EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
Gilt für Waren mit Ursprung in
Iran, Nordkorea
Rechtsakt
Regulation 0267/12, Regulation 1509/17
Unterlagen
Y966 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang III der Verordnung (EU) 267/2012)
Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Nordkorea
Rechtsakt
Regulation 1509/17
Unterlagen
Y957 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509)
EinfuhrkontrolleKontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 0573/24
Unterlagen
Y160 Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
Y169 Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die keinem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer Militärausrüstung und Ausnahmen für Reparatur und Wartung) und Anhang IV unterliegen (VO 2024/573)
Y123 Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-Portal registriert ist
Y054 Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind
Y163 Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in Erzeugnissen und Einrichtungen
Y121 Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als Massengut und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, und Teile davon
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - Abfällen
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 1157/24
Unterlagen
C672 Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
C669 Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
Y923 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0263/22
Unterlagen
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Ausfuhrmaßnahmen 11
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
Ausfuhrmaßnahmen
Bestimmungsland
Rechtsakt
Gültigkeit
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
1. Januar 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
1. Januar 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
26. Juni 2024
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
1. Januar 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
Ausfuhrgenehmigung (Dual use)
All third countries
Regulation 2003/25
15. November 2025
Ausfuhrkontrolle – Abfällen
All third countries
Regulation 1157/24
21. Mai 2026
Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen
All third countries
Regulation 0573/24
12. März 2025
TARIC-Daten vom 8. November 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien21 %
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland9 % ermäßigter Satz
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland24 %
Irland23 %
Italien22 %
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg17 %
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich0 % ermäßigter Satz
Polen23 %
Portugal23 %
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien22 %
Spanien21 %
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern19 %
TEDB · 8. November 2026
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 3907.29
letzte 12 Monate885,1 Mio. €-0,4 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis2,79 € je kg
Präferenzzollsatz47 %
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
The tariff classification of polyethylene glycol CAS# 25322-68-3 from India
600012464HMRC8. Mai 2025 – 7. Mai 2028 · 3907 29 99 90
The product is used as a processing aid for carbonated beverages. It is made from Polysorbate 65 (Polyoxyethylene (20) Sorbitan Tristearate) and water. Polysorbate 65 primarily acts as a surfactant, emulsifier, solubilizer, and dispersing agent in various applications, including food, cosmetics,…
Erzeugnisse aus diesen Rohstoffen dürfen nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt sind und eine Sorgfaltserklärung für sie vorliegt.
Ölpalmegilt ab 30. Dezember 2027
Other polyethers in primary forms, other than bis(polyoxyethylene) methylphosphonate, that have been made using oil palm (not including products to the extent they are used in the manufacturing of medicinal products for human or veterinary use within the scope of Directive 2001/83/EC, Regulation (EC) No 726/2004 or Regulation (EU) 2019/6)
Verordnung (EU) 2023/1115, Anhang I (konsolidierte Fassung)
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
3907 · Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
Wegen der Auslegung der Vorsilbe „Poly“ im Sinne dieser Position siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 a) Ziffer 1 zu Kapitel 39.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
Allgemeines
Die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Allgemeines, ‚Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen‘, Buchstabe d, gelten sinngemäß für Kohlenstofffasern in Verbindung mit Kunststoffen.
Anmerkung 4:
Berechnung der Massenverhältnisse von Monomereinheiten in Copolymeren:
Die Massenverhältnisse der einzelnen Monomereinheiten in Copolymerketten werden auf der Grundlage der Molekularstruktur des Copolymers (nicht der Ausgangsstoffe) unter Berücksichtigung der Bildungsreaktion des Polymers berechnet. Soweit zutreffend, wird das Atom, das zwei benachbarte Monomereinheiten miteinander verbindet, der Monomereinheit zugeordnet, aus der das Atom stammt.
Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Berechnung des Monomereinheitsgehalts in Copolymeren:
In Polyethylenterephthalat, einem Polyester aus Teraphthalsäure und Ethylenglykolanteil-Einheiten, werden beide Sauerstoffatome der Glykolmonomereinheit zugeordnet. Ethylenglycol wird daher als C2H4O2 und Terephthalat als C8H4O2 berechnet.
In Polyamid-6,6, einem Polyamid aus Hexamethylendiamin und Adipinsäure, werden beide Stickstoffatome der Diamin-Monomereinheit zugeordnet. Hexamethylendiamin wird daher als C6H14N2 und Adipinsäure als C6H8O2 berechnet.
Anmerkung 6
Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 4 zu Kapitel 32 verwendete Bezeichnung „Lösungen“ umfasst nicht kolloide Lösungen.
Wegen des Begriffs „Primärformen“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Primärformen“.
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid
Frei
—
2025
unverändert
Frei
—
2024
unverändert
Frei
—
2023
unverändert
Frei
—
2022
Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid
Frei
—
2021
in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten
—
—
2020
in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten
—
—
2019
in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten
—
—
Geschichte der Nummer
Seit 2022; vorher wurden diese Waren unter 3907 20 91 eingereiht.
KN-Code 3907 29 91 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 3907.29 („Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze: andere Polyether, andere“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 3907.29 in die EU auf 885,1 Mio. € (−0 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 27 %, gefolgt von den USA.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 0 %–6,5 %, USA 6,5 %, UK 0 %–6 %, Kanada zollfrei, Mexiko 0 %–6 %, Brasilien 0 %–12,6 %, Argentinien 0 %–12,6 %, Peru zollfrei, Neuseeland 0 %–5 %, Japan 0 %–2,8 %, Taiwan 2,5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 3 % und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 3907.29 im Wert von 4,3 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 3907 29 91 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 3907.29 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (259 Mio. $), gefolgt von dem Vereinigten Königreich.
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