty on the Functioning of the European Union
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1237/16
    Unterlagen
    • L001 Einfuhrlizenz AGRIM
    • Y036 Die angemeldeten Waren sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e und Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission von der Vorlage der betreffenden Lizenz freigestellt (ABl. L 206)

TARIC-Unterpositionen

Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.

2208 90 91 10hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind
2208 90 91 90anderer

Zollkontingente

Laufende NummerUrsprungKontingentszollsatzZeitraumMengeRestmengeGültigkeit
09.4970 Mercosur 3,4 EUR / hl · 6,4 EUR / hl 1. Mai 2026 – 31. Dezember 2026 — — Verwaltung über Einfuhrlizenzen
09.4975 Mercosur Frei 1. Mai 2026 – 31. Dezember 2026 — — Verwaltung über Einfuhrlizenzen
09.6723 Ukraine Frei 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 125.000.000 kg 0 kg Ausgeschöpft

Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026. Über Lizenzen verwaltete Kontingente werden mit Einfuhrlizenzen zugeteilt; ihre Restmenge wird im Wochenbericht nicht veröffentlicht.

Ausfuhrmaßnahmen 2

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 2062/17 28. Juni 2018

TARIC-Daten vom 28. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 5 % ermäßigter Satz
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 12 % ermäßigter Satz
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 12 % ermäßigter Satz
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 28. Oktober 2026

Verbrauchsteuern in den EU-Mitgliedstaaten

Alkohol, Tabakwaren und Energieerzeugnisse unterliegen zusätzlich zu Zoll und Mehrwertsteuer der Verbrauchsteuer des Mitgliedstaats, in dem sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Unten stehen die der Europäischen Kommission gemeldeten nationalen Regelsätze; welche Kategorie gilt, hängt vom Erzeugnis ab (Alkoholgehalt, schäumend oder nicht schäumend, Verwendung).

Ethylalkohol (Spirituosen)

MitgliedstaatSteuersatz
Belgien 2.992,79 € je hl reinen Alkohols
Bulgarien 562,42 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Dänemark 2.009,13 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Deutschland 1.303,00 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Estland 2.281,00 € je hl reinen Alkohols
Finnland 5.628,00 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Frankreich 620,47 € – 1.932,42 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Griechenland 2.450,00 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Irland 4.257,00 € je hl reinen Alkohols
Italien 1.035,52 € je hl reinen Alkohols
Kroatien 796,34 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Lettland 2.084,00 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Litauen 3.130,00 € je hl reinen Alkohols
Luxemburg 1.123,10 € je hl reinen Alkohols
Malta 1.360,00 € je hl reinen Alkohols
Niederlande 1.827,00 € je hl reinen Alkohols
Österreich 1.200,00 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Polen 1.970,50 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Portugal 1.253,70 € – 1.602,51 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Rumänien 1.150,80 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Schweden 4.775,23 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Slowakei 1.490,40 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Slowenien 1.412,40 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Spanien 958,94 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Tschechien 1.691,04 € je hl reinen Alkohols · ermäßigte Sätze vorhanden
Ungarn 1.580,58 € je hl reinen Alkohols
Zypern 956,82 € je hl reinen Alkohols

Ein KN-Code kann auch Waren erfassen, die in einer anderen Kategorie besteuert werden, und die Mitgliedstaaten wenden ermäßigte Sätze und Befreiungen an (kleine Hersteller, Verwendungen). Quelle: TEDB · 26. Oktober 2026 · © European Union, CC BY 4.0

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Europäischer Wirtschaftsraum Liechtenstein, Norwegen Frei
Abkommen EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Schweiz Schweiz Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Island Island Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–UkraineKontingent Ukraine Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 6 weitere

Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Syrien, Tadschikistan, Vanuatu

0,7 EUR / % vol X + 4,4 EUR / hl
MercosurKontingent Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 6,4 EUR / hl
Abkommen EU–Chile Chile 0,46 EUR / % vol X + 2,93 EUR / hl
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland 0,25 EUR / % vol X + 1,6 EUR / hl
Abkommen EU–Vietnam Vietnam 0,125 EUR / % vol X + 0,8 EUR / hl
Abkommen EU–Südafrika Südafrika 0,7 EUR / % vol X + 4,4 EUR / hl

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 2208.90

letzte 12 Monate624,6 Mio. €+15,7 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis4,84 € je kg
Präferenzzollsatz1 %
Jan. 2024: 33 Mio. €Feb. 2024: 28,9 Mio. €März 2024: 35 Mio. €Apr. 2024: 43,2 Mio. €Mai 2024: 40,4 Mio. €Juni 2024: 44,3 Mio. €Juli 2024: 38,9 Mio. €Aug. 2024: 34,8 Mio. €Sept. 2024: 39,1 Mio. €Okt. 2024: 34,8 Mio. €Nov. 2024: 55,5 Mio. €Dez. 2024: 39,8 Mio. €Jan. 2025: 37,7 Mio. €Feb. 2025: 38,9 Mio. €März 2025: 37,1 Mio. €Apr. 2025: 56,3 Mio. €Mai 2025: 43,2 Mio. €Juni 2025: 51,4 Mio. €Juli 2025: 63,7 Mio. €Aug. 2025: 42,2 Mio. €Sept. 2025: 51,1 Mio. €Okt. 2025: 45,9 Mio. €Nov. 2025: 50,1 Mio. €Dez. 2025: 53,5 Mio. €Jan. 2026: 48,3 Mio. €Feb. 2026: 36,5 Mio. €März 2026: 49,6 Mio. €Apr. 2026: 46 Mio. €Mai 2026: 56 Mio. €Juni 2026: 59,2 Mio. €Juli 2026: 75,5 Mio. €Aug. 2026: 52,9 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Mexiko 264,4 Mio. € 42,3 % +23,1 %
Vereinigte Staaten 162,4 Mio. € 26 % +90,4 %
Vereinigtes Königreich 83,9 Mio. € 13,4 % -9,2 %
Türkei 25 Mio. € 4 % -11,1 %
Norwegen 11,7 Mio. € 1,9 % -23,2 %
China 11,2 Mio. € 1,8 % -68,7 %
Schweiz 10,6 Mio. € 1,7 % +3 %
Serbien 7,4 Mio. € 1,2 % +8,2 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

2208.90 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %: andere

Tarifpositionen (EU): 2208.90

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • N344585 U.S. CBP 6. Januar 2025 · 2208.90.71.00

    The tariff classification of Imitation Silver Tequila from the United States

  • N344583 U.S. CBP 20. Dezember 2024 · 2208.90.71.00

    The tariff classification of Imitation Brandy with Natural Flavors from the United States

  • N344584 U.S. CBP 20. Dezember 2024 · 2208.90.71.00

    The tariff classification of Imitation Gold Tequila from the United States

  • N333933 U.S. CBP 7. August 2023 · 2208.90.75.00

    The tariff classification of Feline Shell and Coral Essence Blends from Australia

  • 600015630 HMRC 13. Juli 2026 – 12. Juli 2029 · 2208 90 69 00

    Product is a pack of 12x 100ml raspberry mojito frozen cocktails with 8% Vol. They are packaged in a tapered cylindrical push up tube with a foil lid. It is made from Plantation rum, Raspberry flavour, Mint flavour, lime flavour, Glycerine, Cellulose gum, Citric acid, Demerara sugar, Sugar,…

  • 600012863 HMRC 17. April 2025 – 16. April 2028 · 2208 90 69 00

    A mushroom tincture, enhanced with Vitamin C to support normal psychological function and reduce tiredness and fatigue. Contains mushroom, herbs and plant extracts. With an alcoholic strength by volume of 29%. It is in a liquid form and is dosed using a pipette. Recommended dosage: 1.5ml directly…

  • 600012864 HMRC 17. April 2025 – 16. April 2028 · 2208 90 69 00

    A mushroom tincture, enhanced with Vitamin C to support normal collagen formation and protect cells for oxidative stress. Contains mushroom and plant extracts. With an alcoholic strength by volume of 25%. It is in a liquid form and is dosed using a pipette. Recommended dosage: 1.5ml directly under…

  • 600012865 HMRC 17. April 2025 – 16. April 2028 · 2208 90 69 00

    A mushroom tincture, enhanced with Vitamin C to support normal function of the immune system and protect cells from oxidative stress. Contains mushroom, herbs and plant extracts. With an alcoholic strength by volume of 32%. It is in a liquid form and is dosed using a pipette. Recommended dosage:…

insgesamt 29 Entscheidungen zu dieser Nummer

Anmerkungen

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 22 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

2208 · Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke im Sinne der Position 2208 sind im Allgemeinen zum menschlichen Genuss bestimmte alkoholhaltige Flüssigkeiten, die gewonnen werden:

  • entweder unmittelbar durch Destillieren (auch im Beisein von Aromastoffen) aus gegorenen natürlichen Flüssigkeiten, wie z. B. Wein, Apfelwein usw., oder aus vergorenen Früchten, vergorenem Trester, vergorenem Getreide oder anderen Waren pflanzlichen Ursprungs;
  • oder durch Zusatz verschiedener Aromastoffe oder auch Zucker zum Destillationsalkohol.

Verschiedene alkoholhaltige Getränke sind in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffern 1 bis 18 beschrieben.

Branntweine gehören auch dann hierher, wenn ihr Alkoholgehalt 80 % vol oder mehr beträgt; es ist unerheblich, ob die Ware unmittelbar getrunken werden kann oder nicht.

Nicht hierher gehören die durch Gärung gewonnenen alkoholhaltigen Getränke (Positionen 2203 00 bis 2206 00).

2208 90 91 und 2208 90 99 · Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Erzeugnisse, die nicht ausschließlich durch Gärung gewonnen werden, sondern auch durch ein Reinigungsverfahren, in dessen Folge diese Erzeugnisse die Eigenschaften und Merkmale von gegorenen Getränken verlieren und die Eigenschaften und Merkmale von Ethylalkohol erlangen, werden in Position 2208 eingereiht (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-196/10 (3) betreffend eine als „malt beer base“ bezeichnete Flüssigkeit, die einen Alkoholgehalt von 14 % vol hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden).

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2206 00.

(3) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 2011, Paderborner Brauerei, C-196/10, ECLI:EU:C:2011:487.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

Allgemeines

Wird in diesem Kapitel zwischen Waren in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger und solchen von mehr als 2 Litern unterschieden, so ist die in diesen Behältnissen enthaltene Flüssigkeitsmenge und nicht das Fassungsvermögen der Behältnisse zu berücksichtigen.

Hierher gehören auch — sofern sie nicht Arzneiwaren sind — Anregungsmittel (Tonika), die zwar nur in kleinen Mengen, z. B. löffelweise, eingenommen werden, jedoch unmittelbar trinkbar sind. Nicht alkoholische Anregungsmittel (Tonika), die vor dem Verbrauch als Getränk verdünnt werden müssen, sind vom Kapitel 22 ausgeschlossen (im Allgemeinen Position 2106).

Zusätzliche Anmerkung 2 b)

Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % vol) wird errechnet durch Multiplikation der in 100 Litern des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,6.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 2 l oder weniger 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl l alc. 100 %
2025 unverändert 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl l alc. 100 %
2024 unverändert 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl l alc. 100 %
2023 unverändert 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl l alc. 100 %
2022 unverändert 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl l alc. 100 %
2021 unverändert 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl l alc. 100 %
2020 unverändert 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl l alc. 100 %
2019 2 l oder weniger 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl l alc. 100 %

In der Kombinierten Nomenklatur ist 2208 90 91 eine von 16 Tarifpositionen unter der Unterposition 2208.90 („Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 %: andere“).

Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl.

Für Waren mit Ursprung in 146 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 128 davon entfällt der Zoll ganz.

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 2208.90 im Wert von 624,6 Mio. € ein (+16 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 4,84 € je kg; wichtigstes Lieferland war Mexiko mit einem Anteil von 42 %, gefolgt von den USA.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 0 %–70 %, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 10 %–20 %, Brasilien 18 %, Argentinien 20 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 0 %–16 %, Taiwan 0 %–40 %, GCC 5 %–50 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 20 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 2208.90 im Wert von 2 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Mexiko.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 2208 90 91 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl; besondere Maßeinheit: l alc. 100 %. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 2208 90 91 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 146 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 128 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Gelten für 2208 90 91 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 2208.90 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Mexiko (185 Mio. $), gefolgt von dem Vereinigten Königreich.

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