Position · Kapitel 27
2713: Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
4 Unterpositionen bilden Position 2713 in Kapitel 27 („Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 4
- 2713.11Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände: Petrolkoks, nicht calciniertPetrolkoks, nicht calciniert
- 2713.12Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände: Petrolkoks, calciniertPetrolkoks, kalziniert
- 2713.20Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände: Bitumen aus ErdölBitumen aus Erdöl
- 2713.90andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 11,8 Mio. $11,8 Mio. $+154,7 Mio. $+589,1 Mio. $+> 1,1 Mrd. $
Exporte: 135
- Vereinigte Staaten: 5,6 Mrd. $
- Kanada: 2,3 Mrd. $
- Singapur: 1,4 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 1,1 Mrd. $
- Deutschland: 1,1 Mrd. $
- Irak: 1,1 Mrd. $
- China: 990,7 Mio. $
- Spanien: 918,1 Mio. $
- Russland: 688,5 Mio. $
- Südkorea: 627,6 Mio. $
- Saudi-Arabien: 601,8 Mio. $
- Indonesien: 600,4 Mio. $
- Griechenland: 589,1 Mio. $
- Italien: 557,7 Mio. $
- Niederlande: 540,5 Mio. $
- Türkei: 529,8 Mio. $
- Venezuela: 483,5 Mio. $
- Oman: 452,3 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 415,5 Mio. $
- Brasilien: 380,3 Mio. $
- Kuwait: 306,4 Mio. $
- Ungarn: 274,5 Mio. $
- Kolumbien: 274,4 Mio. $
- Frankreich: 253 Mio. $
- Malaysia: 245,4 Mio. $
- Schweden: 241,6 Mio. $
- Polen: 230,9 Mio. $
- Thailand: 212,7 Mio. $
- Argentinien: 199,6 Mio. $
- Indien: 196 Mio. $
- Iran: 188,8 Mio. $
- Belgien: 181,7 Mio. $
- Taiwan: 154,7 Mio. $
- Österreich: 148,9 Mio. $
- Litauen: 136,8 Mio. $
- Tschechien: 135,6 Mio. $
- Kasachstan: 133,8 Mio. $
- Slowakei: 101 Mio. $
- Côte d’Ivoire: 95,6 Mio. $
- Australien: 83,3 Mio. $
- Bulgarien: 71,2 Mio. $
- Rumänien: 69,5 Mio. $
- Japan: 69,3 Mio. $
- Bahrain: 64,5 Mio. $
- Mexiko: 57 Mio. $
- Togo: 41,1 Mio. $
- Trinidad und Tobago: 39,4 Mio. $
- Südafrika: 37,4 Mio. $
- Guatemala: 37,2 Mio. $
- Norwegen: 36,2 Mio. $
- Turkmenistan: 33,3 Mio. $
- Irland: 31,5 Mio. $
- Serbien: 30,8 Mio. $
- Pakistan: 27,9 Mio. $
- Schweiz: 25,1 Mio. $
- Kirgisistan: 24,4 Mio. $
- Dänemark: 21,9 Mio. $
- Albanien: 19,3 Mio. $
- Aserbaidschan: 18,7 Mio. $
- Slowenien: 16,5 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 19,2 Mio. $19,2 Mio. $+98,4 Mio. $+326,4 Mio. $+> 694,4 Mio. $
Importe: 195
- China: 3,3 Mrd. $
- Indien: 3,1 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 2,6 Mrd. $
- Türkei: 838,1 Mio. $
- Japan: 696,6 Mio. $
- Brasilien: 694,4 Mio. $
- Australien: 663,9 Mio. $
- Frankreich: 628,6 Mio. $
- Singapur: 569,3 Mio. $
- Niederlande: 566,3 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 524,5 Mio. $
- Indonesien: 522,9 Mio. $
- Kanada: 483,5 Mio. $
- Malaysia: 482,9 Mio. $
- Rumänien: 410,6 Mio. $
- Mexiko: 379,1 Mio. $
- Marokko: 346,8 Mio. $
- Deutschland: 332 Mio. $
- Belgien: 331,7 Mio. $
- Norwegen: 326,4 Mio. $
- Vietnam: 321,4 Mio. $
- Spanien: 307 Mio. $
- Algerien: 297,2 Mio. $
- Südafrika: 255,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 233,5 Mio. $
- Kasachstan: 222,3 Mio. $
- Thailand: 217,5 Mio. $
- Italien: 217,3 Mio. $
- Mosambik: 216,9 Mio. $
- Polen: 197,4 Mio. $
- Bahrain: 193,5 Mio. $
- Tschechien: 174,8 Mio. $
- Österreich: 174,5 Mio. $
- Saudi-Arabien: 164,1 Mio. $
- Irland: 149,6 Mio. $
- Portugal: 149,5 Mio. $
- Schweden: 149,3 Mio. $
- Neuseeland: 139,3 Mio. $
- Ungarn: 139 Mio. $
- Schweiz: 134,1 Mio. $
- Oman: 134 Mio. $
- Togo: 133,3 Mio. $
- Katar: 129,8 Mio. $
- Finnland: 123,2 Mio. $
- Philippinen: 120,4 Mio. $
- Tunesien: 116,8 Mio. $
- Dänemark: 112,4 Mio. $
- Slowakei: 108,4 Mio. $
- Uruguay: 98,4 Mio. $
- Guatemala: 97,3 Mio. $
- Nigeria: 95,1 Mio. $
- Bulgarien: 91,4 Mio. $
- Kroatien: 86,6 Mio. $
- Usbekistan: 80,9 Mio. $
- Ägypten: 79,2 Mio. $
- Serbien: 77,6 Mio. $
- Südkorea: 76,3 Mio. $
- Griechenland: 74,8 Mio. $
- Russland: 72,7 Mio. $
- Libyen: 70,1 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 5,6 Mrd. $ | 21,7 % | |
| 2 | 2,3 Mrd. $ | 9,1 % | |
| 3 | 1,4 Mrd. $ | 5,4 % | |
| 4 | 1,1 Mrd. $ | 4,4 % | |
| 5 | 1,1 Mrd. $ | 4,4 % | |
| 6 | 1,1 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 7 | 990,7 Mio. $ | 3,8 % | |
| 8 | 918,1 Mio. $ | 3,6 % | |
| 9 | 688,5 Mio. $ | 2,7 % | |
| 10 | 627,6 Mio. $ | 2,4 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 3,3 Mrd. $ | 12,7 % | |
| 2 | 3,1 Mrd. $ | 12,1 % | |
| 3 | 2,6 Mrd. $ | 10,3 % | |
| 4 | 838,1 Mio. $ | 3,3 % | |
| 5 | 696,6 Mio. $ | 2,7 % | |
| 6 | 694,4 Mio. $ | 2,7 % | |
| 7 | 663,9 Mio. $ | 2,6 % | |
| 8 | 628,6 Mio. $ | 2,4 % | |
| 9 | 569,3 Mio. $ | 2,2 % | |
| 10 | 566,3 Mio. $ | 2,2 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 2713 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 0,7 %. Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2713 umfasst im türkischen Zolltarif 8 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 0,7 % (Durchschnitt 0,3 %). Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 2713 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2713 umfasst im britischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im kanadischen Zolltarif ist Position 2713 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2713 umfasst im mexikanischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 0 % (zollfrei).
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 2713 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2713 umfasst im argentinischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 0 % (zollfrei).
Im peruanischen Zolltarif ist Position 2713 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2713 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Im japanischen Zolltarif ist Position 2713 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 0 % und 3,9 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2713 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 4 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 1 %.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 2713 in 14 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 2713 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 4 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 2713 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2713 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 2713 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 5 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 2713 belief sich 2024 auf 25,7 Mrd. $, ein Minus von 17,7 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus den USA (21,7 % des Gesamtwerts), gefolgt von Kanada.
China importierte am meisten (3,3 Mrd. $).
Deutschland lag mit Exporten von 1,1 Mrd. $ auf Rang 5 unter 135 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 332 Mio. $ (Rang 18).
Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 27079980 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.
2. Im Sinne der Position 2710 gelten als:
a) „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 27101221 und 27101225) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen;
b) „Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 27101221) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736;
c) „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 27101911 bis 27101929) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen;
d) „Schweröle“ (Unterpositionen 27101931 bis 27101999 und 27102011 bis 27102090) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;
e) „Gasöl“ (Unterpositionen 27101931 bis 27101948 und 27102011 bis 27102019) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;
f) „Heizöl“ (Unterpositionen 27101951 bis 27101967 und 27102032 bis 27102038) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:
den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ISO 3987 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ISO 6293-1 oder ISO 6293-2 weniger als 4 beträgt (bei Erzeugnissen, die eine oder mehrere Biokomponenten enthalten, findet die in diesem Gedankenstrich festgelegte Anforderung einer Verseifungszahl von weniger als 4 keine Anwendung);
den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ISO 3016 10 °C oder mehr beträgt;
zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bei 300 °C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ISO 3016 mehr als –10 °C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2.
Farbe C 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 und mehr Viskosität
V
I 4 4 4 5,4 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1580 2650 II 7 7 7 7 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1580 2650 Die „Viskosität V“ im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10–6 m2 s–1 nach EN ISO 3104.
Die „Farbe C“ nach Verdünnung im Sinne dieser Anmerkung ist die nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) bestimmte Farbe des Erzeugnisses nach Auffüllung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses auf 100 RHT mit Xylol, Toluol oder einem anderen geeigneten Lösungsmittel. Die Farbe muss unmittelbar nach der Verdünnung bestimmt werden.
„Biokomponenten“ im Sinne dieser Anmerkung sind tierische oder pflanzliche Fette, tierische oder pflanzliche Öle oder Fettsäuremonoalkylester (FAMAE).
Zu den Unterpositionen 27101951 bis 27101967 und 27102032 bis 27102038 gehören nur Öle von natürlicher Farbe.
Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach dem vorstehenden Buchstaben d), bei denen sich nicht ermitteln lässt:
der Hundertsatz (Null gilt als ein Hundertsatz) der Destillation bei 250 °C nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86);
oder die kinematische Viskosität bei 50 °C nach EN ISO 3104;
oder die Farbe C nach Verdünnung nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).
Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 27101971 bis 27101999 oder 27102090.
g) „die Biodiesel enthalten“ bedeutet, dass die Waren der Unterposition 271020 einen Mindestgehalt an Biodiesel, d. h. an Fettsäuremonoalkylestern (FAMAE) von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, von 0,5 % vol haben (Bestimmung mit der Testmethode EN 14078).
3. Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 27121010) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500).
4. Im Sinne der Unterpositionen 27129031 bis 27129039 gelten als „roh“ die Erzeugnisse:
a) deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt oder
b) deren natürliche Farbe nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500) dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
a) die Vakuumdestillation;
b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
c) das Kracken;
d) das Reformieren;
e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
g) die Polymerisation;
h) die Alkylierung;
ij) die Isomerisation;
k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 27101931 bis 27101999: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754);
l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 27101931 bis 27101999: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 27101971 bis 27101999 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 27101951 bis 27101967: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 27101211 bis 27101290 oder 27101911 bis 27101929 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 27101962 bis 27101967 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;
o) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 27101971 bis 27101999: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
p) nur für Erzeugnisse der Unterposition 27129031: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 27071000, 27072000, 27073000, 27075000, 2710, 2711, 271210, 271220, 27129031 bis 27129099 und 271390 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl…“?
„Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ fällt unter Position 2713 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 27 gehört (Abschnitt V). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 2713 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 0,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2713 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 0,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere…“?
Die USA, mit 5,6 Mrd. $ im Jahr 2024 (21,7 % der weltweiten Exporte).