Position · Kapitel 29
2913: Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912
Position 2913 ist sechsstellig nicht weiter unterteilt: Sie entspricht vollständig der Unterposition 2913.00 in Kapitel 29 („Organische chemische Erzeugnisse“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 1
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 28.000 $28.000 $+199.200 $+1 Mio. $+> 18 Mio. $
Exporte: 49
- China: 38 Mio. $
- Indien: 18 Mio. $
- Japan: 4 Mio. $
- Deutschland: 4 Mio. $
- Singapur: 1 Mio. $
- Taiwan: 574.900 $
- Frankreich: 441.900 $
- Vereinigte Staaten: 381.400 $
- Vereinigtes Königreich: 327.400 $
- Italien: 202.500 $
- Ukraine: 199.200 $
- Niederlande: 180.100 $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 117.800 $
- Belgien: 106.500 $
- Südkorea: 90.200 $
- Lettland: 88.000 $
- Kasachstan: 82.200 $
- Brasilien: 61.300 $
- Slowakei: 47.000 $
- Schweiz: 45.400 $
- Spanien: 34.200 $
- Israel: 28.000 $
- Polen: 26.600 $
- Mexiko: 24.900 $
- Australien: 21.700 $
- Neuseeland: 9700 $
- Kanada: 7500 $
- Österreich: 5700 $
- Ungarn: 5100 $
- Thailand: 4800 $
- Russland: 3800 $
- Malaysia: 2800 $
- Dänemark: 1500 $
- Irland: 1400 $
- Türkei: 1200 $
- Südafrika: 900 $
- Slowenien: 800 $
- Schweden: 800 $
- Armenien: 700 $
- Peru: 500 $
- Litauen: 400 $
- Luxemburg: 400 $
- Tschechien: 200 $
- Serbien: 100 $
- Finnland: 0 $
- Kroatien: 0 $
- Indonesien: 0 $
- Portugal: 0 $
- Rumänien: 0 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 23.400 $23.400 $+334.200 $+2 Mio. $+> 6 Mio. $
Importe: 97
- Indien: 21 Mio. $
- Schweiz: 8 Mio. $
- China: 6 Mio. $
- Deutschland: 5 Mio. $
- Japan: 4 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 3 Mio. $
- Finnland: 3 Mio. $
- Italien: 3 Mio. $
- Spanien: 2 Mio. $
- Malaysia: 2 Mio. $
- Tschechien: 1 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 1 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 1 Mio. $
- Mexiko: 804.100 $
- Israel: 703.900 $
- Österreich: 675.000 $
- Taiwan: 620.200 $
- Südkorea: 540.400 $
- Irland: 495.700 $
- Ägypten: 438.500 $
- Südafrika: 386.900 $
- Slowenien: 359.400 $
- Dänemark: 334.200 $
- Singapur: 274.100 $
- Bangladesch: 254.100 $
- Türkei: 246.400 $
- Niederlande: 215.800 $
- Brasilien: 203.600 $
- Frankreich: 170.100 $
- Indonesien: 100.900 $
- Russland: 91.900 $
- Belgien: 90.900 $
- Ungarn: 85.000 $
- Vietnam: 83.800 $
- Ecuador: 78.700 $
- Nigeria: 61.300 $
- Kanada: 58.700 $
- Polen: 58.000 $
- Ukraine: 54.600 $
- Serbien: 50.700 $
- Thailand: 50.700 $
- Kroatien: 32.100 $
- Peru: 30.400 $
- Lettland: 29.100 $
- Belarus: 26.400 $
- Luxemburg: 23.400 $
- Philippinen: 14.500 $
- Rumänien: 14.400 $
- Angola: 12.000 $
- Costa Rica: 11.800 $
- Schweden: 11.200 $
- Griechenland: 10.600 $
- Saudi-Arabien: 8400 $
- Malediven: 7600 $
- Slowakei: 7400 $
- Argentinien: 6600 $
- Trinidad und Tobago: 5800 $
- Norwegen: 5700 $
- Australien: 5200 $
- Neuseeland: 3500 $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 38 Mio. $ | 55,3 % | |
| 2 | 18 Mio. $ | 26,7 % | |
| 3 | 4 Mio. $ | 6,2 % | |
| 4 | 4 Mio. $ | 5,3 % | |
| 5 | 1 Mio. $ | 1,9 % | |
| 6 | 574.900 $ | 0,8 % | |
| 7 | 441.900 $ | 0,6 % | |
| 8 | 381.400 $ | 0,6 % | |
| 9 | 327.400 $ | 0,5 % | |
| 10 | 202.500 $ | 0,3 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 21 Mio. $ | 30,9 % | |
| 2 | 8 Mio. $ | 11,7 % | |
| 3 | 6 Mio. $ | 9,1 % | |
| 4 | 5 Mio. $ | 7,6 % | |
| 5 | 4 Mio. $ | 6,4 % | |
| 6 | 3 Mio. $ | 4,2 % | |
| 7 | 3 Mio. $ | 4,1 % | |
| 8 | 3 Mio. $ | 3,8 % | |
| 9 | 2 Mio. $ | 2,9 % | |
| 10 | 2 Mio. $ | 2,5 % |
Position 2913 ist in der Kombinierten Nomenklatur nicht weiter unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 5,5 %.
Position 2913 umfasst im türkischen Zolltarif 3 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 5,5 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 2913 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 5,5 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2913 umfasst im britischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Der Welthandel mit Waren der Position 2913 belief sich 2024 auf 69 Mio. $, ein Minus von 21,2 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (55,3 % des Gesamtwerts), gefolgt von Indien.
Indien importierte am meisten (21 Mio. $).
Deutschland lag mit Exporten von 4 Mio. $ auf Rang 4 unter 49 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 5 Mio. $ (Rang 4).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);
c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;
d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;
e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;
f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);
g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;
h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.
2. Zu Kapitel 29 gehören nicht:
a) Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);
c) Methan und Propan (Position 2711);
d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;
e) immunologische Erzeugnisse (Position 3002);
g) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);
h) Enzyme (Position 3507);
ij) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);
k) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;
l) optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.
Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.
Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
5.
A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;
B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;
C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:
1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;
2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;
3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen;
D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);
E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.
6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten.
Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.
8. Für die Anwendung der Position 2937:
a) als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);
b) der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der…“?
„Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912“ fällt unter Position 2913 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 29 gehört (Abschnitt VI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 2913 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 5,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2913 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 5,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der…“?
China, mit 38 Mio. $ im Jahr 2024 (55,3 % der weltweiten Exporte).