Unterposition · Kapitel 02 · Position 0203
0203.21: ganze oder halbe Tierkörper
Unterposition 0203.21 gehört zur Position 0203 („Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren“) in Kapitel 02.
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Sätze nach nationalen Tarifpositionen · Kombinierte Nomenklatur der EU
Tarifpositionen (EU) →- 0203 21 ganze oder halbe Tierkörper:
- 0203 21 10 von Hausschweinen 53,6 €/100 kg/net—
- 0203 21 90 andere Frei—
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 6
- ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1227/25
- Unterlagen
- Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
- ZusatzzollZusatzzölle 50 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1227/25
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent 268 EUR / t
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Belarus, Vereinigtes Königreich, Russland
- Gültigkeit
- bis 30. Juni 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1988/20
- Tarifpositionen
- bei 1 von 2 Tarifpositionen
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Oktober 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 5
- EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
- Rechtsakt
- Regulation 0632/21
- Unterlagen
- N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
- Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
- EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Färöer, Grönland
- Rechtsakt
- Regulation 0632/21
- Unterlagen
- N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
- Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
- Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 2306/21
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | Frei |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Abkommen EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–ChileKontingent | Chile | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen EU–IslandKontingent | Island | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Montenegro | Montenegro | Frei |
| Abkommen EU–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen EU–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen EU–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–ParaguayKontingent | Paraguay | Frei |
| Abkommen EU–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–UkraineKontingent | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen EU–Südafrika | Südafrika | Frei |
| MercosurKontingent | Argentinien, Brasilien, Uruguay | 83 EUR / t |
EU: Einfuhren nach Monaten
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 3556 € | 93,3 % | +355.500 % | |
| 254 € | 6,7 % | +257,7 % | |
| 0 € | 0 % | -100 % | |
| 0 € | 0 % | -100 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 228.200 $228.200 $+1,3 Mio. $+18,8 Mio. $+> 32,9 Mio. $
Exporte: 62
- Vietnam: 56,3 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 32,9 Mio. $
- Spanien: 26,6 Mio. $
- Polen: 21,5 Mio. $
- Belgien: 19,6 Mio. $
- Deutschland: 18,8 Mio. $
- Niederlande: 11 Mio. $
- Brasilien: 10,2 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 7,1 Mio. $
- Italien: 5,3 Mio. $
- Portugal: 3,4 Mio. $
- China: 3 Mio. $
- Dänemark: 1,7 Mio. $
- Singapur: 1,7 Mio. $
- Frankreich: 1,3 Mio. $
- Ungarn: 1,3 Mio. $
- Finnland: 892.200 $
- Österreich: 838.200 $
- Vereinigtes Königreich: 823.600 $
- Irland: 815.500 $
- Russland: 735.500 $
- Kanada: 664.700 $
- Lettland: 586.900 $
- Bulgarien: 443.200 $
- Australien: 431.000 $
- Belarus: 358.800 $
- Griechenland: 356.300 $
- Taiwan: 320.200 $
- Türkei: 319.000 $
- Kroatien: 228.200 $
- Suriname: 186.500 $
- Tschechien: 147.300 $
- Chile: 135.300 $
- Slowenien: 133.700 $
- Argentinien: 128.500 $
- Litauen: 125.100 $
- Thailand: 122.400 $
- Iran: 100.600 $
- Südafrika: 87.600 $
- Malaysia: 72.900 $
- Neuseeland: 72.900 $
- Botsuana: 58.700 $
- Kasachstan: 32.700 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 25.700 $
- Kolumbien: 24.700 $
- Indonesien: 20.900 $
- Rumänien: 18.300 $
- Slowakei: 11.700 $
- Schweden: 6200 $
- Montenegro: 2800 $
- Estland: 1500 $
- Luxemburg: 1300 $
- Ukraine: 1100 $
- Curaçao: 900 $
- Marokko: 600 $
- Norwegen: 600 $
- Uruguay: 600 $
- Panama: 200 $
- Island: 100 $
- Britische Jungferninseln: 100 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 88.400 $88.400 $+580.500 $+4,4 Mio. $+> 8,8 Mio. $
Importe: 137
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 58,3 Mio. $
- China: 28,9 Mio. $
- Polen: 17,1 Mio. $
- Ungarn: 16,2 Mio. $
- Singapur: 8,8 Mio. $
- Österreich: 8,7 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Macau: 7,6 Mio. $
- Griechenland: 7,5 Mio. $
- Frankreich: 6,4 Mio. $
- Portugal: 6,2 Mio. $
- Rumänien: 6,1 Mio. $
- Georgien: 5,6 Mio. $
- Italien: 4,6 Mio. $
- Spanien: 4,4 Mio. $
- Niederlande: 3,8 Mio. $
- Dominikanische Republik: 3,7 Mio. $
- Philippinen: 3,6 Mio. $
- Armenien: 2,6 Mio. $
- Serbien: 2,5 Mio. $
- Bulgarien: 2,3 Mio. $
- Schweiz: 1,8 Mio. $
- Tschechien: 1,7 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 1,5 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 1,4 Mio. $
- Malaysia: 1,4 Mio. $
- Lettland: 1,3 Mio. $
- Montenegro: 1,2 Mio. $
- Kolumbien: 1,1 Mio. $
- Angola: 1,1 Mio. $
- Zypern: 766.500 $
- Estland: 759.300 $
- Litauen: 647.100 $
- Chile: 638.500 $
- Südkorea: 580.500 $
- Taiwan: 544.500 $
- Costa Rica: 538.000 $
- Deutschland: 497.500 $
- Kroatien: 457.500 $
- Luxemburg: 447.100 $
- Kasachstan: 440.800 $
- Slowenien: 405.800 $
- Belgien: 403.100 $
- Neuseeland: 363.800 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 350.800 $
- Slowakei: 341.800 $
- Dänemark: 324.700 $
- Panama: 284.900 $
- Türkei: 279.200 $
- Mexiko: 270.800 $
- Barbados: 214.600 $
- Indonesien: 213.800 $
- Nordmazedonien: 209.400 $
- Trinidad und Tobago: 197.900 $
- Malta: 191.700 $
- Australien: 183.400 $
- Schweden: 178.600 $
- Französisch-Polynesien: 164.100 $
- Kuba: 157.900 $
- Japan: 156.500 $
- Irland: 124.400 $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 56,3 Mio. $ | 24,4 % | |
| 2 | 32,9 Mio. $ | 14,3 % | |
| 3 | 26,6 Mio. $ | 11,5 % | |
| 4 | 21,5 Mio. $ | 9,3 % | |
| 5 | 19,6 Mio. $ | 8,5 % | |
| 6 | 18,8 Mio. $ | 8,2 % | |
| 7 | 11 Mio. $ | 4,8 % | |
| 8 | 10,2 Mio. $ | 4,4 % | |
| 9 | 7,1 Mio. $ | 3,1 % | |
| 10 | 5,3 Mio. $ | 2,3 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 58,3 Mio. $ | 25,2 % | |
| 2 | 28,9 Mio. $ | 12,5 % | |
| 3 | 17,1 Mio. $ | 7,4 % | |
| 4 | 16,2 Mio. $ | 7 % | |
| 5 | 8,8 Mio. $ | 3,8 % | |
| 6 | 8,7 Mio. $ | 3,8 % | |
| 7 | 7,6 Mio. $ | 3,3 % | |
| 8 | 7,5 Mio. $ | 3,2 % | |
| 9 | 6,4 Mio. $ | 2,8 % | |
| 10 | 6,2 Mio. $ | 2,7 % |
Einfuhrzoll auf diese Ware weltweit 155
Der Meistbegünstigungszoll (MFN), den jedes Land auf Waren dieser HS-Unterposition erhebt: der Durchschnitt seiner nationalen Tarifpositionen, bei Abweichungen mit der niedrigsten und höchsten Position. Waren aus Ländern mit Handelsabkommen zahlen oft weniger.
- 15 %Median des Zollsatzes
- 19Anzahl zollfreier Länder (MFN)
- 225 %am höchsten: Türkei, Barbados, Island
155
| Einfuhrland | MFN-Zollsatz | Positionen von – bis | Datenjahr |
|---|---|---|---|
| 20 % | 2019 · HS 2017 | ||
| 10 % | 2023 | ||
| 30 % | 2023 | ||
| 20 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 0 % | 2021 · HS 2017 | ||
| 30 % | 2021 · HS 2007 | ||
| 20 % | 2023 | ||
| 10 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 13 % | 0 % – 25 % | 2023 | |
| 0 % | 2021 · HS 2012 | ||
| 15 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 35 % | 2021 · HS 2017 | ||
| 0 % | 2023 | ||
| 25 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 184 % | 2022 · HS 2017 | ||
| 13 % | 0 % – 25 % | 2021 · HS 2017 | |
| 40 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 5 % | 2023 | ||
| 10 % | 2022 | ||
| 10 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 36 %* | 2022 | ||
| 15 % | 2023 | ||
| 10 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 0 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 20 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 6 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 12 % | 2023 | ||
| 0 % | 2022 · HS 2017 | ||
| 45 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 30 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 25 % | 2023 | ||
| 45 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 40 % | 2022 | ||
| 15 % | 2023 | ||
| 0 % | 2023 | ||
| 32 % | 2023 | ||
| 20 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 5 % | 2022 · HS 2017 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 0 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 30 % | 2023 · HS 2012 | ||
| 15 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 40 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 15 % | 2020 · HS 2017 | ||
| 15 % | 2023 | ||
| 30 % | 2023 | ||
| 5 % | 2023 | ||
| 15 % | 2020 · HS 2017 | ||
| 123 %* | 2023 | ||
| 20 % | 2022 · HS 2017 | ||
| 40 % | 2023 | ||
| 2,2 % | 0 % – 4,3 % | 2023 | |
| 5 % | 2023 | ||
| 17 % | 2021 · HS 2002 | ||
| 15 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 20 % | 2023 | ||
| 0 % | 2023 | ||
| 13 % | 0 % – 25 % | 2023 | |
| 35 % | 2023 | ||
| 13 % | 0 % – 25 % | 2021 · HS 2017 | |
| 20 % | 2023 · HS 2002 | ||
| 20 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 20 % | 2021 · HS 2017 | ||
| 20 % | 2023 | ||
| 10 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 5 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 15 % | 2023 | ||
| 5 % | 2020 · HS 2017 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 5 % | 2021 · HS 2017 | ||
| 51 %* | 3,4 % – 133 % | 2021 · HS 2017 | |
| 20 % | 2023 | ||
| 10 % | 2021 · HS 2017 | ||
| 50 % | 2023 | ||
| 50 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 49 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 0 % | 2023 | ||
| 20 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 3 % | 2021 · HS 2017 | ||
| 5 % | 2023 | ||
| 5 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 14 % | 7,5 % – 20 % | 2023 | |
| 15 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 15 % | 2023 | ||
| 10 % | 2021 · HS 2017 | ||
| 10 % | 2023 | ||
| 5 % | 2023 | ||
| 15 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 17 %* | 2023 | ||
| 83 %* | 2023 | ||
| 100 % | 2023 | ||
| 20 % | 2023 | ||
| 20 % | 2017 · HS 2017 | ||
| 0 % | 2023 · HS 2012 | ||
| 70 % | 2023 | ||
| 13 % | 2023 | ||
| 10 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 6 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 33 % | 2023 | ||
| 25 %* | 2023 · HS 2017 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 13 % | 0 % – 25 % | 2021 · HS 2017 | |
| 10 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 40 % | 2023 | ||
| 8 % | 2020 · HS 2017 | ||
| 5 % | 2019 · HS 2017 | ||
| 54 %* | 3,6 % – 140 % | 2023 | |
| 35 % | 2023 | ||
| 28 %* | 2023 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 0,4 % | 2023 | ||
| 0 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 0 % | 2023 | ||
| 0 % | 2023 | ||
| 20 % | 2023 | ||
| 0 % | 2023 | ||
| 0 % | 2023 · HS 2012 | ||
| 0 % | 2021 · HS 2017 | ||
| 5 % | 2023 | ||
| 15 % | 2023 | ||
| 40 % | 2021 · HS 2017 | ||
| 25 % | 2023 | ||
| 20 % | 2023 · HS 2007 | ||
| 10 % | 2020 · HS 2012 | ||
| 10 % | 2021 · HS 2012 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 30 % | 2023 | ||
| 35 % | 2023 | ||
| 0 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 30 % | 2023 · HS 2012 | ||
| 20 % | 2023 | ||
| 225 % | 2023 | ||
| 9 % | 2017 · HS 2017 | ||
| 60 % | 2023 | ||
| 10 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 10 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 10 % | 2021 · HS 2017 | ||
| 30 % | 2023 | ||
| 10 % | 2023 · HS 2017 | ||
| 0 % | 2023 | ||
| 0 % | 2023 | ||
| 10 % | 2023 | ||
| 4 % | 2021 · HS 2012 | ||
| 20 % | 2023 |
Zolldaten der Jahre 2017–2023; die Sätze können sich seitdem geändert haben. * Wertzolläquivalent spezifischer Zölle (Schätzung der UNCTAD) · UNCTAD TRAINS, abgerufen über WITS (Weltbank)
Klassifikationen und Entsprechungen
Wo diese HS-Unterposition in den statistischen Klassifikationen der Vereinten Nationen steht und welche Codes sie in früheren Ausgaben des Harmonisierten Systems hatte.
- SITC Rev. 4
- 01222 Meat of swine, frozen
- Verwendungszweck (BEC Rev. 5)
- Vorleistungsgüter · BEC 111210
- Gütergruppe CPC 2.1
- 21133 Meat of pigs, frozen
- Wirtschaftszweig ISIC Rev. 4
- 1010 Processing and preserving of meat
Frühere HS-Ausgaben
| HS | Code | |
|---|---|---|
| 2017 | 0203.21 | unverändert |
| 2012 | 0203.21 | unverändert |
| 2007 | 0203.21 | unverändert |
| 2002 | 0203.21 | unverändert |
| 1996 | 0203.21 | unverändert |
| 1992 | 0203.21 | unverändert |
Korrespondenztabellen der Statistikabteilung der Vereinten Nationen (UNSD)
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
-
UK Trade Tariff: measure changes on 497 commodity codes
Trade Tariff changes 2026-09-01 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
CELEX 32026R1727 · Quelle: eur-lex.europa.eu
-
CELEX 32026R0996 · Quelle: eur-lex.europa.eu
Unterposition 0203.21 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 2 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei). Für 1 Tarifposition gilt ein spezifischer oder gemischter Zoll.
Im türkischen Zolltarif ist Unterposition 0203.21 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 225 %.
Waren aus 1 Land können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt Frei.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren dieser Waren in die EU auf 3810 € (−99 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Norwegen mit einem Anteil von 93 %, gefolgt von dem Vereinigten Königreich.
2024 wurden weltweit diese Waren im Wert von 230,9 Mio. $ exportiert (−6,5 % gegenüber dem Vorjahr).
Vietnam lag mit 56,3 Mio. $ an der Spitze der Exportländer, vor den USA.
Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen
1.
A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als:
a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 020110 und 020210 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;
b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 020110 und 020210 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;
c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 02012020 und 02022010 Warensendungen, die bestehen aus:
den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen,
oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.
Die die „quartiers compensés“ bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);
d) „Vorderviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 02012030 und 02022030 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;
e) „Vorderviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 02012030 und 02022030 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;
f) „Hinterviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 02012050 und 02022050 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;
g) „Hinterviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 02012050 und 02022050 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;
h)
1. „crops“ und „chucks and blades“ bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 02023050 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;
2. „briskets“ bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 02023050 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.
B. Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a bis g genannten Erzeugnisse können mit oder ohne Wirbelsäule gestellt werden.
C. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. Wenn die Wirbelsäule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt, die sonst mit der Wirbelsäule verbunden wären.
2.
A. Es gelten als:
a) „ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 02031110 und 02032110 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;
b) „Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 02031211, 02032211, 02101111 und 02101131 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;
c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 02031911, 02032911, 02101930 und 02101960 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.
Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;
d) „Schultern“ im Sinne der Unterpositionen 02031219, 02032219, 02101119 und 02101139 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.
Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;
e) „Kotelettstränge“ im Sinne der Unterpositionen 02031913, 02032913, 02101940 und 02101970 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.
Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;
f) „Bäuche“ im Sinne der Unterpositionen 02031915, 02032915, 02101211 und 02101219 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;
g) „bacon“-Hälften im Sinne der Unterposition 02101910 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;
h) „spencers“ im Sinne der Unterposition 02101910 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;
ij) „3/4-sides“ im Sinne der Unterposition 02101920 die „bacon“-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;
k) „middles“ im Sinne der Unterposition 02101920 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.
Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von „middles“, die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen „middles“ enthalten.
B. Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten.
Werden die zu den Unterpositionen 02101111, 02101119, 02101131, 02101139, 02101930 und 02101960 gehörenden Teilstücke von „bacon“-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b, c und d beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.
C. Zu den Unterpositionen 02064900 und 02109949 gehören auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.
Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt:
durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder
durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt.
Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen), gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu der Unterposition 02031955, 02032955, 02101950 oder 02101981.
D. Als „Schweinespeck“ im Sinne der Unterpositionen 02091011 und 02091019 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.
Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.
E. Als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 02101131, 02101139, 02101219 und 02101960 bis 02101989 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.
3.
A. Es gelten als:
a) „ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 020410, 020421, 020430, 020441, 02045011 und 02045051 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;
b) „halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 020410, 020421, 020430, 020441, 02045011 und 02045051 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;
c) „Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 02042210, 02044210, 02045013 und 02045053 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;
d) „halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 02042210, 02044210, 02045013 und 02045053 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;
e) „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 02042230, 02044230, 02045015 und 02045055 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;
f) halbe „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 02042230, 02044230, 02045015 und 02045055 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;
g) „Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 02042250, 02044250, 02045019 und 02045059 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten;
h) „halbe Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 02042250, 02044250, 02045019 und 02045059 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten.
B. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.
4. Es gelten als:
a) „Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 02071320 bis 02071360, 02071420 bis 02071460, 02072620 bis 02072670, 02072720 bis 02072770, 02074421 bis 02074461, 02074521 bis 02074561, 02075421 bis 02075461, 02075521 bis 02075561 und 02076021 bis 02076061: die dort genannten Teile mit allen Knochen.
Die unter Buchstabe a bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 02071370, 02071470, 02072680, 02072780, 02074471, 02074481, 02074571, 02074581, 02075471, 02075481, 02075571, 02075581 und 02076081;
b) „Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 02071320, 02071420, 02072620, 02072720, 02074421, 02074521, 02075421, 02075521 und 02076021: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt;
c) „Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 02071320, 02071420, 02072620, 02072720, 02074421, 02074521, 02075421, 02075521 und 02076021: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte;
d) „ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 02071330, 02071430, 02072630, 02072730, 02074431, 02074531, 02075431, 02075531 und 02076031: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
e) „Brüste“ im Sinne der Unterpositionen 02071350, 02071450, 02072650, 02072750, 02074451, 02074551, 02075451, 02075551 und 02076051: Teile von Geflügel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch;
f) „Schenkel“ im Sinne der Unterpositionen 02071360, 02071460, 02074461, 02074561, 02075461, 02075561 und 02076061: Teile von Geflügel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
g) „Unterschenkel von Truthühnern“ im Sinne der Unterpositionen 02072660 und 02072760: Teile von Truthühnern, bestehend aus Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
h) „Schenkel von Truthühnern, andere als Unterschenkel“ im Sinne der Unterpositionen 02072670 und 02072770: Teile von Truthühnern, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
ij) „Entenrümpfe oder Gänserümpfe“ im Sinne der Unterpositionen 02074471, 02074571, 02075471 und 02075571: Enten oder Gänse, gerupft und vollständig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein), jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flügelknochen).
5. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:
a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;
b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
6.
a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.
b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.
7. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 021011 bis 021093, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 021099, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „ganze oder halbe Tierkörper“?
„ganze oder halbe Tierkörper“ fällt unter Unterposition 0203.21 des Harmonisierten Systems, die zu Position 0203 gehört (Abschnitt I). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „ganze oder halbe Tierkörper“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 0203.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „ganze oder halbe Tierkörper“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 0203.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 225 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „ganze oder halbe Tierkörper“?
Vietnam, mit 56,3 Mio. $ im Jahr 2024 (24,4 % der weltweiten Exporte).
Aus welchen Ländern können „ganze oder halbe Tierkörper“ zollfrei in die EU eingeführt werden?
Für Waren mit Ursprung in 1 Land gilt aufgrund eines Handelsabkommens oder einer Präferenzregelung ein Zollsatz von 0 % (etwa GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Voraussetzung ist, dass die Waren die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und ein Ursprungsnachweis vorliegt; sonst gilt der Drittlandszollsatz von Frei. Wählen Sie oben ein Ursprungsland, um den Satz für dieses Land zu sehen.
Gibt es Antidumping- oder andere Zusatzzölle auf „ganze oder halbe Tierkörper“?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher bezieht die EU „ganze oder halbe Tierkörper“?
In den zwölf Monaten bis August 2026 waren die wichtigsten Lieferländer Norwegen (93 %), das Vereinigte Königreich (7 %) und Chile (0 %); die Einfuhren beliefen sich insgesamt auf 3810 €.