Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
Auch genannt: gezahlter oder zu zahlender Preis · fiilen ödenen fiyat
Die Gesamtzahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren geleistet hat oder zu leisten hat, einschließlich mittelbarer Zahlungen wie der Begleichung von Schulden des Verkäufers. Er ist der Ausgangspunkt des Transaktionswerts, dem bestimmte Hinzurechnungen zugeschlagen und von dem bestimmte Kosten abgezogen werden.
In der Praxis
Zahlungen außerhalb der Rechnung, etwa gesonderte Werkzeugkosten oder Verrechnungen mit Forderungen, gehören dennoch zum Preis und werden oft übersehen.
Verwandte Begriffe
- Transaktionswert
- Der für die Waren beim Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, berichtigt um gesetzlich vorgesehene…
- Beistellungen des Käufers
- Waren oder Leistungen, die der Käufer unentgeltlich oder verbilligt für die Herstellung der eingeführten Waren zur Verfügung stellt, etwa Formen,…
- Lizenzgebühren
- Zahlungen für die Nutzung von Marken, Patenten, Geschmacksmustern oder Know-how, die sich auf die eingeführten Waren beziehen und als Bedingung für…
- Einkaufsprovision
- Eine Vergütung, die ein Einführer an seinen eigenen Vertreter dafür zahlt, dass dieser ihn im Ausland beim Kauf von Waren vertritt, etwa durch…