Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 1005.90
1005 90 00: Mais, anderer
Mais (nicht Saatgut)
Nicht allein anmeldbar: eine der 2 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 1005 Mais:
- 1005 90 00 anderer
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 5
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Belarus, Vereinigtes Königreich, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 0761/20
- Zollbegünstigung bei EndverwendungNichtpräferentieller Zollsatz bei Endverwendung 94 EUR / t mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst 0 EUR / t
- Nur für
- 1005 90 00 20 Flint maize of specific weight equal to or more than 75,5 kg/hl, with a vitreous grain content equal to or more than 92% by weight and with a maximum flotation index 26 and intended for processing
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1652/24
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Oktober 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 4
- EinfuhrkontrolleAmtliche Kontrolle - Pflanzen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz
- Rechtsakt
- Regulation 2072/19
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 2306/21
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
TARIC-Unterpositionen
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
| 1005 90 00 20 | Hartmais mit einem spezifischen Gewicht von 75,5 kg/hl oder mehr, mit einem Gehalt an glasigen Körnern von 92 GHT oder mehr und mit einem Flotationsindex von höchstens 26, zur Verarbeitung bestimmt |
| 1005 90 00 90 | anderer |
Zollkontingente
| Laufende Nummer | Ursprung | Kontingentszollsatz | Zeitraum | Menge | Restmenge | Gültigkeit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 09.4131 | ERGA OMNES | Frei | 1. Juli 2024 – | — | — | Verwaltung über Einfuhrlizenzen |
| 09.4308 | Ukraine | Frei · 0 EUR / t | 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 | — | — | Verwaltung über Einfuhrlizenzen |
| 09.4910 | Mercosur | Frei | 1. Mai 2026 – 31. Dezember 2026 | — | — | Verwaltung über Einfuhrlizenzen |
| 09.7216 | Peru | Frei | 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 | 23.000.000 kg | 22.446.429 kg | Offen |
| 09.7529 | Ecuador | Frei | 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 | 46.990.000 kg | 46.990.000 kg | Offen |
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026. Über Lizenzen verwaltete Kontingente werden mit Einfuhrlizenzen zugeteilt; ihre Restmenge wird im Wochenbericht nicht veröffentlicht.
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
-
Belgien 6 % ermäßigter Satz
-
Bulgarien 20 %
-
Dänemark 25 %
-
Deutschland 7 % ermäßigter Satz
-
Estland 24 %
-
Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
-
Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
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Griechenland 6 % / 13 % ermäßigter Satz
-
Irland 23 %
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Italien 22 %
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Kroatien 5 % ermäßigter Satz
-
Lettland 21 %
-
Litauen 21 %
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Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
-
Malta 0 % ermäßigter Satz
-
Niederlande 9 % ermäßigter Satz
-
Österreich 10 % ermäßigter Satz
-
Polen 5 % ermäßigter Satz
-
Portugal 6 % ermäßigter Satz
-
Rumänien 11 % ermäßigter Satz
-
Schweden 6 % ermäßigter Satz
-
Slowakei 19 % ermäßigter Satz
-
Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
-
Spanien 21 %
-
Tschechien 12 % ermäßigter Satz
-
Ungarn 27 %
-
Zypern 5 % ermäßigter Satz
TEDB · 26. Oktober 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 94 €/t |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| MercosurKontingent | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Abkommen EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–EcuadorKontingent | Ecuador | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen EU–Island | Island | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Montenegro | Montenegro | Frei |
| Abkommen EU–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen EU–PeruKontingent | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Serbien | Serbien | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–UkraineKontingent | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen EU–Chile | Chile | 70,5 EUR / t |
| Abkommen EU–Neuseeland | Neuseeland | 23,5 EUR / t |
Fußnoten
Die Union verpflichtet sich, außer für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form zu anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems der effektive Stützpreis), erhöht um 55 %. Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 für Getreide der folgenden Positionen aufgeführten Zollsatz überschreiten:
ex1001 (Weizen),
1002 (Roggen),
ex1005 (Mais, ohne Hybridmais) sowie
ex1007 (Körner-Sorghum, ohne Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat).
WTO-Zollkontingent. Dieses Kontingent gilt nicht für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.
Zollsatz für Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 1005.90
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 2 Mrd. € | 47,1 % | -2,1 % | |
| 1,5 Mrd. € | 34,3 % | +74,5 % | |
| 521,9 Mio. € | 12,2 % | +18,3 % | |
| 115,5 Mio. € | 2,7 % | -73,9 % | |
| 58,2 Mio. € | 1,4 % | -7,8 % | |
| 48,7 Mio. € | 1,1 % | +11,9 % | |
| 33,8 Mio. € | 0,8 % | +121,8 % | |
| 6,8 Mio. € | 0,2 % | -44,1 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
Anmerkungen
Anmerkungen
1.
A) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.
B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.
2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
GETREIDE
Allgemeines
Es wird darauf hingewiesen, dass getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind, zu Unterposition 0604 90 99 gehören.
Getreide wird auch dann in dieses Kapitel eingereiht, wenn es zwecks Haltbarmachung einer thermischen Behandlung unterzogen worden ist, die zu einer teilweisen Verkleisterung der Stärke und bisweilen zum Aufplatzen der Getreidekörner geführt hat. Die teilweise Verkleisterung (Vorverkleisterung) erfolgt während des Trocknens und betrifft nur eine kleine Menge Getreidekörner. Diese Umwandlung von Stärke wird mit der thermischen Behandlung nicht beabsichtigt und ist lediglich ein Nebeneffekt. Diese Behandlung ist nicht als „anders bearbeitet“ im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 10.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | anderer | 94 €/t | — |
| 2025 | unverändert | 94 €/t | — |
| 2024 | unverändert | 94 €/t | — |
| 2023 | unverändert | 94 €/t | — |
| 2022 | unverändert | 94 €/t | — |
| 2021 | unverändert | 94 €/t | — |
| 2020 | unverändert | 94 €/t | — |
| 2019 | anderer | 94 €/t | — |
KN-Code 1005 90 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 1005.90 („Mais, anderer“).
Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 94 €/t.
Für Waren mit Ursprung in 117 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 94 €/t ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 115 davon entfällt der Zoll ganz.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 1005.90 im Wert von 4,3 Mrd. € ein (+6 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 0,21 € je kg; wichtigstes Lieferland war die Ukraine mit einem Anteil von 47 %, gefolgt von den USA.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 130 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 0 %–20 %, Brasilien 0 %–7,2 %, Argentinien 7,2 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan 0 %–3 %, Taiwan zollfrei, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 1005.90 im Wert von 7,1 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus der Ukraine.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 1005 90 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 94 €/t; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 1005 90 00 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 117 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 115 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 1005.90 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus der Ukraine (2,4 Mrd. $), gefolgt von Serbien.