Unterposition · Kapitel 22 · Position 2204
2204.30: Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol: anderer Traubenmost
Amtlicher Wortlaut anderer Traubenmost
2204.30 ist eine sechsstellige Unterposition der Position 2204 („Wein aus frischen Weintrauben“), Kapitel 22.
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Sätze nach nationalen Tarifpositionen · Kombinierte Nomenklatur der EU
Tarifpositionen (EU) →- 2204 30 anderer Traubenmost:
- 2204 30 10 teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht 32 %l
- anderer:
- mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger:
- 2204 30 92 konzentriert l
- 2204 30 94 anderer l
- anderer:
- 2204 30 96 konzentriert l
- 2204 30 98 anderer l
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 5
- ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1227/25
- Unterlagen
- Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
- ZusatzzollZusatzzölle 50 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1227/25
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Oktober 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 5
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Vereinigte Staaten
- Rechtsakt
- Regulation 0273/18
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Japan, Schweiz, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich
- Rechtsakt
- Decision 0394/05, Regulation 0273/18, Decision 0001/19, Decision 0232/06
- Unterlagen
- C652 Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
- C014 Dokument VІ-1
- C015 Teildokument VI-2
- C083 Selbstbescheinigung für Weine, die im Vereinigten Königreich erzeugt und in die Europäische Union eingeführt werden (Handels- und Kooperationsabkommen – Anlage 15-C)
- C080 Vereinfachte VІ-1 - Bescheinigung
- C081 Vereinfachte VІ-1 - Selbstzertifizierung
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 2306/21
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 32 % |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Abkommen EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen EU–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–IsraelKontingent | Israel | Frei |
| Abkommen EU–Island | Island | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen EU–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Südafrika | Südafrika | Frei |
| Abkommen EU–Neuseeland | Neuseeland | 8 % |
| Mercosur | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | 29 % |
| APS - Allgemeine Regelung | Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 6 weitereCookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Syrien, Tadschikistan, Vanuatu | V 209.400 EUR/HLT(01):18.900 % + 20.600 EUR DTN; V 205.200 EUR/HLT(01):18.900 % + 4.200 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 201.000 EUR/HLT(01):18.900 % + 8.400 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 196.800 EUR/HLT(01):18.900 % + 12.600 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 192.600 EUR/HLT(01):18.900 % + 16.800 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 0.000 EUR/HLT(01):18.900 % + 131.000 EUR HLT + 20.600 EUR DTN / V 42.500 EUR/HLT(01):18.900 % + 20.600 EUR DTN; V 41.700 EUR/HLT(01):18.900 % + 0.800 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 40.800 EUR/HLT(01):18.900 % + 1.700 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 40.000 EUR/HLT(01):18.900 % + 2.500 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 39.100 EUR/HLT(01):18.900 % + 3.400 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 0.000 EUR/HLT(01):18.900 % + 27.000 EUR HLT + 20.600 EUR DTN / V 212.400 EUR/HLT(01):36.500 % + 20.600 EUR DTN; V 208.200 EUR/HLT(01):36.500 % + 4.200 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 203.900 EUR/HLT(01):36.500 % + 8.500 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 199.700 EUR/HLT(01):36.500 % + 12.700 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 195.400 EUR/HLT(01):36.500 % + 17.000 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 0.000 EUR/HLT(01):36.500 % + 121.000 EUR HLT + 20.600 EUR DTN / V 42.500 EUR/HLT(01):36.500 % + 20.600 EUR DTN; V 41.700 EUR/HLT(01):36.500 % + 0.800 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 40.800 EUR/HLT(01):36.500 % + 1.700 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 40.000 EUR/HLT(01):36.500 % + 2.500 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 39.100 EUR/HLT(01):36.500 % + 3.400 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 0.000 EUR/HLT(01):36.500 % + 27.000 EUR HLT + 20.600 EUR DTN |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitereBolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan | V 209.400 EUR/HLT(01):0.000 % + 20.600 EUR DTN; V 205.200 EUR/HLT(01):0.000 % + 4.200 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 201.000 EUR/HLT(01):0.000 % + 8.400 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 196.800 EUR/HLT(01):0.000 % + 12.600 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 192.600 EUR/HLT(01):0.000 % + 16.800 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 0.000 EUR/HLT(01):0.000 % + 131.000 EUR HLT + 20.600 EUR DTN / V 42.500 EUR/HLT(01):0.000 % + 20.600 EUR DTN; V 41.700 EUR/HLT(01):0.000 % + 0.800 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 40.800 EUR/HLT(01):0.000 % + 1.700 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 40.000 EUR/HLT(01):0.000 % + 2.500 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 39.100 EUR/HLT(01):0.000 % + 3.400 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 0.000 EUR/HLT(01):0.000 % + 27.000 EUR HLT + 20.600 EUR DTN / V 212.400 EUR/HLT(01):0.000 % + 20.600 EUR DTN; V 208.200 EUR/HLT(01):0.000 % + 4.200 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 203.900 EUR/HLT(01):0.000 % + 8.500 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 199.700 EUR/HLT(01):0.000 % + 12.700 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 195.400 EUR/HLT(01):0.000 % + 17.000 EUR HLT + 20.600 EUR DTN; V 0.000 EUR/HLT(01):0.000 % + 121.000 EUR HLT + 20.600 EUR DTN |
EU: Einfuhren nach Monaten
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 146.065 € | 69,5 % | -46,4 % | |
| 28.907 € | 13,8 % | +28,9 % | |
| 11.895 € | 5,7 % | +9.812,5 % | |
| 7130 € | 3,4 % | -54,8 % | |
| 4732 € | 2,3 % | — | |
| 3460 € | 1,6 % | -48,1 % | |
| 1282 € | 0,6 % | — | |
| 1186 € | 0,6 % | — |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 16.700 $16.700 $+282.300 $+1 Mio. $+> 10 Mio. $
Exporte: 84
- Spanien: 83 Mio. $
- Italien: 34 Mio. $
- Frankreich: 10 Mio. $
- Ungarn: 4 Mio. $
- Belgien: 3 Mio. $
- Chile: 2 Mio. $
- Niederlande: 1 Mio. $
- Deutschland: 1 Mio. $
- Australien: 891.200 $
- Vereinigte Staaten: 594.800 $
- Slowakei: 448.600 $
- Portugal: 403.000 $
- Usbekistan: 403.000 $
- Vereinigtes Königreich: 354.100 $
- Tschechien: 344.100 $
- Südafrika: 325.900 $
- Argentinien: 288.900 $
- Dänemark: 282.300 $
- Österreich: 236.700 $
- Polen: 232.700 $
- Dominikanische Republik: 211.500 $
- Brasilien: 194.600 $
- Neuseeland: 192.500 $
- Israel: 114.900 $
- Litauen: 102.400 $
- Südkorea: 59.500 $
- Schweiz: 41.800 $
- Rumänien: 38.500 $
- Kanada: 24.900 $
- Kirgisistan: 24.500 $
- Mexiko: 24.100 $
- China: 23.800 $
- Montenegro: 21.800 $
- Russland: 18.800 $
- Kroatien: 18.700 $
- Finnland: 16.700 $
- Griechenland: 12.100 $
- Singapur: 11.700 $
- Schweden: 11.300 $
- Japan: 10.500 $
- Irland: 10.100 $
- Bulgarien: 8400 $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 8300 $
- Indien: 5800 $
- Slowenien: 5100 $
- Dominica: 4700 $
- Panama: 2800 $
- Bahamas: 2500 $
- Serbien: 2400 $
- Malaysia: 2100 $
- Französisch-Polynesien: 1700 $
- Georgien: 1000 $
- Haiti: 1000 $
- Taiwan: 1000 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 900 $
- Sambia: 600 $
- Libanon: 500 $
- Peru: 500 $
- Luxemburg: 400 $
- Angola: 300 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 51.600 $51.600 $+296.300 $+2 Mio. $+> 5 Mio. $
Importe: 151
- Italien: 38 Mio. $
- Frankreich: 27 Mio. $
- Deutschland: 12 Mio. $
- Portugal: 7 Mio. $
- Schweiz: 5 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 5 Mio. $
- Israel: 4 Mio. $
- Japan: 4 Mio. $
- Slowenien: 3 Mio. $
- Finnland: 3 Mio. $
- Rumänien: 2 Mio. $
- Griechenland: 2 Mio. $
- Mexiko: 2 Mio. $
- Tschechien: 2 Mio. $
- Niederlande: 2 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 2 Mio. $
- Belgien: 2 Mio. $
- China: 2 Mio. $
- Slowakei: 2 Mio. $
- Polen: 2 Mio. $
- Spanien: 1 Mio. $
- Südkorea: 1 Mio. $
- Kroatien: 1 Mio. $
- Luxemburg: 1 Mio. $
- Ukraine: 1 Mio. $
- Nigeria: 1 Mio. $
- Österreich: 994.400 $
- Taiwan: 878.900 $
- Singapur: 846.500 $
- Dänemark: 559.600 $
- Neuseeland: 494.700 $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 462.600 $
- Belarus: 416.500 $
- Ungarn: 410.200 $
- Honduras: 354.400 $
- Panama: 332.200 $
- Uruguay: 326.800 $
- Irland: 296.300 $
- Kanada: 290.200 $
- Serbien: 287.600 $
- Kasachstan: 276.100 $
- Curaçao: 274.900 $
- Ecuador: 264.100 $
- Brasilien: 263.300 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 241.300 $
- Litauen: 231.000 $
- Lettland: 222.100 $
- Ghana: 218.500 $
- Republik Moldau: 191.200 $
- Kirgisistan: 188.300 $
- Tansania: 174.900 $
- Thailand: 171.500 $
- Schweden: 170.700 $
- Vietnam: 160.900 $
- Malaysia: 155.600 $
- Grönland: 132.900 $
- Togo: 125.700 $
- Kolumbien: 122.700 $
- Angola: 113.600 $
- Australien: 105.300 $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 83 Mio. $ | 57,4 % | |
| 2 | 34 Mio. $ | 23,6 % | |
| 3 | 10 Mio. $ | 6,9 % | |
| 4 | 4 Mio. $ | 2,4 % | |
| 5 | 3 Mio. $ | 2 % | |
| 6 | 2 Mio. $ | 1,6 % | |
| 7 | 1 Mio. $ | 1 % | |
| 8 | 1 Mio. $ | 0,7 % | |
| 9 | 891.200 $ | 0,6 % | |
| 10 | 594.800 $ | 0,4 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 38 Mio. $ | 26,2 % | |
| 2 | 27 Mio. $ | 18,7 % | |
| 3 | 12 Mio. $ | 8,3 % | |
| 4 | 7 Mio. $ | 4,6 % | |
| 5 | 5 Mio. $ | 3,2 % | |
| 6 | 5 Mio. $ | 3,1 % | |
| 7 | 4 Mio. $ | 2,7 % | |
| 8 | 4 Mio. $ | 2,5 % | |
| 9 | 3 Mio. $ | 2 % | |
| 10 | 3 Mio. $ | 1,7 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
-
CELEX 32026R1395 · Quelle: eur-lex.europa.eu
In der Kombinierten Nomenklatur ist Unterposition 2204.30 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 32 %.
Unterposition 2204.30 umfasst im türkischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 21,3 %.
Für Waren mit Ursprung in 138 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 32 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 92 davon entfällt der Zoll ganz.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren dieser Unterposition im Wert von 210.147 € ein (−38 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 2,23 € je kg; wichtigstes Lieferland war das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 70 %, gefolgt von der Schweiz.
Der Welthandel mit diesen Waren belief sich 2024 auf 145 Mio. $, ein Plus von 13,5 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus Spanien (57,4 % des Gesamtwerts), gefolgt von Italien.
Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen
1. Zur Unterposition 22021000 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 22060010 versteht man jeweils unter:
a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;
d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;
e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
3. Für die Anwendung der Unterposition 22043010 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 220421, 220422 und 220429:
A. versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen.
Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.
B.
a) Waren der Unterpositionen 22042111 bis 22042198 , 22042222 bis 22042298 und 22042922 bis 22042998 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:
1. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;
2. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;
3. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;
4. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.
Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 22042198 , 22042298 und 22042998 zuzuweisen;
b) Die Bestimmungen des Buchstabens a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 22042123 und 22042233.
5. Zu den Unterpositionen 22042111 bis 22042198, 22042222 bis 22042298 und 22042922 bis 22042998 gehören z. B:
a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das
einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und
durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;
b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das
einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,
ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und
einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;
c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das
einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und
aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:
durch Anwendung von Kälte oder
durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:
eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,
eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1), bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, oder
einer Mischung dieser Erzeugnisse.
Jedoch können bestimmte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss.
6. Für die Anwendung der Unterpositionen 220410, 220421, 220422 und 220429:
a) gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;
b) gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;
c) gelten als „in der Europäischen Union erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
7. Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 22043092 und 22043096 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.
8. Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.
9. Für die Anwendung der Unterposition 22060010 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
10. Für die Anwendung der Unterpositionen 22060031 und 22060039 gelten als „schäumend“:
gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;
gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.
11. Für die Anwendung der Unterpositionen 22090011 und 22090019 gilt als „Weinessig“ der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.
12. Zur Unterposition 220720 gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, die als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet und mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe vergällt werden:
a) Ottokraftstoff nach EN 228;
b) tert-Butylethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE);
c) tert-Butylmethylether (Methyl-tert-butylether, MTBE);
d) 2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol, tert-Butanol, TBA);
e) 2-Methylpropan-1-ol (2-Methyl-1-propanol, Isobutanol);
f) Propan-2-ol (Isopropylalkohol, 2-Propanol, Isopropanol).
Die Vergällungsmittel nach den Buchstaben e und f des ersten Absatzes müssen in Kombination mit mindestens einem der Vergällungsmittel nach den Buchstaben a bis d des ersten Absatzes eingesetzt werden.
13. Für die Zwecke der Unterpositionen 22029911 und 22029915 wird der Proteingehalt ermittelt, indem der nach der Methode gemäß Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission, berechnete Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 multipliziert wird.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Wein aus frischen Weintrauben“?
„Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol: anderer Traubenmost“ fällt unter Unterposition 2204.30 des Harmonisierten Systems, die zu Position 2204 gehört (Abschnitt IV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Wein aus frischen Weintrauben“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 2204.30 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 32 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Wein aus frischen Weintrauben“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2204.30 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 21,3 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Wein aus frischen Weintrauben“?
Spanien, mit 83 Mio. $ im Jahr 2024 (57,4 % der weltweiten Exporte).
Aus welchen Ländern können „Wein aus frischen Weintrauben“ zollfrei in die EU eingeführt werden?
Für Waren mit Ursprung in 92 Ländern gilt aufgrund eines Handelsabkommens oder einer Präferenzregelung ein Zollsatz von 0 % (etwa GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Voraussetzung ist, dass die Waren die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und ein Ursprungsnachweis vorliegt; sonst gilt der Drittlandszollsatz von 32 %. Wählen Sie oben ein Ursprungsland, um den Satz für dieses Land zu sehen.
Gibt es Antidumping- oder andere Zusatzzölle auf „Wein aus frischen Weintrauben“?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher bezieht die EU „Wein aus frischen Weintrauben“?
In den zwölf Monaten bis August 2026 waren die wichtigsten Lieferländer das Vereinigte Königreich (70 %), die Schweiz (14 %) und Chile (6 %); die Einfuhren beliefen sich insgesamt auf 210.147 €.