Position · Kapitel 20
2001: Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2 Unterpositionen bilden Position 2001 in Kapitel 20 („Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 2
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 733.800 $733.800 $+7,1 Mio. $+37 Mio. $+> 164,9 Mio. $
Exporte: 156
- Türkei: 455,6 Mio. $
- Mexiko: 358,7 Mio. $
- Deutschland: 331,4 Mio. $
- Indien: 302,4 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 164,9 Mio. $
- China: 164,2 Mio. $
- Griechenland: 123,4 Mio. $
- Spanien: 119,5 Mio. $
- Ägypten: 115,9 Mio. $
- Niederlande: 111,9 Mio. $
- Polen: 102 Mio. $
- Peru: 84,6 Mio. $
- Italien: 67,8 Mio. $
- Südafrika: 57,1 Mio. $
- Österreich: 37 Mio. $
- Ungarn: 36,9 Mio. $
- Belgien: 35,2 Mio. $
- Vietnam: 29,5 Mio. $
- Nordmazedonien: 28,2 Mio. $
- Marokko: 22,4 Mio. $
- Frankreich: 21,4 Mio. $
- Thailand: 20,5 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 18,3 Mio. $
- Syrien: 17,6 Mio. $
- Pakistan: 16,2 Mio. $
- Tschechien: 15,7 Mio. $
- Jordanien: 14,7 Mio. $
- Kanada: 14,3 Mio. $
- Libanon: 14 Mio. $
- Russland: 13,7 Mio. $
- Serbien: 13 Mio. $
- Schweden: 12,2 Mio. $
- Bulgarien: 11,2 Mio. $
- Sri Lanka: 9,3 Mio. $
- Guatemala: 7,8 Mio. $
- Südkorea: 7,6 Mio. $
- Rumänien: 7,2 Mio. $
- Slowakei: 7,1 Mio. $
- Ukraine: 6,3 Mio. $
- Kroatien: 6,3 Mio. $
- Litauen: 5,9 Mio. $
- Israel: 5,7 Mio. $
- Dänemark: 5,4 Mio. $
- Japan: 5,2 Mio. $
- Iran: 4,5 Mio. $
- Portugal: 4,4 Mio. $
- Lettland: 4,4 Mio. $
- Usbekistan: 4,2 Mio. $
- Simbabwe: 4,2 Mio. $
- Brasilien: 3,9 Mio. $
- Australien: 3,4 Mio. $
- Estland: 3,4 Mio. $
- Sambia: 3 Mio. $
- Kolumbien: 2,9 Mio. $
- Costa Rica: 2,9 Mio. $
- Saudi-Arabien: 2,8 Mio. $
- Bosnien und Herzegowina: 2,6 Mio. $
- Irland: 2,4 Mio. $
- Turkmenistan: 2,4 Mio. $
- Armenien: 2,3 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 578.300 $578.300 $+6,6 Mio. $+31,3 Mio. $+> 83,9 Mio. $
Importe: 216
- Vereinigte Staaten: 671,2 Mio. $
- Deutschland: 345,3 Mio. $
- Kanada: 193,7 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 174,6 Mio. $
- Niederlande: 145,3 Mio. $
- Frankreich: 134,3 Mio. $
- Polen: 83,9 Mio. $
- Australien: 69,3 Mio. $
- Belgien: 68,9 Mio. $
- Japan: 66,4 Mio. $
- Saudi-Arabien: 62 Mio. $
- Österreich: 59,8 Mio. $
- Spanien: 59,8 Mio. $
- Rumänien: 56,2 Mio. $
- Tschechien: 47,4 Mio. $
- Schweden: 44,9 Mio. $
- Südkorea: 44,6 Mio. $
- Russland: 44 Mio. $
- Schweiz: 38,7 Mio. $
- Dänemark: 37,7 Mio. $
- Italien: 36,9 Mio. $
- Griechenland: 31,3 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 25,4 Mio. $
- Finnland: 23,2 Mio. $
- Irland: 21,7 Mio. $
- China: 21,2 Mio. $
- Slowakei: 20,7 Mio. $
- Portugal: 20,4 Mio. $
- Litauen: 19,1 Mio. $
- Libyen: 18,1 Mio. $
- Ungarn: 17,8 Mio. $
- Lettland: 17,3 Mio. $
- Bulgarien: 16,5 Mio. $
- Neuseeland: 15,4 Mio. $
- Kasachstan: 15,2 Mio. $
- Kuwait: 13,9 Mio. $
- Serbien: 13,8 Mio. $
- Kroatien: 12,6 Mio. $
- Slowenien: 12,4 Mio. $
- Mexiko: 12 Mio. $
- Irak: 11,8 Mio. $
- Vietnam: 10,7 Mio. $
- Israel: 9,9 Mio. $
- Thailand: 9,6 Mio. $
- Brasilien: 9,3 Mio. $
- Norwegen: 9,2 Mio. $
- Südafrika: 8,9 Mio. $
- Ukraine: 8,5 Mio. $
- Estland: 8,4 Mio. $
- Katar: 8,3 Mio. $
- Singapur: 7,3 Mio. $
- Chile: 7,3 Mio. $
- Honduras: 7,1 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 6,6 Mio. $
- Costa Rica: 6,5 Mio. $
- Georgien: 6,4 Mio. $
- Mongolei: 5,6 Mio. $
- Zypern: 5,5 Mio. $
- Palästinensische Autonomiegebiete: 5,2 Mio. $
- El Salvador: 4,9 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 455,6 Mio. $ | 14,7 % | |
| 2 | 358,7 Mio. $ | 11,5 % | |
| 3 | 331,4 Mio. $ | 10,7 % | |
| 4 | 302,4 Mio. $ | 9,7 % | |
| 5 | 164,9 Mio. $ | 5,3 % | |
| 6 | 164,2 Mio. $ | 5,3 % | |
| 7 | 123,4 Mio. $ | 4 % | |
| 8 | 119,5 Mio. $ | 3,8 % | |
| 9 | 115,9 Mio. $ | 3,7 % | |
| 10 | 111,9 Mio. $ | 3,6 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 671,2 Mio. $ | 21,6 % | |
| 2 | 345,3 Mio. $ | 11,1 % | |
| 3 | 193,7 Mio. $ | 6,2 % | |
| 4 | 174,6 Mio. $ | 5,6 % | |
| 5 | 145,3 Mio. $ | 4,7 % | |
| 6 | 134,3 Mio. $ | 4,3 % | |
| 7 | 83,9 Mio. $ | 2,7 % | |
| 8 | 69,3 Mio. $ | 2,2 % | |
| 9 | 68,9 Mio. $ | 2,2 % | |
| 10 | 66,4 Mio. $ | 2,1 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 2001 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 17,6 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %. Für 2 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2001 umfasst im türkischen Zolltarif 22 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 5,1 % und 39 % (Durchschnitt 34,8 %).
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 2001 in 14 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 3,6 % und 14 %. Für 3 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2001 umfasst im britischen Zolltarif 30 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 16 % (Durchschnitt 14,2 %). Bei einer davon beträgt der Satz 0 %. Für 4 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 2001 in 7 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 8 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2001 umfasst im mexikanischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 20 %.
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 2001 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz beträgt 12,6 %.
Position 2001 umfasst im argentinischen Zolltarif 12 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 12,6 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 2001 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 6 %.
Position 2001 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 6 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 5 %.
Im japanischen Zolltarif ist Position 2001 in 12 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 6 % und 16,8 %.
Position 2001 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 12 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 20 % und 25,5 % (Durchschnitt 20,9 %).
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 2001 in 11 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) gelten für alle 10 Tarifpositionen unter Position 2001 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Im norwegischen Zolltarif ist Position 2001 in 13 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %. Für 9 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2001 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 11 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 20 % und 50 % (Durchschnitt 37,3 %).
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 2001 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 20 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 2001 belief sich 2024 auf 3,1 Mrd. $, ein Plus von 7,8 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus der Türkei (14,7 % des Gesamtwerts), gefolgt von Mexiko.
Die USA importierten am meisten (671,2 Mio. $).
Deutschland lag mit Exporten von 331,4 Mio. $ auf Rang 3 unter 156 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 345,3 Mio. $ (Rang 2).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 20 gehören nicht:
a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;
b) Pflanzliche Fette und Öle (Kapitel 15);
c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fisch, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
d) Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905;
e) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.
4. Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.
5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 20019050 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.
2.
a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:
0,93 bei Waren der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899;
0,95 bei Waren der übrigen Positionen.
Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren,
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714,
Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern,
gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert:
S + (G + F) × 0,95,
wobei:
‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und
‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.
b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.
3. Erzeugnisse der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:
Ananas, Weintrauben: 13 GHT,
andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 20083011 bis 20083039, 20084011 bis 20084039, 20085011 bis 20085059, 20086011 bis 20086039, 20087011 bis 20087059, 20088011 bis 20088039, 20089311 bis 20089329, 20089712 bis 20089738 und 20089911 bis 20089940 versteht man unter:
vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:
a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:
Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,
Säfte aus Weintrauben: 15,
Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13.
b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.
Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 20096951 und 20096971) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 20019092, 20060035, 20060091, 20071091, 20079993, 20089703, 20089705, 20089712, 20089716, 20089732, 20089736, 20089751, 20089772, 20089776, 20089792, 20089794, 20089797, 20089924, 20089931, 20089936, 20089938, 20089948, 20089963, 20098934, 20098936, 20098973, 20098985, 20098988, 20098997, 20099092, 20099095 und 20099097 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 20019092, 20060035, 20060091, 20079993, 20081912, 20081992, 20089703, 20089705, 20089712, 20089716, 20089732, 20089736, 20089751, 20089772, 20089776, 20089792, 20089794 und 20089797 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
9. Algen und Tange, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren, wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker, gehören als Zubereitungen von anderen Pflanzenteilen zum Kapitel 20. Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, sind in Position 1212 einzureihen.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig…“?
„Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht“ fällt unter Position 2001 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 20 gehört (Abschnitt IV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 2001 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 17,6 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2001 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 5,1 % bis 39 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare…“?
Die Türkei, mit 455,6 Mio. $ im Jahr 2024 (14,7 % der weltweiten Exporte).