8904 00 · Schlepper und Schubschiffe
Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901.
Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 8904.00
Schlepper und Schubschiffe
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Einfuhr: EU
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
| Ausfuhrmaßnahmen | Bestimmungsland | Rechtsakt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 0285/18 | 28. Februar 2018 |
| Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq | All third countries | Regulation 1210/03 | 1. Januar 2007 |
| AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria | All third countries | Regulation 1332/13 | 15. Dezember 2013 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol | Ukraine | Regulation 0692/14 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 26. Juni 2024 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 1509/17 | 1. September 2017 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Central African Republic | Zentralafrikanische Republik | Decision 0798/13 | 8. April 2020 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Haiti | Haiti | Regulation 2309/22 | 26. März 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Libya | Libyen | Regulation 0813/25 | 29. April 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine | Ukraine | Regulation 0263/22 | 25. August 2022 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 24. Juni 2023 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Februar 2025 |
| Ausfuhrkontrolle für ozonabbauende Stoffe | All third countries | Regulation 0590/24 | 11. März 2024 |
| Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern | All third countries | Regulation 0116/09 | 2. März 2009 |
| Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen | All third countries | Regulation 0573/24 | 12. März 2025 |
TARIC-Daten vom 4. November 2026
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
TEDB · 5. November 2026
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 79 Mio. € | 37,3 % | -28,6 % | |
| 65,4 Mio. € | 30,9 % | -33,8 % | |
| 30,8 Mio. € | 14,5 % | +174,2 % | |
| 15,8 Mio. € | 7,5 % | -22,9 % | |
| 5,9 Mio. € | 2,8 % | +125.674,1 % | |
| 5,6 Mio. € | 2,7 % | +59,5 % | |
| 2,9 Mio. € | 1,4 % | — | |
| 1,2 Mio. € | 0,6 % | +3.440 % |
8904.00 Schlepper und Schubschiffe
1. Zu den Unterpositionen 89011010, 89012010, 89013010, 89019010, 89020010, 89032210, 89032310, 89033210, 89033310, 89040091 und 89069010 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.
2. Zu den Unterpositionen 89051010 und 89059010 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.
3. Die Position 8908 erfasst mit dem Begriff „Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken“ auch folgende Waren, sofern sie mit Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen zum Abwracken gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören:
gebrauchte oder neue Ersatzteile (z. B. Schiffsschrauben),
bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901.
Zusätzliche Anmerkung 1
Als „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind“, gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten.
Unter „größter Rumpflänge“ ist die Länge „über alles“ des Rumpfes zwischen den äußersten Punkten des Bugs und des Hecks zu verstehen. Überragende Teile, auch mit dem Rumpf geformt (z. B. Ruder, Bugspriet, Angelplattformen oder Sprungbretter), gehören nicht dazu.
Als „Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt“ gelten die den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Wasser- und Luftkissenfahrzeuge, auch wenn sie hauptsächlich z. B. in Küstengewässern, in Flussmündungen oder auf Seen verwendet werden.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass:
1. Boote mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, nur dann als „Fischereifahrzeuge“ gelten, wenn sie nach Bauart und Ausrüstung zum gewerblichen Fischfang bestimmt sind, auch wenn sie gelegentlich zu Ausflugsfahrten verwendet werden;
2. unter „Rettungsbooten“ sowohl die auf den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt mitgeführten Boote zu verstehen sind, die bei Schiffbruch zum Aufnehmen der Mannschaft und der Passagiere dienen, als auch die längs der Küste an geeigneten Stellen stationierten Seenotfahrzeuge, die Schiffen zu Hilfe kommen, wenn sie sich in Seenot befinden.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | Schlepper | Frei | p/st |
| 2025 | unverändert | Frei | p/st |
| 2024 | unverändert | Frei | p/st |
| 2023 | unverändert | Frei | p/st |
| 2022 | unverändert | Frei | p/st |
| 2021 | unverändert | Frei | p/st |
| 2020 | unverändert | Frei | p/st |
| 2019 | Schlepper | Frei | p/st |
KN-Code 8904 00 10 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 8904.00 („Schlepper und Schubschiffe“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in p/st angemeldet.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 8904.00 in die EU auf 211,7 Mio. € (−30 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Vietnam mit einem Anteil von 37 %, gefolgt von der Türkei.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 0 %–1,7 %, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada 25 %, Mexiko 5 %, Brasilien 20 %, Argentinien 12,6 %, Peru zollfrei, Neuseeland 0 %–5 %, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC zollfrei, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 13 % und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8904.00 im Wert von 456 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus der Türkei.
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Für die Unterposition 8904.00 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus der Türkei (174 Mio. $), gefolgt von Vietnam.