Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 3005.90
3005 90 31: Verbandmaterial (ohne Pflaster): Gaze und Waren daraus
Verbandmaterial (ohne Pflaster)
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 3005 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken:
- 3005 90 andere:
- andere:
- aus Spinnstoffen:
- 3005 90 31 Gaze und Waren daraus
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 3
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Oktober 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 3
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle REACH
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 1907/06
- Unterlagen
- Y106 Einhaltung der in Spalte 2 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten REACH-Beschränkungen
- Y110 Ausnahme von den REACH-Beschränkungen gemäß Artikel 67(1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- Y113 Für dieses Stoff/Gemisch gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht (Anhang XVII)
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
-
Belgien 6 % ermäßigter Satz
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Bulgarien 20 %
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Dänemark 25 %
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Deutschland 19 %
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Estland 9 % ermäßigter Satz
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Finnland 25,5 %
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Frankreich 2,1 % / 10 % ermäßigter Satz
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Griechenland 13 % ermäßigter Satz
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Irland 0 % ermäßigter Satz
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Italien 10 % ermäßigter Satz
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Kroatien 5 % ermäßigter Satz
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Lettland 12 % ermäßigter Satz
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Litauen 5 % ermäßigter Satz
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Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
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Malta 5 % ermäßigter Satz
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Niederlande 9 % ermäßigter Satz
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Österreich 0 % ermäßigter Satz
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Polen 23 %
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Portugal 6 % ermäßigter Satz
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Rumänien 11 % ermäßigter Satz
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Schweden 25 %
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Slowakei 5 % ermäßigter Satz
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Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
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Spanien 10 % ermäßigter Satz
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Tschechien 12 % ermäßigter Satz
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Ungarn 27 %
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Zypern 5 % ermäßigter Satz
TEDB · 3. November 2026
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 3005.90
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 357,7 Mio. € | 48,8 % | -14 % | |
| 153,5 Mio. € | 21 % | -6,1 % | |
| 131 Mio. € | 17,9 % | +41,7 % | |
| 13,3 Mio. € | 1,8 % | -10,5 % | |
| 13,3 Mio. € | 1,8 % | -17,7 % | |
| 11,7 Mio. € | 1,6 % | +459,7 % | |
| 7,8 Mio. € | 1,1 % | +23,8 % | |
| 5,3 Mio. € | 0,7 % | -1,6 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
3005.90 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse: andere
Tarifpositionen (EU): 3005.90
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N355760 U.S. CBP
Country of origin determination for four neurological sponges; 19 CFR 102.21(c)(3); tariff shift
- N353972 U.S. CBP
Country of origin determination for four neurological sponges; 19 CFR 102.21(c)(4); tariff shift
- N349217 U.S. CBP
The tariff classification of MEDIHONEY® Gel in retail packings, from Canada
- N349221 U.S. CBP
The tariff classification of MEDIHONEY® Calcium Alginate Dressing in retail packings from Canada
- 600015817 HMRC
10pk non-adherent dressing pads that are nonwoven and not coated or impregnated with any pharmaceutical product. Consists of: 3pc - 100 x 100mm, 3pc - 75 x 75mm, 4pc - 40 x 50mm. In a box.
- 600013957 HMRC
A topical silicone gel or spray for the treatment of scars on human skin. Ingredients include polysiloxanes and silicone dioxide. Designed to improve the appearance of hypertrophic or keloid scars, including surgical scars (including C-section), cosmetic surgery scars, burn scars and children’s…
insgesamt 8 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE
Allgemeines
Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.
Zusätzliche Anmerkung 1
1. Pflanzliche Arzneizubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen z. B. durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt wurden.
Ein Wirkstoff ist eine chemisch definierte Substanz, eine chemisch definierte Gruppe von Substanzen (z. B. Alkaloide, Polyphenole oder Anthocyanine) oder ein Pflanzenextrakt. Diese Wirkstoffe müssen medizinische Eigenschaften zur Verhütung oder Behandlung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome haben.
2. Homöopathische Arzneizubereitungen werden aus Erzeugnissen, Substanzen oder Verbindungen, so genannter homöopathischer Grundstoffe (Urtinkturen) hergestellt. Der Verdünnungsfaktor (z. B. D6) muss angegeben sein.
3. Vitamin- oder Mineralstoffzubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen der Position 2936, oder von Mineralstoffen, einschließlich Spurenelementen, und deren Mischungen. Sie werden zur Behandlung oder Vorbeugung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen eingesetzt. Diese Zubereitungen enthalten eine wesentlich höhere Menge an Vitaminen oder Mineralstoffen, im Allgemeinen mindestens dreimal höher als die normalerweise empfohlene Tagesdosis (RDA).
Zu der empfohlenen Tagesdosis (RDA) bezüglich bestimmter Vitamine und Mineralstoffe siehe z. B. die nachstehende Tabelle aus dem Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 58):
| Vitamine und Mineralstoffe | RDA |
| Vitamin A | 800 μg |
| Vitamin D | 5 μg |
| Vitamin E | 12 mg |
| Vitamin K | 75 μg |
| Vitamin C | 80 mg |
| Thiamin | 1,1 mg |
| Riboflavin | 1,4 mg |
| Niacin | 16 mg |
| Vitamin B6 | 1,4 mg |
| Folsäure | 200 μg |
| Vitamin B12 | 2,5 μg |
| Biotin | 50 μg |
| Pantothensäure | 6 mg |
| Kalium | 2 000 mg |
| Chlorid | 800 mg |
| Calcium | 800 mg |
| Phosphor | 700 mg |
| Magnesium | 375 mg |
| Eisen | 14 mg |
| Zink | 10 mg |
| Kupfer | 1 mg |
| Mangan | 2 mg |
| Fluorid | 3,5 mg |
| Selen | 55 μg |
| Chrom | 40 μg |
| Molybdän | 50 μg |
| Iod | 150 μg |
4. Empfohlene Tagesdosis (RDA) essentieller Aminosäuren für Erwachsene mit einem Gewicht von 70 kg nach Maßgabe der gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Konsultation von Sachverständigen 2007:
| Essentielle Aminosäure | RDA (mg) |
| Histidin | 700 |
| Isoleucin | 1 400 |
| Leucin | 2 730 |
| Lysin | 2 100 |
| Methionin und Cystein | 1 050 |
| Cystein | 287 |
| Methionin | 728 |
| Phenylalanin und Tyrosin | 1 750 |
| Threonin | 1 050 |
| Tryptophan | 280 |
| Valin | 1 820 |
Empfohlene Tagesdosis (RDA) essentieller Fettsäuren für Erwachsene mit einem Gewicht von 70 kg nach Maßgabe der gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Konsultation von Sachverständigen 2007:
| Arten essentieller Fettsäuren | Name der essentiellen Fettsäure | RDA (g) |
| langkettige mehrfach ungesättigte n-3-Fettsäuren | Linolensäure (ALA) | 2 |
| langkettige mehrfach ungesättigte n-3-Fettsäuren | EPA und DHA | 0,25 |
| langkettige mehrfach ungesättigte n-6-Fettsäuren | Linolsäure | 10“ |
Nicht zu Position 3004 gehören, unter anderem, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen. (siehe auch die Anmerkung 1 a) zu Kapitel 30).
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | Gaze und Waren daraus | Frei | — |
| 2025 | unverändert | Frei | — |
| 2024 | unverändert | Frei | — |
| 2023 | unverändert | Frei | — |
| 2022 | unverändert | Frei | — |
| 2021 | unverändert | Frei | — |
| 2020 | unverändert | Frei | — |
| 2019 | Gaze und Waren daraus | Frei | — |
In der Kombinierten Nomenklatur ist 3005 90 31 eine von 4 Tarifpositionen unter der Unterposition 3005.90 („Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse: andere“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 3005.90 im Wert von 732,3 Mio. € ein (−2 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 10,87 € je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 49 %, gefolgt von dem Vereinigten Königreich.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 15 %–20 %, Brasilien 0 %–10,8 %, Argentinien 0 %–10,8 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria zollfrei.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 3005.90 im Wert von 2,2 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 3005 90 31 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 3005.90 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (455 Mio. $), gefolgt von dem Vereinigten Königreich.