Unterposition · Kapitel 73 · Position 7306
7306.21: geschweißt, aus nicht rostendem Stahl
7306.21 ist eine sechsstellige Unterposition der Position 7306 („Andere Rohre und Hohlprofile“), Kapitel 73.
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Sätze nach nationalen Tarifpositionen · Kombinierte Nomenklatur der EU
Tarifpositionen (EU) →- 7306 21 00 geschweißt, aus nicht rostendem Stahl Frei—
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 8
- SchutzmaßnahmeZusatzzölle 50 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 2658/87
- Unterlagen
- C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, China, Vereinigtes Königreich, Indien, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei, Taiwan
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados und 73 weitere
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Türkei
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2026
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Oktober 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 9
- Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus
- Rechtsakt
- Regulation 0355/22
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 1509/17
- Unterlagen
- Y971 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509)
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
- Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 30. September 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1963/26
- Unterlagen
- Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
- Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
- Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
- Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
- Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
- Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
- Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
- Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
- Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
- Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
- Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
- Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
- Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
- C131 Walzwerksbescheinigung
- C132 Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
- C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C136 Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
- C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
- C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
- C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. Oktober 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1963/26
- Unterlagen
- Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
- Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
- Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
- Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
- Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
- Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
- Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
- Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
- Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
- Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
- Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
- Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
- Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
- C131 Walzwerksbescheinigung
- EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0956/23
- Unterlagen
- Y128 CBAM-Kontonummer
- Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y237 Waren mit Ursprung in der EU
- Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
- Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956
EU: Einfuhren nach Monaten
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 101.692 € | 74,2 % | -74,1 % | |
| 14.302 € | 10,4 % | -78,1 % | |
| 14.236 € | 10,4 % | -16 % | |
| 4929 € | 3,6 % | -80,5 % | |
| 1073 € | 0,8 % | -99,6 % | |
| 387 € | 0,3 % | — | |
| 366 € | 0,3 % | +302,2 % | |
| 0 € | 0 % | -100 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 61.000 $61.000 $+653.100 $+1,9 Mio. $+> 7,1 Mio. $
Exporte: 61
- China: 7,2 Mio. $
- Singapur: 7,1 Mio. $
- Frankreich: 3 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 2,9 Mio. $
- Südkorea: 2,9 Mio. $
- Thailand: 1,9 Mio. $
- Italien: 1,6 Mio. $
- Malaysia: 1,5 Mio. $
- Spanien: 1,2 Mio. $
- Niederlande: 1,1 Mio. $
- Indien: 1,1 Mio. $
- Chile: 910.000 $
- Rumänien: 674.900 $
- Deutschland: 660.500 $
- Japan: 653.100 $
- Taiwan: 642.400 $
- Vereinigtes Königreich: 450.200 $
- Griechenland: 401.600 $
- Indonesien: 336.200 $
- Saudi-Arabien: 309.800 $
- Polen: 307.900 $
- Belgien: 273.800 $
- Norwegen: 228.500 $
- Südafrika: 187.000 $
- Kuwait: 147.700 $
- Türkei: 127.600 $
- Finnland: 95.400 $
- Dänemark: 77.000 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 75.500 $
- Serbien: 61.000 $
- Israel: 56.100 $
- Kanada: 54.300 $
- Vietnam: 54.100 $
- Schweiz: 48.100 $
- Australien: 34.200 $
- Kolumbien: 25.100 $
- Lettland: 20.500 $
- Österreich: 19.400 $
- Algerien: 19.300 $
- Ungarn: 17.000 $
- Katar: 14.900 $
- Portugal: 13.800 $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 9800 $
- Neuseeland: 8000 $
- Guatemala: 6700 $
- Brasilien: 6000 $
- Ghana: 5600 $
- Bahrain: 4800 $
- Tschechien: 4800 $
- Nigeria: 4700 $
- Slowakei: 4400 $
- Tunesien: 3600 $
- Kaimaninseln: 2600 $
- Kroatien: 900 $
- Uganda: 800 $
- Nordmazedonien: 400 $
- Schweden: 400 $
- Luxemburg: 300 $
- Bulgarien: 200 $
- Irland: 100 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 42.700 $42.700 $+221.800 $+590.700 $+> 2,4 Mio. $
Importe: 131
- Philippinen: 7,3 Mio. $
- Singapur: 3,2 Mio. $
- Thailand: 2,5 Mio. $
- Argentinien: 2,4 Mio. $
- Indien: 2,4 Mio. $
- Australien: 2,3 Mio. $
- Türkei: 1,7 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 1,6 Mio. $
- Ägypten: 1,2 Mio. $
- Niederlande: 1,1 Mio. $
- Kanada: 941.100 $
- Saudi-Arabien: 646.700 $
- Frankreich: 590.700 $
- Brasilien: 543.300 $
- Rumänien: 534.200 $
- Litauen: 465.300 $
- Island: 442.800 $
- Indonesien: 417.200 $
- Ecuador: 396.300 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 390.900 $
- Norwegen: 379.300 $
- Portugal: 378.600 $
- Polen: 367.400 $
- Kambodscha: 347.800 $
- Neuseeland: 334.200 $
- Antigua und Barbuda: 301.000 $
- Kolumbien: 294.700 $
- Algerien: 289.700 $
- Chile: 272.900 $
- China: 261.700 $
- Deutschland: 259.200 $
- Mexiko: 248.600 $
- Italien: 221.800 $
- Malaysia: 196.900 $
- Vereinigtes Königreich: 191.200 $
- Bahrain: 171.700 $
- Irak: 169.000 $
- Oman: 163.400 $
- Japan: 145.500 $
- Irland: 116.500 $
- Côte d’Ivoire: 104.000 $
- Tschechien: 95.600 $
- Serbien: 94.900 $
- Südkorea: 94.700 $
- Simbabwe: 88.200 $
- Mosambik: 87.500 $
- Katar: 85.800 $
- Panama: 83.000 $
- Guatemala: 81.100 $
- Tansania: 71.400 $
- Schweden: 70.000 $
- Österreich: 67.500 $
- Schweiz: 63.800 $
- Spanien: 58.700 $
- Bahamas: 57.900 $
- Südafrika: 55.700 $
- Trinidad und Tobago: 53.700 $
- Belgien: 53.600 $
- Marokko: 52.000 $
- Taiwan: 52.000 $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 7,2 Mio. $ | 18,8 % | |
| 2 | 7,1 Mio. $ | 18,4 % | |
| 3 | 3 Mio. $ | 7,8 % | |
| 4 | 2,9 Mio. $ | 7,5 % | |
| 5 | 2,9 Mio. $ | 7,4 % | |
| 6 | 1,9 Mio. $ | 4,9 % | |
| 7 | 1,6 Mio. $ | 4,1 % | |
| 8 | 1,5 Mio. $ | 4 % | |
| 9 | 1,2 Mio. $ | 3,1 % | |
| 10 | 1,1 Mio. $ | 2,9 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 7,3 Mio. $ | 18,8 % | |
| 2 | 3,2 Mio. $ | 8,3 % | |
| 3 | 2,5 Mio. $ | 6,5 % | |
| 4 | 2,4 Mio. $ | 6,2 % | |
| 5 | 2,4 Mio. $ | 6,1 % | |
| 6 | 2,3 Mio. $ | 6 % | |
| 7 | 1,7 Mio. $ | 4,4 % | |
| 8 | 1,6 Mio. $ | 4,1 % | |
| 9 | 1,2 Mio. $ | 3,2 % | |
| 10 | 1,1 Mio. $ | 2,9 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
-
UK Trade Tariff: measure changes on 1015 commodity codes
Trade Tariff changes 2026-09-29 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
The Iran (Sanctions) (Amendment) Regulations 2026
S.I. 2026/983 · Quelle: legislation.gov.uk
-
CELEX 32026R1457 · Quelle: eur-lex.europa.eu
-
CELEX 32026R1384 · Quelle: eur-lex.europa.eu
-
Update to Volume of China Quota 058949 – 8 June 2026
Trade Tariff news 6700 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
Update to Volume of China Quota 058949 – 1 June 2026
Trade Tariff news 6565 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
Update to Volume of Türkiye Quota 058947 – 15 May 2026
Trade Tariff news 6268 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
CELEX 32026R0506 · Quelle: eur-lex.europa.eu
Unterposition 7306.21 ist in der Kombinierten Nomenklatur nicht weiter unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im türkischen Zolltarif bildet Unterposition 7306.21 eine einzige Tarifposition; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren dieser Unterposition im Wert von 137.009 € ein (−83 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 19,66 € je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 74 %, gefolgt von den USA.
Der Welthandel mit diesen Waren belief sich 2024 auf 38,6 Mio. $, ein Minus von 5,8 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (18,8 % des Gesamtwerts), gefolgt von Singapur.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“?
„geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“ fällt unter Unterposition 7306.21 des Harmonisierten Systems, die zu Position 7306 gehört (Abschnitt XV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 7306.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif sind Einfuhren unter 7306.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“?
China, mit 7,2 Mio. $ im Jahr 2024 (18,8 % der weltweiten Exporte).
Woher bezieht die EU „geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“?
In den zwölf Monaten bis August 2026 waren die wichtigsten Lieferländer China (74 %), die USA (10 %) und Norwegen (10 %); die Einfuhren beliefen sich insgesamt auf 137.009 €.