Position · Kapitel 29
2932: Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)
Position 2932 ist in 13 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 29 („Organische chemische Erzeugnisse“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 13
- 2932.11Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring: Tetrahydrofuran
- 2932.12Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring: 2-Furaldehyd (Furfural)
- 2932.13Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring: Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol
- 2932.14Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring: Sucralose
- 2932.19Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring: andereAndere Verbindungen mit Furanring
- 2932.20Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff: LactoneLactone
- 2932.91Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff: andere, Isosafrol
- 2932.92Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff: andere, 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on
- 2932.93Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff: andere, Piperonal
- 2932.94Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff: andere, Safrol
- 2932.95Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff: andere, Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)
- 2932.96Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff: andere, Carbofuran (ISO)
- 2932.99Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff: andere, andereAndere Heterocyclen nur mit Sauerstoff
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 652.800 $652.800 $+19,9 Mio. $+193,5 Mio. $+> 681,5 Mio. $
Exporte: 120
- China: 2,8 Mrd. $
- Deutschland: 2 Mrd. $
- Italien: 753,3 Mio. $
- Schweiz: 681,5 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 618,4 Mio. $
- Indien: 489,5 Mio. $
- Irland: 373,1 Mio. $
- Frankreich: 342,1 Mio. $
- Schweden: 247,7 Mio. $
- Japan: 242,5 Mio. $
- Spanien: 223,4 Mio. $
- Niederlande: 193,5 Mio. $
- Südkorea: 173,8 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 172,7 Mio. $
- Belgien: 145 Mio. $
- Israel: 59,5 Mio. $
- Taiwan: 47,9 Mio. $
- Ungarn: 43,8 Mio. $
- Singapur: 43,4 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 42,4 Mio. $
- Kanada: 37,9 Mio. $
- Mexiko: 35,2 Mio. $
- Luxemburg: 31,9 Mio. $
- Dänemark: 31,7 Mio. $
- Saudi-Arabien: 30,1 Mio. $
- Südafrika: 24,8 Mio. $
- Rumänien: 24 Mio. $
- Brasilien: 21,1 Mio. $
- Österreich: 19,9 Mio. $
- Malaysia: 18,3 Mio. $
- Dominikanische Republik: 17,7 Mio. $
- Tschechien: 16,4 Mio. $
- Polen: 16,3 Mio. $
- Thailand: 12,9 Mio. $
- Slowakei: 12,3 Mio. $
- Vietnam: 8,4 Mio. $
- Eswatini: 8,2 Mio. $
- Uruguay: 5,5 Mio. $
- Argentinien: 5,1 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Macau: 3,4 Mio. $
- Indonesien: 3,4 Mio. $
- Türkei: 3,4 Mio. $
- Griechenland: 3,3 Mio. $
- Ukraine: 3,2 Mio. $
- Kroatien: 3 Mio. $
- Malta: 2,9 Mio. $
- Portugal: 2,7 Mio. $
- Finnland: 2,7 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 2,4 Mio. $
- Costa Rica: 2,3 Mio. $
- Neuseeland: 2,1 Mio. $
- Lettland: 1,2 Mio. $
- Russland: 1 Mio. $
- Slowenien: 939.200 $
- Australien: 857.600 $
- Serbien: 774.600 $
- Paraguay: 652.800 $
- Venezuela: 646.000 $
- Kolumbien: 523.000 $
- Litauen: 450.500 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 970.200 $970.200 $+17,1 Mio. $+211 Mio. $+> 472 Mio. $
Importe: 185
- Vereinigte Staaten: 1,2 Mrd. $
- Griechenland: 1 Mrd. $
- Japan: 797,7 Mio. $
- Deutschland: 701,5 Mio. $
- Indien: 474,8 Mio. $
- Frankreich: 472 Mio. $
- China: 426,7 Mio. $
- Brasilien: 407,2 Mio. $
- Niederlande: 324,2 Mio. $
- Russland: 320,6 Mio. $
- Spanien: 312,5 Mio. $
- Südkorea: 290,5 Mio. $
- Italien: 287 Mio. $
- Mexiko: 279,1 Mio. $
- Irland: 271,2 Mio. $
- Schweiz: 256,4 Mio. $
- Singapur: 225,3 Mio. $
- Belgien: 216,4 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 211 Mio. $
- Schweden: 143,4 Mio. $
- Türkei: 123,7 Mio. $
- Indonesien: 121,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 89,1 Mio. $
- Kanada: 82,7 Mio. $
- Taiwan: 73,5 Mio. $
- Thailand: 65,5 Mio. $
- Vietnam: 59,7 Mio. $
- Argentinien: 57,4 Mio. $
- Polen: 54,1 Mio. $
- Ägypten: 45,1 Mio. $
- Israel: 39,3 Mio. $
- Österreich: 38,5 Mio. $
- Australien: 38 Mio. $
- Kolumbien: 36,3 Mio. $
- Ungarn: 27,9 Mio. $
- Guatemala: 24,4 Mio. $
- Südafrika: 24,3 Mio. $
- Luxemburg: 24,2 Mio. $
- Malaysia: 21,4 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 19,7 Mio. $
- Philippinen: 19,1 Mio. $
- Pakistan: 18,9 Mio. $
- Saudi-Arabien: 18,6 Mio. $
- Chile: 18,3 Mio. $
- Costa Rica: 17,3 Mio. $
- Bangladesch: 17,1 Mio. $
- Tschechien: 15,9 Mio. $
- Slowenien: 14,8 Mio. $
- Portugal: 11,5 Mio. $
- Paraguay: 10,9 Mio. $
- Rumänien: 10,6 Mio. $
- Peru: 9 Mio. $
- Ukraine: 8,9 Mio. $
- Finnland: 8,8 Mio. $
- Nigeria: 8,7 Mio. $
- Bulgarien: 8,6 Mio. $
- Dänemark: 8,2 Mio. $
- Jordanien: 7,3 Mio. $
- Neuseeland: 7,1 Mio. $
- Norwegen: 6,6 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 2,8 Mrd. $ | 27,8 % | |
| 2 | 2 Mrd. $ | 19,7 % | |
| 3 | 753,3 Mio. $ | 7,4 % | |
| 4 | 681,5 Mio. $ | 6,7 % | |
| 5 | 618,4 Mio. $ | 6,1 % | |
| 6 | 489,5 Mio. $ | 4,8 % | |
| 7 | 373,1 Mio. $ | 3,7 % | |
| 8 | 342,1 Mio. $ | 3,4 % | |
| 9 | 247,7 Mio. $ | 2,4 % | |
| 10 | 242,5 Mio. $ | 2,4 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 1,2 Mrd. $ | 12,2 % | |
| 2 | 1 Mrd. $ | 10,3 % | |
| 3 | 797,7 Mio. $ | 7,9 % | |
| 4 | 701,5 Mio. $ | 6,9 % | |
| 5 | 474,8 Mio. $ | 4,7 % | |
| 6 | 472 Mio. $ | 4,7 % | |
| 7 | 426,7 Mio. $ | 4,2 % | |
| 8 | 407,2 Mio. $ | 4 % | |
| 9 | 324,2 Mio. $ | 3,2 % | |
| 10 | 320,6 Mio. $ | 3,2 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
-
CELEX 32026R0513 · Quelle: eur-lex.europa.eu
Position 2932 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 15 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 % (Durchschnitt 6,1 %). Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Im türkischen Zolltarif ist Position 2932 in 41 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2932 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 29 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 % (Durchschnitt 4,7 %). Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %.
Im britischen Zolltarif ist Position 2932 in 70 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 6 %. Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2932 umfasst im kanadischen Zolltarif 13 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 2932 in 22 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 5 %. Bei 21 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2932 umfasst im brasilianischen Zolltarif 26 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 12,6 % (Durchschnitt 4,4 %). Bei 16 davon beträgt der Satz 0 %.
Im argentinischen Zolltarif ist Position 2932 in 71 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 12,6 %. Bei 60 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2932 umfasst im peruanischen Zolltarif 18 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 2932 in 15 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2932 umfasst im japanischen Zolltarif 16 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 0 % und 4,4 % (Durchschnitt 2,6 %). Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %.
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 2932 in 30 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 0 % und 5 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2932 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 24 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist Position 2932 in 13 Tarifpositionen unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2932 umfasst im norwegischen Zolltarif 15 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 2932 in 16 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2932 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 13 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll beträgt 5 %.
2024 wurden weltweit Waren der Position 2932 im Wert von 10,1 Mrd. $ exportiert (−2,5 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 2,8 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Deutschland.
Die höchsten Einfuhren (1,2 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Unter 120 Exportländern belegte Deutschland mit 2 Mrd. $ Rang 2.
Deutschland importierte Waren im Wert von 701,5 Mio. $ (Rang 4).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);
c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;
d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;
e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;
f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);
g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;
h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.
2. Zu Kapitel 29 gehören nicht:
a) Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);
c) Methan und Propan (Position 2711);
d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;
e) immunologische Erzeugnisse (Position 3002);
g) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);
h) Enzyme (Position 3507);
ij) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);
k) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;
l) optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.
Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.
Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
5.
A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;
B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;
C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:
1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;
2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;
3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen;
D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);
E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.
6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten.
Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.
8. Für die Anwendung der Position 2937:
a) als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);
b) der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)“?
„Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)“ fällt unter Position 2932 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 29 gehört (Abschnitt VI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 2932 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2932 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff…“?
China, mit 2,8 Mrd. $ im Jahr 2024 (27,8 % der weltweiten Exporte).