Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 8701.94

8701 94 10

8701 94 10: Traktoren über 75 bis 130 kW: Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

Traktoren über 75 bis 130 kW

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709):
  2. andere, mit einer Motorleistung von:
  3. 8701 94 mehr als 75 kW bis 130 kW:
  4. 8701 94 10 Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 1 zusätzliche Maßnahme Einfuhrvoraussetzungen: 7
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 1

  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 8

  • EinfuhrkontrolleAmtliche Kontrolle - Pflanzen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz
    Rechtsakt
    Regulation 2072/19
  • EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Irak, Syrien
    Rechtsakt
    Regulation 1210/03, Regulation 1332/13
  • EinfuhrkontrolleKontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0573/24
    Unterlagen
    • Y152 Ausnahme vom Einfuhrverbot für die Reparatur oder Wartung bestehender Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
    • Y986 Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573
    • Y160 Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
    • Y169 Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die keinem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer Militärausrüstung und Ausnahmen für Reparatur und Wartung) und Anhang IV unterliegen (VO 2024/573)
    • Y123 Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-Portal registriert ist
    • C057 Abschrift der Konformitätserklärung – Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • C079 Abschrift der Konformitätserklärung – Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • C082 Abschrift der Konformitätserklärung – Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • Y120 Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe einführen, sind von den Bestimmungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen (Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573)
    • Y179 Mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen, für die Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht gilt (weil sie z. B. keine HFKW enthalten)
    • Y054 Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind
    • Y163 Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in Erzeugnissen und Einrichtungen
    • Y121 Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als Massengut und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, und Teile davon
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0590/24
    Unterlagen
    • L100 Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt
    • Y792 Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
    • Y791 Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
    • Y789 Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion von Halonen abhängt (siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
    • Y790 Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) oder für Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
    • Y797 Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590
    • Y798 Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind
    • Y799 Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes, multipliziert mit dem ODP des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - Abfällen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1157/24
    Unterlagen
    • C672 Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
    • C669 Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
    • Y923 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
    • C670 Begleitformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IB
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Ausfuhrmaßnahmen 9

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 0285/18 28. Februar 2018
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq All third countries Regulation 1210/03 1. Januar 2007
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria All third countries Regulation 1332/13 15. Dezember 2013
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol Ukraine Regulation 0692/14 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine Ukraine Regulation 0263/22 25. August 2022
Ausfuhrkontrolle für ozonabbauende Stoffe All third countries Regulation 0590/24 11. März 2024
Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern All third countries Regulation 0116/09 2. März 2009
Ausfuhrkontrolle – Abfällen All third countries Regulation 1157/24 21. Mai 2026
Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen All third countries Regulation 0573/24 31. Januar 2025

TARIC-Daten vom 3. November 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 13 % ermäßigter Satz
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 5 % ermäßigter Satz

TEDB · 3. November 2026

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 8701.94

letzte 12 Monate701,8 Mio. €+34,3 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis11,29 € je kg
Präferenzzollsatz1 %
Jan. 2024: 26 Mio. €Feb. 2024: 32,5 Mio. €März 2024: 35,2 Mio. €Apr. 2024: 31,1 Mio. €Mai 2024: 35,7 Mio. €Juni 2024: 40,4 Mio. €Juli 2024: 30 Mio. €Aug. 2024: 22,8 Mio. €Sept. 2024: 44 Mio. €Okt. 2024: 41,8 Mio. €Nov. 2024: 38,5 Mio. €Dez. 2024: 44,6 Mio. €Jan. 2025: 20,2 Mio. €Feb. 2025: 27,5 Mio. €März 2025: 40,8 Mio. €Apr. 2025: 38 Mio. €Mai 2025: 62,8 Mio. €Juni 2025: 70,5 Mio. €Juli 2025: 51,3 Mio. €Aug. 2025: 42,7 Mio. €Sept. 2025: 71 Mio. €Okt. 2025: 64 Mio. €Nov. 2025: 60 Mio. €Dez. 2025: 78,2 Mio. €Jan. 2026: 40,1 Mio. €Feb. 2026: 45,7 Mio. €März 2026: 70,9 Mio. €Apr. 2026: 48,2 Mio. €Mai 2026: 61,7 Mio. €Juni 2026: 74,9 Mio. €Juli 2026: 51,7 Mio. €Aug. 2026: 35,3 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Vereinigtes Königreich 403 Mio. € 57,4 % +25,2 %
Türkei 81,4 Mio. € 11,6 % +68 %
Indien 76,5 Mio. € 10,9 % +72,5 %
Japan 45,9 Mio. € 6,5 % +203,2 %
Vereinigte Staaten 26,8 Mio. € 3,8 % -23,6 %
China 21,4 Mio. € 3 % +105,3 %
Südkorea 18,4 Mio. € 2,6 % +52,3 %
Mexiko 10,9 Mio. € 1,6 % -39,4 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

8701.94 mehr als 75 kW bis 130 kW

Tarifpositionen (EU): 8701.94

Anmerkungen

Anmerkungen
Unterpositions-Anmerkung

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 87 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

8701 91 10 bis 8701 95 90 · andere, mit einer Motorleistung von

Hierher gehören z. B. so genannte „Geländefahrzeuge“, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind. Diese vierrädrigen Fahrzeuge sind mit einer über eine Lenkstange gesteuerten Kraftwagenlenkanlage (nach dem Ackerman-Prinzip), und einer Ankupplungsvorrichtung beliebiger Art, z. B. einem Anhängehaken, ausgestattet und verfügen über technische Eigenschaften, die es ihnen ermöglichen, eine Last zu ziehen oder zu schieben oder eine Anhängelast (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen ihres Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung) anzuhängen.

Die folgenden technischen Merkmale können als charakteristische Hinweise für eine Einreihung der Fahrzeuge in diese Unterpositionen dienen:

  • Bremssysteme an allen Rädern;
  • ein Automatikgetriebe und ein Rückwärtsgang;
  • ein Motor, der speziell für die Benutzung in schwer zugänglichem Gelände entwickelt ist und bei niedriger Drehzahl eine ausreichende Zugkraft liefert;
  • Kraftübertragung auf die Räder über Antriebswellen;
  • Reifen mit einem tiefen Profil, das für unbefestigtes Gelände geeignet ist.

Das Zugvermögen kann durch technische Unterlagen, wie Benutzerhandbuch, Bescheinigung des Herstellers oder einer nationalen Behörde mit genauer Angabe der Anhängelast des Geländefahrzeugs in Kilogramm und seines Eigengewichts nachgewiesen werden.

Wenn diese Fahrzeuge außerdem die Erfordernisse der Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 10 erfüllen, sind sie entsprechend ihrer Motorleistung als Ackerschlepper oder Forstschlepper in die Unterpositionen 8701 91 10, 8701 92 10, 8701 93 10, 8701 94 10 oder 8701 95 10 einzureihen. Andernfalls gehören sie zu Unterpositionen 8701 91 90, 8701 92 90, 8701 93 90, 8701 94 90 und 8701 95 90.

8701 94 10 und 8701 95 10 · Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 10.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Allgemeines

1. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als „neue Fahrzeuge“

a) Fahrzeuge, die nicht länger als sechs Monate dauerhaft zugelassen waren, unabhängig von ihrer Laufleistung, oder

b) Fahrzeuge, die eine Laufleistung von nicht mehr als 6 000 Kilometer aufweisen, unabhängig von der Dauer ihrer dauerhaften Zulassung.

Eine vorübergehende Zulassung des Fahrzeugs für die Zwecke des Transports an den Ort der dauerhaften Zulassung gilt nicht als dauerhafte Zulassung.

2. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als „Gebrauchtfahrzeuge“ Fahrzeuge, die keine „neuen“ Fahrzeuge im Sinne von Nummer 1 sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern Frei p/st
2025 unverändert Frei p/st
2024 unverändert Frei p/st
2023 unverändert Frei p/st
2022 unverändert Frei p/st
2021 unverändert Frei p/st
2020 unverändert Frei p/st
2019 Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern Frei p/st

Geschichte der Nummer

Seit 2017; vorher wurden diese Waren unter 8701 90 35, 8701 90 39, 8701 90 50 eingereiht.

KN-Code 8701 94 10 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 8701.94 („mehr als 75 kW bis 130 kW“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in p/st angemeldet.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 8701.94 in die EU auf 701,8 Mio. € (+34 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 57 %, gefolgt von der Türkei.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 0 %–7 %, USA zollfrei, UK 0 %–6 %, Kanada zollfrei, Mexiko 0 %–5 %, Brasilien 7,2 %–14 %, Argentinien 0 %–14 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan 0 %–5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %–10 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8701.94 im Wert von 3 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus dem Vereinigten Königreich.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 8701 94 10 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 8701.94 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus dem Vereinigten Königreich (283 Mio. $), gefolgt von der Türkei.

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