0910 20 10 und 0910 20 90 · Safran
Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe b).
Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 0910.20
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Einfuhr: EU
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
TEDB · 2. November 2026
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 65,7 Mio. € | 82 % | -17,4 % | |
| 11,1 Mio. € | 13,9 % | +77,6 % | |
| 1,8 Mio. € | 2,2 % | +31,3 % | |
| 313.456 € | 0,4 % | -42,5 % | |
| 252.245 € | 0,3 % | +477,5 % | |
| 232.033 € | 0,3 % | -25,6 % | |
| 178.278 € | 0,2 % | +64,4 % | |
| 153.124 € | 0,2 % | +21,7 % |
0910.20 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry: Safran
1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht:
a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position;
b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910.
Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.
2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe b).
Allgemeines
Die Einreihung von Gewürzen, die miteinander gemischt sind oder denen andere Stoffe zugefügt wurden, richtet sich nach Anmerkung 1 zu Kapitel 9.
Entsprechend dieser Anmerkung sind Gemische aus Gewürzen und anderen Stoffen, die den Charakter von Gewürzen verloren haben, von Kapitel 9 ausgeschlossen. Sie gehören zu Position 2103, wenn es sich um zusammengesetzte Würzmittel handelt. Wegen der Gemische, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden und die aus Gewürzen und aus Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, zerschnitten, zerkleinert oder gemahlen) anderer Kapitel (7, 11, 12 usw.) bestehen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 9 des HS, Abschnitt „Allgemeines“, sechster und siebter Absatz.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bruch und Abfälle von Gewürzen, die bei der Ernte, der anschließenden Aufbereitung (z. B. Sortieren, Trocknen), beim Lagern oder Transport üblicherweise anfallen, als „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“ einzureihen sind. Dies gilt nicht, wenn (z. B. aufgrund ihrer gleichmäßigen Beschaffenheit) erkennbar ist, dass derartige Waren durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden sind.
Der in den verschiedenen Positionen dieses Kapitels verwendete Ausdruck „gemahlen oder sonst zerkleinert“ umfasst nicht in Stücke geschnittene Erzeugnisse.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | weder gemahlen noch sonst zerkleinert | Frei | — |
| 2025 | unverändert | Frei | — |
| 2024 | unverändert | Frei | — |
| 2023 | unverändert | Frei | — |
| 2022 | unverändert | Frei | — |
| 2021 | unverändert | Frei | — |
| 2020 | unverändert | Frei | — |
| 2019 | weder gemahlen noch sonst zerkleinert | Frei | — |
In der Kombinierten Nomenklatur ist 0910 20 10 eine von 2 Tarifpositionen unter der Unterposition 0910.20 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry: Safran“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 0910.20 im Wert von 80 Mio. € ein (−10 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 473,80 € je kg; wichtigstes Lieferland war der Iran mit einem Anteil von 82 %, gefolgt von Afghanistan.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 30 %, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 10 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan 0 %–3,6 %, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0910.20 im Wert von 118 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus dem Iran.
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Für die Unterposition 0910.20 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus dem Iran (68 Mio. $), gefolgt von Afghanistan.