Unterposition · Kapitel 73 · Position 7306

7306.21

7306.21: geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

7306.21 ist eine sechsstellige Unterposition der Position 7306 („Andere Rohre und Hohlprofile“), Kapitel 73.

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 5 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 7
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Sätze nach nationalen Tarifpositionen · Kombinierte Nomenklatur der EU

Tarifpositionen (EU) →
  1. 7306 21 00 geschweißt, aus nicht rostendem Stahl Frei—

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 8

  • SchutzmaßnahmeZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 2658/87
    Unterlagen
    • C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, China, Vereinigtes Königreich, Indien, Island, Liechtenstein, Norwegen, Türkei, Taiwan
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados und 73 weitere
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Türkei
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 9

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus
    Rechtsakt
    Regulation 0355/22
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1509/17
    Unterlagen
    • Y971 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
    • Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 30. September 2027
    Rechtsakt
    Regulation 1963/26
    Unterlagen
    • Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
    • Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
    • Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
    • Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
    • Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
    • Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
    • Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
    • Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
    • Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
    • Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
    • Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
    • Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
    • Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
    • C131 Walzwerksbescheinigung
    • C132 Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
    • C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C136 Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
    • C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
    • C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
    • C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. Oktober 2027
    Rechtsakt
    Regulation 1963/26
    Unterlagen
    • Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
    • Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
    • Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
    • Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
    • Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
    • Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
    • Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
    • Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
    • Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
    • Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
    • Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
    • Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
    • Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
    • C131 Walzwerksbescheinigung
  • EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0956/23
    Unterlagen
    • Y128 CBAM-Kontonummer
    • Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y237 Waren mit Ursprung in der EU
    • Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
    • Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956

EU: Einfuhren nach Monaten

letzte 12 Monate137.009 €-82,6 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis19,66 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Jan. 2024: 70 €Feb. 2024: 5437 €März 2024: 19.247 €Apr. 2024: 13.630 €Mai 2024: 88.939 €Juni 2024: 16.734 €Juli 2024: 24.106 €Aug. 2024: 1886 €Sept. 2024: 226.797 €Okt. 2024: 57.251 €Nov. 2024: 3972 €Dez. 2024: 23.305 €Jan. 2025: 4252 €Feb. 2025: 42.549 €März 2025: 9776 €Apr. 2025: 152 €Mai 2025: 147 €Juni 2025: 36.660 €Juli 2025: 348.768 €Aug. 2025: 33.315 €Sept. 2025: 2625 €Okt. 2025: 1651 €Nov. 2025: 1406 €Dez. 2025: 1695 €Jan. 2026: 12.090 €Feb. 2026: 1211 €März 2026: 1875 €Apr. 2026: 3853 €Mai 2026: 8182 €Juni 2026: 4544 €Juli 2026: 12.888 €Aug. 2026: 84.989 € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
China 101.692 € 74,2 % -74,1 %
Vereinigte Staaten 14.302 € 10,4 % -78,1 %
Norwegen 14.236 € 10,4 % -16 %
Indien 4929 € 3,6 % -80,5 %
Vereinigtes Königreich 1073 € 0,8 % -99,6 %
Taiwan 387 € 0,3 % —
Schweiz 366 € 0,3 % +302,2 %
Brasilien 0 € 0 % -100 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

Welthandel 2024

7306.21 · 38,6 Mio. $

Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 61.000 $61.000 $+653.100 $+1,9 Mio. $+> 7,1 Mio. $

Exporte: 61
  1. China: 7,2 Mio. $
  2. Singapur: 7,1 Mio. $
  3. Frankreich: 3 Mio. $
  4. Vereinigte Staaten: 2,9 Mio. $
  5. Südkorea: 2,9 Mio. $
  6. Thailand: 1,9 Mio. $
  7. Italien: 1,6 Mio. $
  8. Malaysia: 1,5 Mio. $
  9. Spanien: 1,2 Mio. $
  10. Niederlande: 1,1 Mio. $
  11. Indien: 1,1 Mio. $
  12. Chile: 910.000 $
  13. Rumänien: 674.900 $
  14. Deutschland: 660.500 $
  15. Japan: 653.100 $
  16. Taiwan: 642.400 $
  17. Vereinigtes Königreich: 450.200 $
  18. Griechenland: 401.600 $
  19. Indonesien: 336.200 $
  20. Saudi-Arabien: 309.800 $
  21. Polen: 307.900 $
  22. Belgien: 273.800 $
  23. Norwegen: 228.500 $
  24. Südafrika: 187.000 $
  25. Kuwait: 147.700 $
  26. Türkei: 127.600 $
  27. Finnland: 95.400 $
  28. Dänemark: 77.000 $
  29. Vereinigte Arabische Emirate: 75.500 $
  30. Serbien: 61.000 $
  31. Israel: 56.100 $
  32. Kanada: 54.300 $
  33. Vietnam: 54.100 $
  34. Schweiz: 48.100 $
  35. Australien: 34.200 $
  36. Kolumbien: 25.100 $
  37. Lettland: 20.500 $
  38. Österreich: 19.400 $
  39. Algerien: 19.300 $
  40. Ungarn: 17.000 $
  41. Katar: 14.900 $
  42. Portugal: 13.800 $
  43. Sonderverwaltungsregion Hongkong: 9800 $
  44. Neuseeland: 8000 $
  45. Guatemala: 6700 $
  46. Brasilien: 6000 $
  47. Ghana: 5600 $
  48. Bahrain: 4800 $
  49. Tschechien: 4800 $
  50. Nigeria: 4700 $
  51. Slowakei: 4400 $
  52. Tunesien: 3600 $
  53. Kaimaninseln: 2600 $
  54. Kroatien: 900 $
  55. Uganda: 800 $
  56. Nordmazedonien: 400 $
  57. Schweden: 400 $
  58. Luxemburg: 300 $
  59. Bulgarien: 200 $
  60. Irland: 100 $

Größte Exportländer

RangLandWertAnteil
1 China 7,2 Mio. $ 18,8 %
2 Singapur 7,1 Mio. $ 18,4 %
3 Frankreich 3 Mio. $ 7,8 %
4 Vereinigte Staaten 2,9 Mio. $ 7,5 %
5 Südkorea 2,9 Mio. $ 7,4 %
6 Thailand 1,9 Mio. $ 4,9 %
7 Italien 1,6 Mio. $ 4,1 %
8 Malaysia 1,5 Mio. $ 4 %
9 Spanien 1,2 Mio. $ 3,1 %
10 Niederlande 1,1 Mio. $ 2,9 %

Größte Importländer

RangLandWertAnteil
1 Philippinen 7,3 Mio. $ 18,8 %
2 Singapur 3,2 Mio. $ 8,3 %
3 Thailand 2,5 Mio. $ 6,5 %
4 Argentinien 2,4 Mio. $ 6,2 %
5 Indien 2,4 Mio. $ 6,1 %
6 Australien 2,3 Mio. $ 6 %
7 Türkei 1,7 Mio. $ 4,4 %
8 Vereinigte Staaten 1,6 Mio. $ 4,1 %
9 Ägypten 1,2 Mio. $ 3,2 %
10 Niederlande 1,1 Mio. $ 2,9 %

Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen

Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.

  1. GB Tarifänderung

    UK Trade Tariff: measure changes on 1015 commodity codes

    Trade Tariff changes 2026-09-29 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk

  2. GB Sanktionen · Gilt ab:

    The Iran (Sanctions) (Amendment) Regulations 2026

    S.I. 2026/983 · Quelle: legislation.gov.uk

  3. EU Zollkontingent · Gilt ab:

    Commission Implementing Regulation (EU) 2026/1457 of 29 June 2026 on the distribution of tariff quotas opened under Regulation (EU) 2026/1384 of the European Parliament and of the Council addressing the negative trade-related effects of global overcapacity on the Union steel market and amending Regulation (EU) 2020/2170

    CELEX 32026R1457 · Quelle: eur-lex.europa.eu

  4. EU Zollkontingent · Gilt ab:

    Regulation (EU) 2026/1384 of the European Parliament and of the Council of 17 June 2026 addressing the negative trade-related effects of global overcapacity on the Union steel market and amending Regulation (EU) 2020/2170

    CELEX 32026R1384 · Quelle: eur-lex.europa.eu

  5. GB Zollkontingent

    Update to Volume of China Quota 058949 – 8 June 2026

    Trade Tariff news 6700 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk

  6. GB Zollkontingent

    Update to Volume of China Quota 058949 – 1 June 2026

    Trade Tariff news 6565 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk

  7. GB Zollkontingent

    Update to Volume of Türkiye Quota 058947 – 15 May 2026

    Trade Tariff news 6268 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk

  8. EU Sanktionen · Gilt ab:

    Council Regulation (EU) 2026/506 of 23 April 2026 amending Regulation (EU) No 833/2014 concerning restrictive measures in view of Russia’s actions destabilising the situation in Ukraine

    CELEX 32026R0506 · Quelle: eur-lex.europa.eu

Rechtsänderungen →

Unterposition 7306.21 ist in der Kombinierten Nomenklatur nicht weiter unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).

Im türkischen Zolltarif bildet Unterposition 7306.21 eine einzige Tarifposition; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren dieser Unterposition im Wert von 137.009 € ein (−83 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 19,66 € je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 74 %, gefolgt von den USA.

Der Welthandel mit diesen Waren belief sich 2024 auf 38,6 Mio. $, ein Minus von 5,8 % gegenüber 2023.

Die meisten Exporte kamen aus China (18,8 % des Gesamtwerts), gefolgt von Singapur.

Fragen und Antworten

Welche Zolltarifnummer gilt für „geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“?

„geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“ fällt unter Unterposition 7306.21 des Harmonisierten Systems, die zu Position 7306 gehört (Abschnitt XV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.

Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“ in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 7306.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.

Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“ in der Türkei?

Im türkischen Zolltarif sind Einfuhren unter 7306.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welches Land exportiert am meisten „geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“?

China, mit 7,2 Mio. $ im Jahr 2024 (18,8 % der weltweiten Exporte).

Woher bezieht die EU „geschweißt, aus nicht rostendem Stahl“?

In den zwölf Monaten bis August 2026 waren die wichtigsten Lieferländer China (74 %), die USA (10 %) und Norwegen (10 %); die Einfuhren beliefen sich insgesamt auf 137.009 €.

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