Kapitel · Abschnitt XIV
Kapitel 71: Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
- 0 %–4 %EU
- 0 %–200 %Türkei
- 0 %–13,5 %USA
- 0 %–4 %UK
- 935,9 Mrd. $Welthandel 2024
Kapitel 71 des Harmonisierten Systems umfasst 18 Positionen und gehört zu Abschnitt XIV („Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle…“).
Kapitel 71 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 58 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 4 % (Durchschnitt 0,6 %). Bei 47 davon beträgt der Satz 0 %.
Im türkischen Zolltarif ist Kapitel 71 in 101 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 200 %. Bei 22 davon beträgt der Satz 0 %.
Kapitel 71 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 108 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 13,5 % (Durchschnitt 3 %). Bei 49 davon beträgt der Satz 0 %.
2024 wurden weltweit Waren des Kapitels 71 im Wert von 935,9 Mrd. $ exportiert (+1 % gegenüber dem Vorjahr).
Die Schweiz lag mit 124,6 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Die höchsten Einfuhren (132,2 Mrd. $) entfielen auf die Schweiz.
Zollsätze im Vergleich
Der türkische Zolltarif nennt den gesetzlichen Zollsatz nach dem Zolltarifgesetz Nr. 474. Der bei der Einfuhr angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann niedriger sein oder je nach Ursprungsland abweichen.
Positionen 18
- 7101Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
- 7102Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
- 7103Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
- 7104Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
- 7105Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen
- 7106Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
- 7107Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
- 7108Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
- 7109Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug
- 7110Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
- 7111Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug
- 7112Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art, ausgenommen Waren der Position 8549
- 7113Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
- 7114Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
- 7115Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
- 7116Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)
- 7117Fantasieschmuck
- 7118Münzen
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 102,1 Mio. $102,1 Mio. $+1,5 Mrd. $+9,9 Mrd. $+> 38,8 Mrd. $
Exporte: 222
- Schweiz: 124,6 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 75,3 Mrd. $
- Kanada: 57,9 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 53 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 51,5 Mrd. $
- Südafrika: 51,5 Mrd. $
- China: 38,8 Mrd. $
- Australien: 32,9 Mrd. $
- Indien: 32,6 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 29,7 Mrd. $
- Deutschland: 27 Mrd. $
- Italien: 26,8 Mrd. $
- Japan: 26,4 Mrd. $
- Frankreich: 20,7 Mrd. $
- Russland: 18,8 Mrd. $
- Thailand: 17,5 Mrd. $
- Singapur: 15,5 Mrd. $
- Belgien: 14,7 Mrd. $
- Türkei: 13,8 Mrd. $
- Peru: 13,5 Mrd. $
- Mexiko: 12 Mrd. $
- Usbekistan: 9,9 Mrd. $
- Kasachstan: 9,8 Mrd. $
- Indonesien: 9,2 Mrd. $
- Burkina Faso: 8,3 Mrd. $
- Armenien: 8,1 Mrd. $
- Kirgisistan: 7,2 Mrd. $
- Israel: 6,9 Mrd. $
- Spanien: 6,4 Mrd. $
- Ghana: 5,9 Mrd. $
- Côte d’Ivoire: 5,9 Mrd. $
- Südkorea: 5,8 Mrd. $
- Tansania: 5,1 Mrd. $
- Brasilien: 4,6 Mrd. $
- Uganda: 4,2 Mrd. $
- Kolumbien: 4,1 Mrd. $
- Philippinen: 4,1 Mrd. $
- Malaysia: 3,7 Mrd. $
- Argentinien: 3,6 Mrd. $
- Ägypten: 3,4 Mrd. $
- Angola: 3,4 Mrd. $
- Österreich: 3,2 Mrd. $
- Simbabwe: 2,9 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 2,8 Mrd. $
- Botsuana: 2,8 Mrd. $
- Papua-Neuguinea: 2,7 Mrd. $
- Taiwan: 2,5 Mrd. $
- Niederlande: 2,4 Mrd. $
- Polen: 2,3 Mrd. $
- Schweden: 2,2 Mrd. $
- Dominikanische Republik: 2 Mrd. $
- Chile: 1,8 Mrd. $
- Mauretanien: 1,6 Mrd. $
- Finnland: 1,5 Mrd. $
- Nicaragua: 1,5 Mrd. $
- Suriname: 1,3 Mrd. $
- Bolivien: 1,2 Mrd. $
- Ecuador: 1,2 Mrd. $
- Jordanien: 1,1 Mrd. $
- Kambodscha: 1 Mrd. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 26,5 Mio. $26,5 Mio. $+512,3 Mio. $+5,3 Mrd. $+> 61,5 Mrd. $
Importe: 223
- Schweiz: 132,2 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 109 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 98,3 Mrd. $
- Indien: 85,1 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 83,9 Mrd. $
- China: 77,9 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 61,5 Mrd. $
- Singapur: 24,6 Mrd. $
- Türkei: 22,9 Mrd. $
- Italien: 20 Mrd. $
- Deutschland: 19,6 Mrd. $
- Kanada: 19,1 Mrd. $
- Thailand: 18,4 Mrd. $
- Japan: 16 Mrd. $
- Frankreich: 15,4 Mrd. $
- Belgien: 11,3 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 10 Mrd. $
- Australien: 9 Mrd. $
- Armenien: 7,4 Mrd. $
- Malaysia: 6,8 Mrd. $
- Südkorea: 6,7 Mrd. $
- Kambodscha: 5,5 Mrd. $
- Aserbaidschan: 5,3 Mrd. $
- Taiwan: 5,2 Mrd. $
- Indonesien: 4,6 Mrd. $
- Spanien: 4,6 Mrd. $
- Südafrika: 4,4 Mrd. $
- Israel: 4,2 Mrd. $
- Österreich: 3,4 Mrd. $
- Uganda: 3,3 Mrd. $
- Niederlande: 2,6 Mrd. $
- Kuwait: 2,3 Mrd. $
- Vietnam: 2,2 Mrd. $
- Mexiko: 1,9 Mrd. $
- Katar: 1,8 Mrd. $
- Polen: 1,7 Mrd. $
- Botsuana: 1,4 Mrd. $
- Irland: 1,2 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Macau: 1,2 Mrd. $
- Irak: 1,1 Mrd. $
- Jordanien: 1,1 Mrd. $
- Brasilien: 1,1 Mrd. $
- Nordmazedonien: 1,1 Mrd. $
- Tschechien: 966 Mio. $
- Libanon: 952,1 Mio. $
- Dominikanische Republik: 801,8 Mio. $
- Kasachstan: 794,1 Mio. $
- Russland: 764,4 Mio. $
- Kirgisistan: 756,3 Mio. $
- Georgien: 735,5 Mio. $
- Bahrain: 688,1 Mio. $
- Oman: 632,8 Mio. $
- Norwegen: 619,4 Mio. $
- Rumänien: 596,9 Mio. $
- Schweden: 577,8 Mio. $
- Iran: 512,3 Mio. $
- Philippinen: 473,9 Mio. $
- Bangladesch: 470,7 Mio. $
- Portugal: 441 Mio. $
- Slowakei: 415,4 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 124,6 Mrd. $ | 13,3 % | |
| 2 | 75,3 Mrd. $ | 8 % | |
| 3 | 57,9 Mrd. $ | 6,2 % | |
| 4 | 53 Mrd. $ | 5,7 % | |
| 5 | 51,5 Mrd. $ | 5,5 % | |
| 6 | 51,5 Mrd. $ | 5,5 % | |
| 7 | 38,8 Mrd. $ | 4,1 % | |
| 8 | 32,9 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 9 | 32,6 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 10 | 29,7 Mrd. $ | 3,2 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 132,2 Mrd. $ | 14,1 % | |
| 2 | 109 Mrd. $ | 11,6 % | |
| 3 | 98,3 Mrd. $ | 10,5 % | |
| 4 | 85,1 Mrd. $ | 9,1 % | |
| 5 | 83,9 Mrd. $ | 9 % | |
| 6 | 77,9 Mrd. $ | 8,3 % | |
| 7 | 61,5 Mrd. $ | 6,6 % | |
| 8 | 24,6 Mrd. $ | 2,6 % | |
| 9 | 22,9 Mrd. $ | 2,4 % | |
| 10 | 20 Mrd. $ | 2,1 % |
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:
a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder
b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
2.
A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung.
B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
3. Zu Kapitel 71 gehören nicht:
a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843);
b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;
c) Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);
d) auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815);
e) Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 3 B zu Kapitel 42 genannt sind;
g) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
h) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65;
ij) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;
k) Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);
l) Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);
m) Waffen und Teile davon (Kapitel 93);
n) Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;
o) Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel;
p) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71.
4.
A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin.
B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:
a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;
b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen;
c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
8. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 A zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.
9. Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten:
a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);
b) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Pillendosen, Rosenkränze).
Diese Waren können auch echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen enthalten.
10. Als „Gold- und Silberschmiedewaren“ im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.
11. Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 710610, 710811, 711011, 711021, 711031 und 711041 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.
2. Der Begriff „Platin“ im Sinne der Unterpositionen 711011 und 711019 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 B zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
3. Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine…“?
„Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen“ bildet Kapitel 71 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt XIV. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 71 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 4 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder…“ in den USA?
Im US-Zolltarif (HTSUS) werden Einfuhren unter 71 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 13,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder…“?
Die Schweiz, mit 124,6 Mrd. $ im Jahr 2024 (13,3 % der weltweiten Exporte).