Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 3212.90
3212 90 00
3212 90 00: Pigmentpasten und Farbmittel für den Einzelverkauf: Pigmente: andere
Pigmentpasten und Farbmittel für den Einzelverkauf
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbarDaten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
3212 Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:
3212 90 00 andere
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zoll6,5 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 0590/24
Unterlagen
L100 Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt
Y793 Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die als persönliche Gebrauchsgegenstände eingeführt/ausgeführt werden (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590)
Y792 Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
Y791 Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
Y789 Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion von Halonen abhängt (siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
Y790 Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) oder für Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
Y797 Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590
Y798 Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind
Y799 Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes, multipliziert mit dem ODP des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - Abfällen
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 1157/24
Unterlagen
C672 Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
C669 Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
Y923 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Ausfuhrmaßnahmen 6
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
Ausfuhrmaßnahmen
Bestimmungsland
Rechtsakt
Gültigkeit
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
26. Juni 2024
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Syria
Syrien
Regulation 0697/13
24. Juli 2013
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Februar 2025
Ausfuhrkontrolle für ozonabbauende Stoffe
All third countries
Regulation 0590/24
11. März 2024
Ausfuhrkontrolle – Abfällen
Australien, Kanada, Schweiz, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Vereinigtes Königreich, Israel, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Türkei, Vereinigte Staaten
Regulation 1157/24
21. Mai 2026
Ausfuhrkontrolle – Abfällen
All third countries (außer Australien, Kanada, Schweiz, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Vereinigtes Königreich, Israel, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Türkei, Vereinigte Staaten)
Regulation 1157/24
21. Mai 2026
TARIC-Daten vom 4. November 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien21 %
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland24 %
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland24 %
Irland23 %
Italien22 %
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg17 %
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal23 %
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien22 %
Spanien21 %
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern19 %
TEDB · 6. November 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
6,5 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
The tariff classification of “Cinquasia Magenta L 4540” and “Irgazin Rubine L 4025” from Japan
600011502HMRC6. November 2024 – 5. November 2027 · 3212 90 00 00
Edible Drink Shimmer Designed for cakes/baking and also can be used in drinks to give colour and an unflavoured shimmering effect. 10ml Transparent PET Bottle with Silver Aluminium Cap which are then packaged within a small branded printed card box. Ingredients: E555 (potassium aluminium silicate)…
600011168HMRC16. September 2024 – 15. September 2027 · 3212 90 00 00
Orange Food Colouring Powder Orange Food Colouring Powder to be added to water. Ingredients: Salt, Tartrazine, Allura Red, Carmoisine 500g
600011125HMRC21. August 2024 – 20. August 2027 · 3212 90 00 00
Food colouring gel/liquid Used to give food colour, for mainly in food baking Ingredients: Glucose syrup, sugar, water, colour (curcumin), gelling agents (agar, xanthan gum), acidity regulator (citric acid), preservative (potassium sorbate) Packaged in to a plastic tube containing 19g
insgesamt 20 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);
b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;
c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
6. Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:
a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder
b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
3212 90 00 · andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A und C.
Zu den Metallpulvern und -flittern die in den Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A, beschriebenen Erzeugnisse gehören z. B.:
1. Zinkpulver, unverträglich mit sauren Bindemitteln, jedoch ein ausgezeichnetes Rosthemmungspigment;
2. Pulver aus nicht rostendem Stahl und Nickel, Schuppenpigmente, die in bestimmten säurefesten Antikorrosionsanstrichfarben verwendet werden;
3. Bleipulver, ein Pigment mit basischer Reaktion, das als Rosthemmer (gegebenenfalls mit Mennige oder basischem Bleisulfat gemischt) in Ölanstrichfarben oder fetten Lacken für den Erstanstrich von großen Stahlobjekten (Gerüste von Schuppen, Brücken, Viadukten usw.) verwendet wird;
4. Kupfer- und Bronzepulver, deren schuppige Teilchen in Alkohol-, Natur- oder Kunstharzlacken für verzierende Überzüge schimmern.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN
Anmerkung 4
Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 6 a) zu Kapitel 39 verwendete Bezeichnung „Lösungen“ umfasst nicht kolloide Lösungen.
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
andere
6,5 %
—
2025
unverändert
6,5 %
—
2024
unverändert
6,5 %
—
2023
unverändert
6,5 %
—
2022
unverändert
6,5 %
—
2021
unverändert
6,5 %
—
2020
unverändert
6,5 %
—
2019
andere
6,5 %
—
KN-Code 3212 90 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 3212.90 („Pigmente: andere“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %; die Menge wird in — angemeldet.
Für Waren mit Ursprung in 153 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 6,5 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 149 davon entfällt der Zoll ganz.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 3212.90 im Wert von 96,5 Mio. € ein (−4 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 13,84 € je kg; wichtigstes Lieferland waren die USA mit einem Anteil von 36 %, gefolgt von dem Vereinigten Königreich.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 6,5 %, USA 3,1 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 12,6 %, Argentinien 12,6 %, Peru 0 %–6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 2,1 %–4,1 %, Taiwan 5 %–6,5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 5 % und Nigeria 10 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 3212.90 im Wert von 539 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus den USA.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 3212 90 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 6,5 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 3212 90 00 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 153 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 149 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 3212.90 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus den USA (31 Mio. $), gefolgt von dem Vereinigten Königreich.
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