C678 GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
Rechtsakt
Regulation 2306/21
Unterlagen
C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien6 % ermäßigter Satz
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland7 % ermäßigter Satz
Estland24 %
Finnland13,5 % ermäßigter Satz
Frankreich20 %
Griechenland13 % ermäßigter Satz
Irland23 %
Italien10 % ermäßigter Satz
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg3 % ermäßigter Satz
Malta0 % ermäßigter Satz
Niederlande9 % ermäßigter Satz
Österreich10 % ermäßigter Satz
Polen8 % ermäßigter Satz
Portugal23 %
Rumänien11 % ermäßigter Satz
Schweden6 % ermäßigter Satz
Slowakei19 % ermäßigter Satz
Slowenien9,5 % ermäßigter Satz
Spanien10 % ermäßigter Satz
Tschechien12 % ermäßigter Satz
Ungarn27 %
Zypern5 % ermäßigter Satz
TEDB · 26. Oktober 2026
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 0910.12
letzte 12 Monate28 Mio. €+7,8 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis3,14 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
600010976HMRC1. August 2024 – 31. Juli 2027 · 0910 12 00 00
Ginger peeled and then ground into a puree Form: 20 gram rectangular shaped moulds Frozen packed into a 10kg bag
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht:
a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position;
b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910.
Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
0910 11 00 und 0910 12 00 · Ingwer
Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe a).
Hierher gehören frische, getrocknete oder zerkleinerte Wurzelstöcke von Ingwer (Amomum zingiber L.). Hierher gehört sowohl ungeschälter grauer (sog. „schwarzer“) Ingwer als auch geschälter weißer Ingwer.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
Allgemeines
Die Einreihung von Gewürzen, die miteinander gemischt sind oder denen andere Stoffe zugefügt wurden, richtet sich nach Anmerkung 1 zu Kapitel 9.
Entsprechend dieser Anmerkung sind Gemische aus Gewürzen und anderen Stoffen, die den Charakter von Gewürzen verloren haben, von Kapitel 9 ausgeschlossen. Sie gehören zu Position 2103, wenn es sich um zusammengesetzte Würzmittel handelt. Wegen der Gemische, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden und die aus Gewürzen und aus Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, zerschnitten, zerkleinert oder gemahlen) anderer Kapitel (7, 11, 12 usw.) bestehen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 9 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, sechster und siebter Absatz.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bruch und Abfälle von Gewürzen, die bei der Ernte, der anschließenden Aufbereitung (z. B. Sortieren, Trocknen), beim Lagern oder Transport üblicherweise anfallen, als „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“ einzureihen sind. Dies gilt nicht, wenn (z. B. aufgrund ihrer gleichmäßigen Beschaffenheit) erkennbar ist, dass derartige Waren durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden sind.
Der in den verschiedenen Positionen dieses Kapitels verwendete Ausdruck „gemahlen oder sonst zerkleinert“ umfasst nicht in Stücke geschnittene Erzeugnisse.
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
gemahlen oder sonst zerkleinert
Frei
—
2025
unverändert
Frei
—
2024
unverändert
Frei
—
2023
unverändert
Frei
—
2022
unverändert
Frei
—
2021
unverändert
Frei
—
2020
unverändert
Frei
—
2019
gemahlen oder sonst zerkleinert
Frei
—
KN-Code 0910 12 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 0910.12 („gemahlen oder sonst zerkleinert“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 0910.12 im Wert von 28 Mio. € ein (+8 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 3,14 € je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 52 %, gefolgt von Indien.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 30 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 10 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan 2,5 %–9 %, Taiwan 20 %, GCC 5 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0910.12 im Wert von 48 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 0910 12 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Gelten für 0910 12 00 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 0910.12 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (6 Mio. $), gefolgt von Nigeria.
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