Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 8704.41

8704 41 99

8704 41 99: Mit Motor mit einem Hubraum von 2500 cm3 oder weniger: gebraucht

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 8704 Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren:
  2. andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben:
  3. 8704 41 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:
  4. andere:
  5. mit Motor mit einem Hubraum von 2500 cm3 oder weniger:
  6. 8704 41 99 gebraucht

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 10 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 1 zusätzliche Maßnahme Einfuhrvoraussetzungen: 9
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 1

  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 11

  • EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Irak, Syrien
    Rechtsakt
    Regulation 1210/03, Regulation 1332/13
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Libyen
    Rechtsakt
    Regulation 0044/16
    Unterlagen
    • Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Juli 2027
    Rechtsakt
    Decision 0512/14
    Unterlagen
    • Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
  • EinfuhrkontrolleKontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0573/24
    Unterlagen
    • Y152 Ausnahme vom Einfuhrverbot für die Reparatur oder Wartung bestehender Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
    • Y986 Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573
    • Y160 Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
    • Y169 Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die keinem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer Militärausrüstung und Ausnahmen für Reparatur und Wartung) und Anhang IV unterliegen (VO 2024/573)
    • Y123 Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-Portal registriert ist
    • C057 Abschrift der Konformitätserklärung – Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • C079 Abschrift der Konformitätserklärung – Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • C082 Abschrift der Konformitätserklärung – Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
    • Y120 Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe einführen, sind von den Bestimmungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen (Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573)
    • Y179 Mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen, für die Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht gilt (weil sie z. B. keine HFKW enthalten)
    • Y054 Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind
    • Y163 Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in Erzeugnissen und Einrichtungen
    • Y121 Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als Massengut und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, und Teile davon
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 0590/24
    Unterlagen
    • L100 Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt
    • Y792 Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
    • Y791 Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
    • Y789 Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion von Halonen abhängt (siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
    • Y790 Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) oder für Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
    • Y797 Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590
    • Y798 Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind
    • Y799 Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes, multipliziert mit dem ODP des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06
    Unterlagen
    • Y759 Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind
    • Y757 Die in Artikel 1aa (1) der Verordnung (EC) 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1aa (2a))
    • Y758 Die in Artikel 1aa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1aa Absatz 2b).
  • EinfuhrkontrolleEinfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • Y759 Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind
    • Y692 Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 4 Absätz 2)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - Abfällen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1157/24
    Unterlagen
    • C672 Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
    • C669 Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
    • Y923 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
    • C670 Begleitformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IB
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Libyen, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0813/25, Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y182 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3(a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 fallen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)

Ausfuhrmaßnahmen 27

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 0285/18 28. Februar 2018
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq All third countries Regulation 1210/03 1. Januar 2007
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria All third countries Regulation 1332/13 15. Dezember 2013
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol Ukraine Regulation 0692/14 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 26. Juni 2024
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Myanmar/Burma Myanmar Regulation 0401/13 1. Juli 2023
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Russia Russland Decision 0512/14 1. August 2014 – 31. Juli 2027
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Iran (human rights) Iran Regulation 0264/12 9. Februar 2016
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: South Sudan Südsudan Regulation 0735/15 9. Mai 2015
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Sudan Sudan Regulation 0747/14 11. Juli 2014
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Venezuela Venezuela Regulation 2063/17 14. November 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Zimbabwe Simbabwe Regulation 0284/17 19. Februar 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Libya Libyen Regulation 0044/16 20. Januar 2016
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Juni 2021
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Zimbabwe Simbabwe Regulation 0384/26 19. Februar 2026
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 20. Juli 2025
Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkung Gemeinsame Militärgüterliste (GML)Sanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 20. Juli 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Central African Republic Zentralafrikanische Republik Decision 0798/13 8. April 2020
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Haiti Haiti Regulation 2309/22 26. März 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Libya Libyen Regulation 0813/25 29. April 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine Ukraine Regulation 0263/22 25. August 2022
Ausfuhrkontrolle für ozonabbauende Stoffe All third countries Regulation 0590/24 11. März 2024
Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern All third countries Regulation 0116/09 2. März 2009
Ausfuhrkontrolle Kongo-Kinshasa Regulation 1183/05 28. Oktober 2026
Ausfuhrkontrolle – Abfällen All third countries Regulation 1157/24 21. Mai 2026
Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen All third countries Regulation 0573/24 31. Januar 2025

TARIC-Daten vom 3. November 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 5 % ermäßigter Satz

TEDB · 3. November 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—10 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Europäischer Wirtschaftsraum Island, Liechtenstein, Norwegen Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Zollunion EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Schweiz Schweiz Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Chile Chile Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Algerien Algerien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Färöer Färöer Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Mexiko Mexiko Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Syrien Syrien Frei
Abkommen EU–Tunesien Tunesien Frei
Zollunion EU–Türkei Türkei Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
Abkommen EU–Südafrika Südafrika Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam 1,2 %
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien und 4 weitere

Cookinseln, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Tadschikistan, Vanuatu

6,5 %
Mercosur Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 9 %

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 8704.41

letzte 12 Monate25,2 Mio. €+79,2 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis11,18 € je kg
Präferenzzollsatz64 %
Jan. 2024: 9 Mio. €Feb. 2024: 151.056 €März 2024: 77.393 €Apr. 2024: 140.845 €Mai 2024: 62.825 €Juni 2024: 31.334 €Juli 2024: 73.285 €Aug. 2024: 45.710 €Sept. 2024: 503.790 €Okt. 2024: 189.927 €Nov. 2024: 51.925 €Dez. 2024: 59.724 €Jan. 2025: 462.840 €Feb. 2025: 2,9 Mio. €März 2025: 470.896 €Apr. 2025: 365.611 €Mai 2025: 581.706 €Juni 2025: 5,3 Mio. €Juli 2025: 1,1 Mio. €Aug. 2025: 2,1 Mio. €Sept. 2025: 4,3 Mio. €Okt. 2025: 510.394 €Nov. 2025: 107.594 €Dez. 2025: 777.470 €Jan. 2026: 501.727 €Feb. 2026: 1,5 Mio. €März 2026: 1,1 Mio. €Apr. 2026: 2,8 Mio. €Mai 2026: 2,1 Mio. €Juni 2026: 355.934 €Juli 2026: 3 Mio. €Aug. 2026: 8,1 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Südafrika 15,2 Mio. € 60,3 % +212,9 %
China 7,2 Mio. € 28,7 % -2 %
Schweiz 1,3 Mio. € 5,2 % +2.526,7 %
Türkei 858.212 € 3,4 % —
Vereinigtes Königreich 244.008 € 1 % -34,1 %
Mexiko 213.835 € 0,8 % -61,4 %
Vereinigte Staaten 21.541 € 0,1 % -19,1 %
Norwegen 15.849 € 0,1 % +72,5 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

8704.41 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

Tarifpositionen (EU): 8704.41

Anmerkungen

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 87 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

8704 · Lastkraftwagen

Die Erläuterungen zu Position 8703 gelten sinngemäß.

Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS.

Hierher gehören geländegängige Kraftfahrzeuge mit Gelenkfahrgestell und Vierradantrieb, bei denen der vordere Teil mit einem Dieselmotor und einem Fahrerhaus ausgestattet ist, in dem sich die Bedienungseinrichtungen befinden. Der hintere Teil besteht aus einem Fahrgestell mit zwei Rädern, ohne Ausstattung; es ist jedoch zur Aufnahme verschiedener Vorrichtungen vorbereitet.

Nicht hierher gehören jedoch derartige Kraftfahrzeuge, wenn sie mit landwirtschaftlichen Maschinen oder anderen Maschinen für besondere Zwecke ausgestattet sind (Position 8705).

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Allgemeines

1. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als „neue Fahrzeuge“

a) Fahrzeuge, die nicht länger als sechs Monate dauerhaft zugelassen waren, unabhängig von ihrer Laufleistung, oder

b) Fahrzeuge, die eine Laufleistung von nicht mehr als 6 000 Kilometer aufweisen, unabhängig von der Dauer ihrer dauerhaften Zulassung.

Eine vorübergehende Zulassung des Fahrzeugs für die Zwecke des Transports an den Ort der dauerhaften Zulassung gilt nicht als dauerhafte Zulassung.

2. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als „Gebrauchtfahrzeuge“ Fahrzeuge, die keine „neuen“ Fahrzeuge im Sinne von Nummer 1 sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 gebraucht 10 % p/st
2025 unverändert 10 % p/st
2024 unverändert 10 % p/st
2023 unverändert 10 % p/st
2022 gebraucht 10 % p/st
2021 in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten — —
2020 in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten — —
2019 in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten — —

Geschichte der Nummer

Seit 2022; vorher wurden diese Waren unter 8704 21 99 eingereiht.

KN-Code 8704 41 99 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 8704.41 („mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 10 %; die Menge wird in p/st angemeldet.

Waren aus 138 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 10 %.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 8704.41 in die EU auf 25,2 Mio. € (+79 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Südafrika mit einem Anteil von 60 %, gefolgt von China.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 3,5 %–22 %, USA 25 %, UK 2 %–10 %, Kanada 0 %–6,1 %, Mexiko 5 %–50 %, Brasilien 35 %, Argentinien 35 %, Peru zollfrei, Neuseeland 0 %–5 %, Japan zollfrei, Taiwan 17,5 %–25 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 0 %–15 % und Nigeria 5 %–10 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8704.41 im Wert von 239 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus der Türkei.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 8704 41 99 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 10 %; besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 8704 41 99 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 151 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 138 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 8704.41 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus der Türkei (8 Mio. $).

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